Leitsatz (redaktionell)
1. Begeht eine Eigengruppe auf Grund eines gemeinsamen Entschlusses einen Arbeitsvertragsbruch, dann kommt für den dem Arbeitgeber infolge des Vertragsbruchs entstandenen Schaden möglicherweise eine gesamtschuldnerische Haftung in Frage.
2. Im Falle der Anspruchshäufung liegt eine wirksame Geltendmachung im Sinne des BauRTV § 9 Abs 1 nur dann vor, wenn hinsichtlich eines jeden Anspruchs eine annähernde Bezifferung erfolgt.
3. Pflicht des Landesarbeitsgerichts ist es, bei einer streitigen Anspruchsgrundlage ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Berufungsrichter bei der Rechtsanwendung rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Kommt das angefochtene Urteil dieser Verpflichtung nicht nach, so muß es, selbst bei Fehlen einer entsprechenden Revisionsrüge, aufgehoben werden.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.09.1971; Aktenzeichen 7 Sa 89/71) |
Fundstellen
Haufe-Index 437300 |
DB 1972, 1635 |
DB 1972, 2487 |
ARST 1973, 9 |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 50 |
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XC Entsch 123 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 54 |
AR-Blattei, ES 160.10.3 Nr 123 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 54 |
AR-Blattei, ES 870 Nr 82 |
AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 82 |
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 12 |
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