Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Sportunfall, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist Unglück iS der GewO § 133c, HGB § 63 und BGB § 616.

2. Er ist unverschuldetes Unglück, wenn es sich um einen nicht besonders gefährlichen Sport handelt, der die Leistungsfähigkeit des Sporttreibenden nicht wesentlich übersteigt.

3. Bei einer sportlichen Betätigung gegen Entgelt (Vertragsspieler der Fußballoberliga) widerspricht es Treu und Glauben, wenn der Arbeitnehmer sich bei einer durch diese sportliche Betätigung erlittenen und zur Arbeitsunfähigkeit führenden Verletzung wegen der Zahlung des 6-Wochengehaltes an den Arbeitgeber hält. Einem solchen Verlangen steht die Einrede der Arglist entgegen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.07.1955; Aktenzeichen 2b Sa 300/54)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437930

BAGE 5, 307 (LT1-3)

BAGE, 307

NJW 1958, 1204

BlStSozArbR 1958, 269 (LT1-3)

JR 1959, 376

AP § 63 HGB (LT1-3), Nr 5

AR-Blattei, ES 1000 Nr 8 (LT1-3)

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 8 (LT1-3)

ArbuR 1959, 185 (LT1-3)

ArbuR 1959, 359

BArbBl 1959, 53 (LT1-3)

JZ 1959, 32

Wüterich / Breucker 2006 2006, 319

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