Leitsatz (redaktionell)

1. Unter den Begriff der Teilnahme an der Arbeitsniederlegung als solcher fallen außer der eigentlichen Arbeitsniederlegung Handlungen, die sich im Rahmen der Gesetze halten und mit dem Streik aufs engste verbunden sind.

Nicht darunter fallen Maßnahmen, die besonders von der Rechtsordnung geschützte Interessen verletzen, deren Verletzung der Streik als solcher keineswegs erfordert.

2. Ein Beweismittel kann im Berufungsverfahren nur zurückgewiesen werden, wenn es schon im ersten Rechtszug hätte angebracht werden können und durch seine Zulassung der Prozeß verzögert würde.

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 04.10.1955; Aktenzeichen N 270/55/IV)

 

Fundstellen

BAGE 4, 41 (LT1-2)

BAGE, 41

BB 1957, 544 (LT1-2)

DB 1957, 512 (LT1-2)

NJW 1957, 1047

NJW 1957, 1047 (LT1-2)

ASP 1958, 114

SAE 1957, 172 (LT1-2)

AP, Arbeitskampf (LT1-2)

AR-Blattei, Arbeitskampf V Entsch 1 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 170.5 Nr 1 (LT1-2)

ArbuR 1957, 255 (LT1-2)

PraktArbR AGG §§ 64-68, Nr 46 (LT1-2)

WA 1957, 260 (LT1-2)

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