Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrkraft. Ausbildung in England

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; Eingruppierungserlaß des niedersächsischen Kultusministeriums i.d.F. vom 4. August 1976 VergGr. II a; Eingruppierungserlaß des niedersächsischen Kultusministeriums i.d.F. vom 4. August 1976 VergGr. I b

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 22.04.1997; Aktenzeichen 12 Sa 1531/95 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 30.05.1995; Aktenzeichen 4 Ca 486/94 E)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. April 1997 – 12 Sa 1531/95 E – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin im Wege eines Bewährungsauftiegs.

Die Klägerin, eine Engländerin, studierte in den Jahren 1972 bis 1976 am University College London Deutsch als Hauptfach und Englisch im Nebenfach. Während dieser Zeit war sie als Fremdsprachenassistentin am Gymnasium N… tätig. Das Studium schloß sie mit dem akademischen Grad “Bachelor of Arts Honours degree” ab. Nach einer weiteren einjährigen Ausbildung an der University of London erreichte die Klägerin im Jahre 1977 das “Postgraduate Certificate in Education”. Sie hat damit die Qualifikation eines “Qualified Teacher”.

Seit 1. August 1977 unterrichtet die Klägerin als angestellte Lehrerin an einer berufsbildenden Schule des beklagten Landes. Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Geltung der Eingruppierungserlasse des Niedersächsischen Kultusministers in der jeweiligen Fassung vereinbart.

Die Klägerin wurde gemäß Erlaß des beklagten Landes vom 4. April 1978 rückwirkend ab Einstellung in VergGr. III BAT eingruppiert. Die Klägerin beantragte im Jahre 1980 eine Höhergruppierung. Dies lehnte das beklagte Land ab. Im Februar 1993 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der Eingruppierung und eine Neubewertung rückwirkend zum 1. Januar 1993. Der Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Daraufhin stellte die Klägerin im November 1993 den Antrag, ihre Ausbildung als gleichwertig mit den in Deutschland erworbenen Qualifikationen (Erstes und Zweites Staatsexamen) für das Lehramt an Gymnasien anzuerkennen. Die Gleichstellung erfolgte mit Schreiben vom 28. März 1994. Dort heißt es u.a.:

“Obwohl Sie keine dem Vorbereitungsdienst vergleichbare Ausbildung und der Zweiten Staatsprüfung vergleichbare Prüfung nachweisen, wird auf einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verzichtet, da Sie über hinreichende Unterrichtserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

Die von Ihnen nachgewiesene Ausbildung in Verbindung mit Ihrer Berufserfahrung wird nach der EG-Richtlinie 89/48/EWG einer niedersächsischen Lehramtsausbildung für das Lehramt an Gymnasien gleichgestellt.

Sie sind hiermit berechtigt, die Berufsbezeichnung

“Assessorin des Lehramts an Gymnasien”

zu führen.”

Die Klägerin wurde sodann mit Wirkung vom 11. April 1994 in die VergGr. IIa BAT eingruppiert. Das beklagte Land hat mit Schreiben vom 24. September 1996 gemäß Nr. 4.3 der Eingruppierungserlasse aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über den Wert der von der Klägerin nachgewiesenen Ausbildung eingeholt. Die Zentralstelle hat mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 die Gleichwertigkeit der absolvierten britischen Lehramtsausbildung mit einem deutschen wissenschaftlichen Lehramtsstudium für das Lehramt am Gymnasium im Sinne des Merkmales 63.1 in Verbindung mit Nr. 4 des niedersächsischen Eingruppierungserlasses vom 4. August 1976 verneint. Sie hat ausgeführt, unter funktionellen Gesichtspunkten sei die britische Lehramtsausbildung einer deutschen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen bzw. an Gymnasien in Niedersachsen zuzuordnen. Gegenüber dieser niedersächsischen Ausbildung seien jedoch Defizite in der kürzeren und dadurch weniger intensiven fachwissenschaftlichen und in der schulpraktischen Ausbildung festzustellen.

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, sie wäre bereits mit Beginn ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe IIa BAT einzustufen gewesen. Daher sei sie nach Ablauf einer 15jährigen Bewährungszeit im Wege des Bewährungsaufstiegs ab dem 1. Mai 1994 in die Vergütungsgruppe Ib BAT einzugruppieren. Nach dem Eingruppierungserlaß 1976 seien im Ausland ausgebildete Lehrer wie die übrigen Lehrer einzugruppieren, wenn die Ausbildung gleichwertig sei. Das beklagte Land habe die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung ermessensfehlerhaft verneint. Entgegen der Auffassung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sei eine volle Gleichwertigkeit der von der Klägerin absolvierten britischen Lehramtsausbildung mit einem deutschen wissenschaftlichen Lehramtsstudium für das Lehramt an Gymnasien anzunehmen. Die englische fachwissenschaftliche und die schulpraktische Ausbildung wiesen keine Defizite gegenüber einer deutschen Ausbildung auf. Besonders sei zu berücksichtigen, daß die englische Ausbildung in Trimestern verlaufe, und damit intensiver sei. Zu berücksichtigen sei ferner, daß die Klägerin während des einjährigen pädagogischen Zusatzstudiums Praktika von zweimal acht Wochen sowie einmal drei Wochen und auch das Auslandsjahr im Rahmen des Studiums an einem deutschen Gymnasium absolviert habe. Die Klägerin sei mit Beginn ihrer Tätigkeit als vollwertige Lehrkraft eingesetzt worden und habe auch an Abschlußprüfungen teilgenommen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab dem 1. Mai 1994 Vergütung nach der VergGr. Ib BAT zu zahlen und die rückständigen Netto-Differenz-Beträge zwischen den VergGr. IIa BAT und Ib BAT ab dem 13. Oktober 1994 jeweils mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe kein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignetes abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Nach dem Eingruppierungserlaß 1976 müsse das Studium nach Art und Anlage einem Studiengang in Niedersachsen entsprechen. Die von der Klägerin abgeschlossene Ausbildung sei nicht mit einem Staatsexamen an einer deutschen Hochschule vergleichbar. Sie verfüge auch nicht über einen mit einem Zweiten Staatsexamen vergleichbaren Abschluß. Das einjährige pädagogische Zusatzstudium sei nicht mit einer zweijährigen Referendarzeit vergleichbar.

Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin rückständige Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT ab 1. Januar 1993 sowie aus Vergütungsgruppe Ib BAT ab 1. Mai 1994 zu bezahlen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und den Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Voraussetzung für einen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT gemäß Nr. 63.1 der Anlage zum arbeitsvertraglich vereinbarten Eingruppierungserlaß des Kultursministers vom 4. August 1976 für Lehrkräfte mit Tätigkeiten von Studienräten mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium einer wissenschaftlichen Hochschule sei nicht gegeben, weil die 15jährige Bewährungszeit nicht erfüllt sei. Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung im Ausland bestimme der Erlaß, daß diese nach den Merkmalen für die übrigen Lehrkräfte einzugruppieren seien, wenn die Ausbildung gleichwertig sei. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gelte dabei auch ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit sei vom Kultusminister zu treffen. Dieser habe die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin zutreffend verneint. Die Entscheidung werde auch durch die Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gestützt, wonach die volle Gleichstellung der absolvierten britischen Lehramtsausbildung mit einem deutschen wissenschaftlichen Studium für das Lehramt an Gymnasien nicht bestätigt werde. Der Umstand, daß in Großbritannien wegen der Aufteilung des Studiums in Trimester die reine Vorlesungszeit pro Jahr länger sei als in deutschen Universitäten reiche nicht aus, die Ablehnung der Gleichwertigkeit als unbillig anzusehen. Auch die schulpraktische Ausbildung sei nicht gleichwertig.

Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BAT ab dem 1. Mai 1994. Die 15jährige Bewährungszeit mit einer Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe IIa BAT ist nicht gegeben.

1. Die Vergütung der Klägerin richtet sich arbeitsvertraglich nach dem jeweils gültigen Eingruppierungserlaß des Kultusministers des beklagten Landes.

Der hier anzuwendende Eingruppierungserlaß vom 4. August 1976 (Eingruppierungserlaß 1976) lautet u.a.:

2.8 Für die Eingruppierung der in der Anlage nicht erfaßten Lehrkräfte und in Zweifelsfällen ist meine Entscheidung einzuholen. …

3. Höhergruppierung bei Bewährung

3.1 Anrechenbar sind Zeiten einer Lehrtätigkeit nach dem BAT, die dem Merkmal der Vergütungsgruppe entsprechen, aus dem die Lehrkraft im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert werden kann. …

4. Lehrkräfte mit einer Ausbildung im Ausland …

4.1 … außerhalb des Geltungsbereiches des Beamtenrechtsrahmengesetzes ausgebildete Lehrkräfte sind aufgrund der auszuübenden Unterrichtstätigkeit … nach den Merkmalen für die übrigen Lehrkräfte einzugruppieren, wenn ihre Ausbildung gleichwertig ist. Hierbei ist nicht entscheidend, für welche Schulart oder Schulstufe die Qualifikation erworben wurde. Es kommt vielmehr darauf an, mit welchem Ausbildungsgang in Niedersachsen oder in anderen Bundesländern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Anlage gleichwertig sind. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland …, wenn es gleichwertig ist. Die Entscheidung behalte ich mir vor, soweit die Studienabschlüsse in der Anlage nicht besonders aufgeführt sind. …

4.3 Bestehen Zweifel über den Wert der nachgewiesenen Ausbildung, so ist nach Nr. 2.8 zu verfahren. Bei Lehrkräften, die nicht allgemein übliche Ausbildungsgänge … in den europäischen Ländern … durchlaufen haben, ist … eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in 5300 Bonn, Nassestraße 8, einzuholen.

Anlage

Lehrkräfte an Fachoberschulen, Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau- und Fachschulen

63 – Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten

1.

mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

II a

nach fünfzehnjähriger Bewährung

I b

Diese Anlagenregelung ist auch in den nachfolgenden Eingruppierungserlassen enthalten.

2. Damit kann die Klägerin nach Ziff. 63.1 des Eingruppierungserlasses 1976 nach mindestens 15jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Vergütungsgruppe Ib BAT eingruppiert werden. Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben, weil die Klägerin vor der Gleichstellung ihrer Ausbildung mit Bescheid vom 28. März 1994 die Merkmale der VergGr. IIa BAT nicht erfüllt hat. Ihr in England absolviertes Studium war nicht als gleichwertig mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne der Ziff. 63.1 i.V.m. Ziff. 4.1 des Eingruppierungserlasses 1976 anzusehen.

a) Der Kultusminister des beklagten Landes hat aufgrund des Eingruppierungserlasses die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin verneint, weil die Ausbildung mit den englischen Abschlüssen “Bachelor of Arts Honours degree, Post-Graduate Certificate in Education” sowie “Qualified Teacher” nicht im Sinne der Ziff. 4.1 Eingruppierungserlaß 1976 mit einem abgeschlossenen Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule und damit nach Art und Anlage einem Ausbildungsgang in Niedersachsen gleichwertig sei. Diese im Rahmen von § 315 Abs. 1 BGB getroffene Leistungsbestimmung hat das Landesarbeitsgericht aufgrund der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als ermessensfehlerfrei angesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Bestehen Zweifel über den Wert einer nachgewiesenen Ausbildung, so ist nach Ziff. 4.3 des Eingruppierungserlasses eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Die hier eingeholte Stellungnahme kommt aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu der Bewertung, daß unter funktionellen Gesichtspunkten die britische Lehramtsausbildung der Klägerin einer deutschen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen bzw. an Gymnasien in Niedersachsen zuzuordnen ist. Gegenüber der niedersächsischen Ausbildung seien jedoch Defizite in der kürzeren und dabei weniger intensiven fachwissenschaftlichen und in der schulpraktischen Ausbildung festzustellen. Eine volle Gleichwertigkeit der absolvierten britischen Lehramtsausbildung mit einem deutschen wissenschaftlichen Lehramtsstudium für das Lehramt an Gymnasium im Sinne des Merkmals 63.1 i.V.m. Nr. 4 des Eingruppierungserlasses 1976 könne daher nicht bestätigt werden.

c) Bei dieser Sach- und Rechtslage könnte die Entscheidung des beklagten Landes über die Verneinung der Gleichwertigkeit der Ausbildung und damit auch die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts nur dann nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB entsprechen, wenn nicht alle wesentlichen Umstände bei der Stellungnahme bzw. bei der Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht berücksichtigt worden wären (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1993 – 3 AZR 625/92 – BAGE 73, 110 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Pensionskasse). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.

Die Stellungnahme der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen, die die Gleichwertigkeit der Ausbildung verneint, hätte der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nur dann nicht zugrunde gelegt werden dürfen, wenn sie mit schwerwiegenden Mängeln behaftet wäre. Solche Mängel würden voraussetzen, daß die Zentralstelle von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen ausgegangen ist oder ihr vorgelegte Unterlagen nicht sachgemäß verwertet hat (BAG Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 222/96 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT SR 2 d). Derartige Mängel hat die Revision jedoch nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin innerhalb des sich an das eigentliche Studium anschließenden einjährigen pädagogischen Zusatzstudiums Praktika von zweimal acht Wochen sowie einmal drei Wochen absolviert habe und sie im Rahmen ihres Studiums ein Auslandsjahr abgeleistet habe und bei ihrer Tätigkeit als vollwertige Lehrkraft eingesetzt worden sei. Die Tatsache, daß die Klägerin eine schulpraktische Ausbildung von mehreren Wochen bzw. einen Auslandsaufenthalt abgeleistet hat, ist bereits in der Stellungnahme der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen berücksichtigt worden. Darüber hinaus hat die Klägerin insoweit auch nicht dargetan, welche Tätigkeiten sie im einzelnen ausgeübt hat und daß dadurch gleichwertige Bildungsinhalte vermittelt worden sind. Damit sind keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt geblieben. Rechtlich unerheblich ist auch der Umstand, daß die Klägerin bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit als vollwertige Lehrkraft eingesetzt worden ist. Der Eingruppierungserlaß stellt vergütungsrechtlich nur auf die Ausbildung, nicht auf die ausgeübte Tätigkeit ab. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für den Anspruch auf Vergütung nach Vergr. Ib BAT ab 1. Mai 1994 ist auch ohne Bedeutung, daß das beklagte Land die Ausbildung der Klägerin in Verbindung mit ihrer Berufserfahrung einer Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien gleichgestellt hat. Dieser Verwaltungsakt vom 28. März 1994, mit dem diese Gleichstellung erfolgte, hat keine rückwirkende Kraft und kann deshalb für die Zeit ab der Einstellung der Klägerin und damit für einen wesentlichen Teil der erforderlichen fünfzehnjährigen Bewährungszeit keine rechtsgestaltende Wirkung haben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag

zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Prof. Dr. Jobs

Böck, K. Schaeff, N. Schuster

 

Fundstellen

Haufe-Index 2629090

ZTR 1999, 369

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