Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich des BauRTV

 

Leitsatz (redaktionell)

Stahlbiege- und -flechtarbeiten unterfallen auch dann dem Geltungsbereich des BauRTV, wenn sie nicht mit baulichen Leistungen zusammenhängen (zB für Pflanzkübel).

 

Normenkette

TVG § 1; BauRTV § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 18.11.1988; Aktenzeichen 15 Sa 70/88)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 09.12.1987; Aktenzeichen 6 Ca 3781/87)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung für die Monate Dezember 1982 bis August 1987 in Anspruch.

Als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln "der Verkauf und die Verarbeitung von Baustahl sowie die Übernahme der persönlichen Haftung in einer noch zu gründenden Kommanditgesellschaft" eingetragen. Die Beklagte ist Mitglied der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft.

Der Betrieb der Beklagten besteht aus den Bereichen "Stahlhandel", "Biegebetrieb" und "Fertigteile". Der Bereich "Biegebetrieb" umfaßt die Ausführung von Armierungsarbeiten durch Verlegen von Betonstahl, Stahlmatten, Schlitzwandkörben (quaderförmige Bewehrungselemente für Schlitzwände als Umfassungsmauern von Baugruben) und Bohrpfählen (säulenförmige Bewehrungskörbe), die die Beklagte in stationären Biegebetrieben selbst herstellte, im wesentlichen aber durch Nachunternehmer auf den Baustellen einbringen ließ. Nur fünf bis acht Arbeitnehmer der Beklagten halfen auf den Baustellen bei Bedarf zur Einhaltung von Terminen aus.

Im Bereich "Fertigteile" stellte die Beklagte in besonderen Fertigteilwerken Bewehrungskörbe (z.B. für Pflanzenkübel) für Betonfertigteilhersteller serienmäßig und auf Vorrat, aber nach den Erfordernissen der Auftraggeber, her. Damit waren in Xanten durchschnittlich 40 und in Kerpen durchschnittlich 20 Arbeitnehmer beschäftigt.

Insgesamt waren bei der Beklagten bis 1985 durchschnittlich 50 gewerbliche Arbeitnehmer und ab 1986 65 gewerbliche Arbeitnehmer sowie zehn Angestellte beschäftigt. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 1987 bezifferte die Beklagte die Lohnsumme für den Stahlhandel mit DM 762.214,59, für den Biegebetrieb mit DM 428.323,27 und für den Bereich Fertigteile mit DM 368.417,10.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte falle im Klagezeitraum insgesamt unter den fachlichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe, weil sie sich mit mehr als 50 v. H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit mit dem Biegen und Flechten von Baustahl befaßt habe und daher überwiegend bauliche Leistungen erbracht habe. Unerheblich sei insoweit, daß diese Arbeiten von der Baustelle weg auf stationäre Biegeplätze verlegt worden seien. Die Beklagte stelle keine Betonwaren her, weil sie keinen Beton verwende. Es komme weder auf die jeweiligen Vertragsbeziehungen zu Dritten noch auf die Qualifikation ihrer Arbeitnehmer an. Die Beklagte habe überwiegend auch durch eigene Arbeitnehmer Fertigteile auf Baustellen eingebaut. Die Bewehrungen habe sie nicht auf Lager oder Vorrat hergestellt, sondern für konkrete Bauvorhaben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen For-

mular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1. wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den

Vorschriften der Reichsversicherungsord-

nung über die Rentenversicherung der Ar-

beiter (RV0) versicherungspflichtige Tä-

tigkeit ausübten, in den Monaten Dezember

1982 bis August 1987 in dem Betrieb der

Beklagten beschäftigt wurden sowie in

welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige

Bruttolohnsumme insgesamt für diese Ar-

beitnehmer und die Beiträge für die Sozi-

alkassen der Bauwirtschaft in den genann-

ten Monaten angefallen sind,

1.2. wieviel technische und kaufmännische Ange-

stellte sowie Poliere und Schachtmeister

in den Monaten Dezember 1982 bis August

1987 in dem Betrieb der Beklagten beschäf-

tigt wurden und in welcher Höhe Beiträge

für die Zusatzversorgungskasse des Bauge-

werbes VVaG in den genannten Monaten ange-

fallen sind.

2. Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur

Auskunftserteilung innerhalb einer Frist

von zwei Wochen nach Urteilszustellung nicht

erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschä-

digung zu zahlen:

Zu Nr. 1.1. DM 2.180.000,--

Zu Nr. 1.2. DM 60.790,24

gesamt DM 2.240.790,24

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, sie habe nach den Lohnsummen überwiegend Stahlhandel und die Produktion von Fertigteilen für das Betonwaren herstellende Gewerbe betrieben. Zu den Bauvorhaben habe sie Stahl und Geflechte überwiegend nur geliefert und nur einen kleinen Teil durch die eigene Verlegeabteilung auch eingebaut. Stahlhandel und die Produktion von Fertigteilen gehörten nicht zum betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Bauwirtschaft.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Frist zur Auskunftserteilung auf sechs Wochen verlängert. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage für den Zeitraum von Januar 1983 bis August 1987 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der in der Revisionsinstanz noch anhängigen Klage mit Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrten Auskünfte verlangen. Dies folgt für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 aus § 2 Abschnitt I Nr. 6 Abs. 5 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag - VerfTV -) vom 12. November 1960 in der Fassung vom 10. November 1981, für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 aus § 13 Abs. 1 VerfTV vom 19. Dezember 1983 sowie den Fassungen vom 12. Dezember 1984 und 17. Dezember 1985, für die Angestellten für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1986 aus dem Tarifvertrag über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 30. Oktober 1975 in den Fassungen vom 28. Dezember 1979, 19. Dezember 1983 und 17. Dezember 1985 sowie für alle Arbeitnehmer für die Zeit ab 1. Januar 1987 aus § 27 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag - VTV -) vom 12. November 1986. Diese Vorschriften verpflichten die Arbeitgeber zu den in dem Klageantrag näher bezeichneten Auskünften. Die für den Fall der Nichterfüllung der Auskünfte begehrte Entschädigung kann die Klägerin nach § 61 Abs. 2 ArbGG verlangen. Hierbei hat sie hinsichtlich der Entschädigungssumme der Senatsrechtsprechung Rechnung getragen, wonach sie nur 80 v. H. des zu erwartenden Zahlungsanspruchs als Entschädigung begehren kann (vgl. BAG Urteil vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 641/86 - AP Nr. 7 zu § 61 ArbGG 1979, m.w.N.).

Die im Klagezeitraum geltenden Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe finden kraft Allgemeinverbindlichkeit auf die Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG). Der Betrieb der Beklagten unterfällt entgegen der von ihr vertretenen Auffassung dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe. Für den betrieblichen bzw. fachlichen Geltungsbereich regeln § 1 Abs. 2 Abschnitt V VerfTV, der bis 31. Dezember 1986 kraft Verweisung auch für die Angestellten galt, und der inhaltsgleiche § 1 Abs. 2 Abschnitt V des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau), der bis 31. Dezember 1983 kraft Verweisung für den Geltungsbereich des VerfTV maßgebend war, sowie § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV für die Zeit ab 1. Januar 1987, daß Betriebe mit den in Abschnitt V aufgeführten Arbeiten zu den Betrieben des Baugewerbes gehören. In Abschnitt V Nr. 28 heißt es:

"Stahlbiege- und -flechtarbeiten."

Betriebe, in denen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter die Verfahrenstarifverträge (§ 1 Abschnitt VI). Diese Voraussetzung erfüllt die Beklagte. Sie führt in ihrem Betrieb überwiegend Stahlbiege- und -flechtarbeiten aus.

Die in Bereichen "Biegebetrieb" und "Fertigteile" anfallenden Arbeiten der Beklagten gehören zu den "Stahlbiege- und -flechtarbeiten" im tariflichen Sinne und - soweit die Beklagte mit ihren Arbeitnehmern die von ihr hergestellten Teile auf Baustellen selbst einbaute - zu anderen in Abschnitt V aufgeführten Bauarbeiten (Hochbauarbeiten - Nr. 18 -, Schalungsarbeiten - Nr. 25 -, Straßenbauarbeiten - Nr. 31 -, Tiefbauarbeiten - Nr. 35 -).

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entfällt auf die Bereiche "Biegebetrieb" und "Fertigteile" die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Beklagten, die nach der Senatsrechtsprechung dafür maßgebend ist, ob überwiegend bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abschnitt VI der Verfahrenstarifverträge erbracht werden (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.).

Nach den weiteren mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stellte die Beklagte durch ihre Bereiche "Biegebetrieb" und "Fertigteile" im Klagezeitraum Stahlmatten, Schlitzwandkörbe, Bohrpfähle und sonstige Bewehrungskörbe her, bei deren Fertigung Baustähle gebogen und geflochten werden. Damit fallen diese Arbeiten unter das Tätigkeitsbeispiel "Stahlbiege- und -flechtarbeiten" des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 28 der Verfahrenstarifverträge. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, für welche Zwecke die Stahlbiege- und -flechtarbeiten ausgeführt werden. Der für die Tarifauslegung in erster Linie maßgebende Wortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) ergeben keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme. Es ist daher weder erforderlich, daß die Stahlbiege- und -flechtarbeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen ausgeführt werden, noch daß der Betrieb überhaupt sonstige bauliche Leistungen ausführt oder die Stahlbiege- und flechtarbeiten für einen Baubetrieb durchgeführt werden. Wenn die Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsbeispielen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V einen Zusammenhang mit baulichen Leistungen verlangen, haben sie dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck gebracht, z. B. in Nr. 37, wonach das Verlegen von Bodenbelägen nur "in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen" erfaßt wird oder in Nr. 38, der das Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal betrifft, aber nur soweit sie "zur Erbringung baulicher Leistungen" eingesetzt werden. Eine solche Einschränkung enthält das hier maßgebende Tätigkeitsbeispiel der Nr. 28 nicht, so daß es auf einen Zusammenhang mit baulichen Leistungen nicht ankommt.

Diese Auslegung wird durch die Tarifgeschichte bestätigt. Nach den vor dem 1. Januar 1980 geltenden Verfahrenstarifverträgen für das Baugewerbe wurden vom fachlichen Geltungsbereich Stahlbiege- und -flechtarbeiten nur erfaßt, "soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen ausgeführt werden". Ausdrücklich nicht erfaßt wurden "Spezialbetriebe, die Stähle nur biegen und flechten, um sie an verarbeitende Betriebe als Baustoff zu liefern". In den seit 1. Januar 1980 geltenden Verfahrenstarifverträgen sind diese Einschränkungen nicht mehr enthalten. Daraus muß geschlossen werden, daß es auf einen Zusammenhang mit baulichen Leistungen nicht ankommt. Insoweit ist es auch unerheblich, ob die Bohrpfähle und Schlitzwandkörbe serienmäßig und auf Vorrat hergestellt wurden.

Auch die im Bereich "Fertigteile" erstellten Bewehrungskörbe gehören zu den "Stahlbiege- und -flechtarbeiten" im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 28 der Verfahrenstarifverträge. Entgegen der Auffassung der Beklagten greift insoweit nicht die Ausnahmebestimmung des Abschnitts VII Nr. 1 des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge ein. In Abschnitt VII heißt es insoweit:

"Nicht erfaßt werden Betriebe

1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellen-

den Gewerbes,

..."

Die von der Beklagten hergestellten Bewehrungskörbe werden von der Beklagten zwar an Betonfertigteilhersteller geliefert, die Betonwaren (z. B. Pflanzenkübel) herstellen. Dies genügt aber nicht, um die Bewehrungskörbe selbst als Betonware ansehen zu können. Mit Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, daß die Herstellung von Betonwaren die Verwendung von Sand, Kies, Zement und Wasser voraussetzt (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 1, 1980, S. 652 zum Begriff Beton). Für den Begriff der Betonware ist es unerheblich, welche Stoffe zur Verstärkung des Betonerzeugnisses verwendet werden. Selbst die Stoffe, aus denen Beton hergestellt wird, nämlich Sand, Kies, Zement und Wasser, können nicht als Betonware angesehen werden. Dies gilt erst recht für Stoffe, die nur zur Verstärkung des Betons dienen. Als Betonware kann damit nur das Endprodukt, d. h. Erzeugnisse aus Beton, angesehen werden. Teilprodukte als Bestandteile des Endprodukts sind nur dann Betonware, wenn sie selbst aus Beton hergestellt werden. Das trifft für die von der Beklagten hergestellten Bewehrungskörbe nicht zu.

Daran ändert nichts, daß die Beklagte dann, wenn sie die Betonware (z.B. Pflanzenkübel) selbst herstellte, auch mit der Fertigung von Bewehrungskörben als Bestandteil der Betonware unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abschnitt VII Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge fiele. Insoweit ist es auch einleuchtend, daß zum Berufsbild des Betonsteinherstellers auch Stahlbiege- und -flechtarbeiten gehören, worauf das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf verschiedene berufsrechtliche Vorschriften zutreffend hingewiesen hat. Aber auch der Betonsteinhersteller, der nur Bewehrungskörbe anfertigt, stellt damit noch keine Betonware her.

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren die Bereiche Stahlhandel, Biegebetrieb und Fertigteile der Beklagten nicht in selbständige Betriebsabteilungen gegliedert. Damit fiel die Beklagte während des Klagezeitraums mit ihrem gesamten Betrieb unter den Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge (§ 1 Abschnitt VI).

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel

Pallas Dr. Knapp

 

Fundstellen

Haufe-Index 439537

RdA 1989, 312

AP § 1 TVG Tarifverträge - Bau (LT1), Nr 114

EzA § 4 TVG Bauindustrie, Nr 51L

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