Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ablehnung von direkter Streikarbeit stellt keine unberechtigte Arbeitsverweigerung dar.
2. Auch im Fall eines wilden Streiks ist der Arbeitgeber, der den Ausbruch des Streiks nicht verschuldet hat, nicht verpflichtet, an die arbeitswilligen Arbeitnehmer, für die Keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
Normenkette
BGB §§ 323, 611, 615
Fundstellen
DB 1958, 572 |
JR 1958, 287 |
SAE 1957, 181 (LT1-2) |
AP § 615 BGB Betriebsrisiko (LT1-2), Nr 3 |
ArbuR 1958, 125 (LT1-2) |
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