Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Kardiotechnikers. Revisionszulassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Obwohl ihre Aufnahme in den Urteilstenors im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit empfehlenswert ist, kann die Zulassung der Revision wirksam auch in den Entscheidungsgründen des berufungsgerichtlichen Urteils erfolgen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist das jedoch nur möglich, wenn die Zulassung der Revision mitverkündet worden ist.

2. Ein nach Maßgabe des staatlichen Medizinalrechts ausgebildeter und geprüfter Krankenpfleger, der als Kardiotechniker patientenbezogen die Herz-Lungen-Maschine bedient, erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Kr IV der Anlage 1b zum BAT (Fortführung von BAG Urteil vom 4. April 1984 - 4 AZR 81/82 = AP Nr 88 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bezüglich derjenigen Kardiotechniker, die diese Tätigkeit ausüben, ohne nach den Bestimmungen des Medizinalrechts ausgebildet und geprüft worden zu sein, besteht eine bewußte Tariflücke.

 

Normenkette

BAT Anlage 1b; ZPO § 546; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17; ArbGG § 72 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 15.02.1985; Aktenzeichen 9 Sa 1007/83)

ArbG Köln (Entscheidung vom 05.05.1983; Aktenzeichen 13 Ca 8713/81)

 

Fundstellen

BAGE 52, 242-254 (LT1-2)

BAGE, 242

NZA 1987, 179-179 (LT1)

RdA 1986, 405

AP Nr 122 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 306 (LT2)

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XA 1979 Entsch 16 (LT1)

AR-Blattei, ES 160.10.1 (1979) Nr 16 (LT1)

PersV 1991, 135 (K)

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