Leitsatz (redaktionell)

Bei der Übertragung einer nur vorübergehenden Tätigkeit steht es im Ermessen des Arbeitgebers, die vorübergehende Übertragung zu beenden.

Der Arbeitgeber darf hiervon jedoch nicht willkürlich Gebrauch machen; es ist aber als sachlicher Grund anzuerkennen, wenn eine als Beamtendienstposten ausgewiesene Stelle mit einem Beamten besetzt werden soll.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 21 Abs 1 Unterabsatz 3 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost.

 

Normenkette

BAT § 24

 

Fundstellen

Haufe-Index 438921

AP § 24 BAT (LT1), Nr 5

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 226 (LT1)

DÖD 1982, 237-239 (LT1)

DÖD 1983, 85-87 (LT1)

EzA § 24 BAT, Nr 3 (LT1)

PersV 1983, 251-252 (LT1)

RiA 1981, 234-234 (T)

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