Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Zuordnung der Abdichtung von Flachdächern

 

Leitsatz (amtlich)

  • Betriebe, in denen die Abdichtung von Flachdächern ausgeführt wird, sind dem Dachdeckerhandwerk zuzurechnen, wenn darin in nicht unerheblichem Umfang gelernte Dachdecker beschäftigt werden. Ausreichend ist auch die Beaufsichtigung der Arbeitnehmer unmittelbar am Arbeitsplatz durch einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 1988 – 4 AZR 640/87 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • Als Fachmann des Dachdeckerhandwerks kommt auch ein diplomierter Bauingenieur mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereiche des Dachdeckerhandwerks in Betracht. Auf ausbildungsrechtliche Befähigungen kommt es dabei nicht an.
 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 (VerfTV) § 1; BRTV-Bau § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 08.02.1988; Aktenzeichen 14 Sa 431/87)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 14.01.1987; Aktenzeichen 7 Ca 3498/86)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1988 – 14 Sa 431/87 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte nur noch auf Auskunftserteilung für die Monate Oktober 1985 bis September 1986 und auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von 3.504,03 DM in Anspruch, nachdem sie den Rechtsstreit in Höhe von 8.111,91 DM hinsichtlich ursprünglich geforderter weiterer Beiträge für erledigt erklärt hat. Die Nebenintervenientin (Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk) ist dem Rechtsstreit auf der Beklagtenseite beigetreten.

Die Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten führen zu 90 v. H. ihrer Arbeitszeit Flachdachabdichtungen aus, wobei sie alle notwendigen Schichten des Flachdaches wie Voranstrich, Ausgleichsschicht, Dampfsperren, Wärmedämmung, Dachabdichtung sowie die Dachanschlüsse und die Anschlüsse an Dachdurchbrüche herstellen. 10 v. H. der Arbeitszeit entfallen auf Kellerisolierungen gegen Feuchtigkeit.

Die Beklagte beschäftigt drei angelernte Arbeitnehmer und einen technischen Betriebsleiter. Dieser ist diplomierter Bauingenieur und hat während seiner beruflichen Tätigkeit ausschließlich in Dachdeckerbetrieben gearbeitet. Im Jahre 1980 wurde er in die Handwerksrolle für den Bereich Dachdeckerei eingetragen. Zur Ausbildung von Lehrlingen ist er nicht berechtigt. Der technische Betriebsleiter ist 20 Stunden pro Woche für die Beklagte tätig. Die Hälfte seiner Arbeitszeit arbeitet er selbst auf den Baustellen mit. Am 25. Januar 1985 wurde die Beklagte als Betrieb des Dachdeckerhandwerks in die Handwerksrolle eingetragen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe(Verfahrens-TV) verpflichtet sei, da ihr Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßt werde. Die im Betrieb ausgeführten Flachdachabdichtungen seien baugewerbliche Tätigkeiten, da sie den Berufsbildern des Klebeabdichters und des Isoliermonteurs zuzurechnen seien. Arbeiten, die ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen seien, führe die Beklagte nicht aus. Sie beschäftige auch keine gelernten Dachdecker. Die Ausführung der Arbeiten erfolge auch nicht unter der Aufsicht eines Dachdeckermeisters. Der technische Betriebsleiter könne einem solchen nicht gleichgesetzt werden. Dies folge schon daraus, daß er zur Ausbildung von Lehrlingen nicht berechtigt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen,

    • der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

      • wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Oktober 1985 bis September 1986 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
      • wieviel technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in den Monaten Oktober 1985 bis September 1986 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, und in welcher Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten für sie angefallen sind,
    • für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigungen zu zahlen:

      zu 1.1.1

      16.800,00 DM,

      zu 1.1.2

      2.474,16 DM

      Gesamtbetrag 

      19.274,16 DM,

    • an die Klägerin 3.504,03 DM zu zahlen,
  • festzustellen, daß der Rechtsstreit in Höhe von 8.111,91 DM erledigt ist.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, daß der Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfaherns-TV nicht erfaßt werde, da es sich um einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks handele. Die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer entfalle auf die Herstellung von Flachdächern mit allen funktionsbedingten Schichten. Dabei obliege die Aufsicht dem technischen Betriebsleiter, der auch selbst mitarbeite. Dieser sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit als Fachmann des Dachdeckerhandwerks anzusehen. Nur wegen seiner umfassenden Kenntnisse im Bereich des Dachdeckerhandwerks sei die Eintragung der Beklagten in die Handwerksrolle erreicht worden. Darauf, daß der technische Betriebsleiter keine Lehrlinge ausbilden dürfe, komme es insoweit nicht an.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Dabei hat sie die begehrte Entschädigungssumme um 20 v. H. mit der Maßgabe ermäßigt, daß die Frist zur Auskunftserteilung auf einen Monat zu verlängern sei. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß es für das Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt. Der Betrieb der Beklagten wird vom betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe in der Fassung vom 12. Dezember 1984 und vom 17. Dezember 1985 (Verfahrens-TV) nicht erfaßt.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (BAG Urteil vom 24. Februar 1988 – 4 AZR 640/87 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Urteil vom 14. Oktober 1987 – 4 AZR 342/87 – AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und – 4 AZR 317/87 – AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Werden arbeitszeitlich überwiegend die im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV konkret genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt, so fallen die Betriebe unter den betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der vorgenannten Tarifnorm zu prüfen sind (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 – 4 AZR 640/87 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 14. Oktober 1987 – 4 AZR 342/87 – AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und vom 25. Februar 1987 – 4 AZR 240/86 – AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden solche Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten überwiegend ausgeführt. Flachdachabdichtungen gehören zu den Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1 Verfahrens-TV (BAG Urteile vom 6. Mai 1987 – 4 AZR 664/86 –, vom 14. Mai 1988 – 4 AZR 218/88 – und – 4 AZR 307/88 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der Betrieb der Beklagten ist jedoch aus dem betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV ausgenommen, da es sich um einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks handelt (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2 Verfahrens-TV).

Hinsichtlich der Zuordnung von Betrieben, die Flachdachabdichtungsarbeiten ausführen, zu den Betrieben des Baugewerbes oder zu denen des Dachdeckerhandwerks hat der Senat im Anschluß an die Urteile vom 6. Mai 1987 – 4 AZR 664/86 – (n. v.) und vom 14. Oktober 1987 – 4 AZR 342/87 – (AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im Urteil vom 24. Februar 1988 – 4 AZR 640/87 – (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) und in den Urteilen vom 14. September 1988 (– 4 AZR 218/88 – und – 4 AZR 307/88 –) Rechtsgrundsätze entwickelt, die auch vorliegend anzuwenden sind. Zusammenfassend ergibt sich danach, daß Flachdachabdichtungsarbeiten sowohl von Dachdeckern als auch von Klebeabdichtern, deren Tätigkeit dem Baugewerbe zuzurechnen ist, vorgenommen werden. Für die Zuordnung von Betrieben, die derartige Arbeiten ausführen, zu den Betrieben des Dachdeckerhandwerks hat der Senat darauf abgestellt, ob der Betrieb neben Flachdachabdichtungen in nicht unerheblichem Umfange Arbeiten ausführt, die ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk vorbehalten sind (wie insbesondere die Eindeckung und Reparatur herkömmlicher Steildächer) oder ob die Flachdachabdichtungsarbeiten in nicht unerheblichem Umfange von gelernten Dachdeckern ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister) besteht. Hinsichtlich der Beschäftigung gelernter Dachdecker ist nach der Senatsrechtsprechung nicht erforderlich, daß diese die Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk abgelegt haben. Ausreichend ist vielmehr, wenn sie von einem Dachdeckermeister als Dachdecker angelernt wurden, wobei allerdings das Anlernen zu einem bestimmten Klebeverfahren nicht ausreicht. Soweit es darauf ankommt, ob die Arbeiten von einem Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister) beaufsichtigt wurden, ist entscheidend, daß es sich um eine unmittelbare Aufsicht am Arbeitsplatz und nicht nur um eine allgemeine Weisungsbefugnis bzw. eine lediglich geschäftlich-wirtschaftliche Aufsichtsfunktion handelt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieft wurde, hat der Senat mit der Bezugnahme auf die Ausführung der Arbeiten durch gelernte Dachdecker oder die Beaufsichtigung der Arbeiten durch einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister) keine Anforderungen aufgestellt, die an die Ausführung von Dachdeckerarbeiten im allgemeinen oder im berufsausbildungsbezogenen Sinne zu stellen sind. Die vom Senat genannten Umstände dienen vielmehr allein der Abgrenzung von baugewerblichen Tätigkeiten, die vom Verfahrens-TV erfaßt werden und zu einer Beitragspflicht bei den Sozialkassen des Baugewerbes führen, und solchen, die dem Dachdeckerhandwerk zuzurechnen sind und deshalb nach den tariflichen Bestimmungen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV fallen. Da die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Zuordnung von Flachdachabdichtungsarbeiten, die sowohl von Klebeabdichtern, die dem Baugewerbe zuzurechnen sind, als auch von Dachdeckerbetrieben ausgeführt werden, keine konkreten Anhaltspunkte gegeben haben, bedurfte es der Entwicklung von praktikablen Kriterien durch den Senat, um eine Abgrenzung zu ermöglichen. Nur insoweit kommt der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Ausführung von Flachdachabdichtungen durch gelernte Dachdecker oder ihre Beaufsichtigung durch einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister) Bedeutung zu.

Das Landesarbeitsgericht geht von der angeführten Rechtsprechung des Senats aus und nimmt an, daß der technische Betriebsleiter der Beklagten wegen der von ihm erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten als Fachmann des Dachdeckerhandwerks anzusehen sei. Da er auch die Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten unmittelbar am Arbeitsplatz beaufsichtige, sei der Betrieb nach der Rechtsprechung des Senats als Betrieb des Dachdeckerhandwerks anzusehen und werde demzufolge vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV nicht erfaßt.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Der Senat hat im Urteil vom 24. Februar 1988 – 4 AZR 640/87 – (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) hinsichtlich der Zuordnung eines Betriebes, der Flachdachabdichtungen durchführt, zu den Betrieben des Dachdeckerhandwerks ausreichen lassen, daß die Arbeiten durch einen “Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister)” in nicht unerheblichem Umfange beaufsichtigt werden. Diese Rechtsprechung hat der Senat in den Urteilen vom 14. September 1988 (– 4 AZR 218/88 – und – 4 AZR 307/88 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) bestätigt. Ein “Fachmann des Dachdeckerhandwerks” in diesem Sinne ist nach dem in die Klammer gesetzten Beispiel typischerweise ein Dachdeckermeister. Der Dachdeckermeister ist damit stets als Fachmann des Dachdeckerhandwerks anzusehen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß als Fachmann des Dachdeckerhandwerks im Sinne der Senatsrechtsprechung auch derjenige gelten kann, der vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch die Ablegung der Meisterprüfung erworben hat. Damit trägt der Senat dem Umstand Rechnung, daß auch die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle von der Ablegung der Meisterprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die zur selbständigen Ausübung des zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 1 HandwO).

Als Fachmann des Dachdeckerhandwerks im Sinne der Senatsrechtsprechung konnte das Landesarbeitsgericht damit zu Recht auch den technischen Betriebsleiter der Beklagten ansehen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund der vom ihm durchgeführten Beweisaufnahme hat der technische Betriebsleiter praktische Erfahrungen in der Ausführung von Dachdeckerarbeiten in einem Umfange erworben, aufgrund dessen er unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als Bauingenieur die Berechtigung zur Führung eines Dachdeckerbetriebes ohne Beschränkung auf bestimmte Fachgebiete erlangen konnte. Daraus konnte das Landesarbeitsgericht mit Recht folgern, daß er insoweit die denjenigen eines Dachdeckermeisters entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat. Dies hat auch zur Eintragung der Beklagten in die Handwerksrolle für den Bereich Dachdeckerei geführt. Daß der technische Betriebsleiter zur Ausbildung von Lehrlingen nicht berechtigt ist, steht den rechtlichen Folgerungen des Landesarbeitsgerichts – entgegen der Auffassung der Klägerin, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verstärkt hat –, nicht entgegen. Mit dem Kriterium der Beaufsichtigung der Arbeiten durch einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks werden nach der Senatsrechtsprechung keine Anforderungen an die Ausbildung oder die Ausbildereignung im Dachdeckerhandwerk aufgestellt, sondern nur ein Umstand berücksichtigt, der die von den Tarifvertragsparteien nicht konkret vorgenommene Zuordnung der Flachdachabdichtungsarbeiten zum Dachdeckerhandwerk zu rechtfertigen vermag.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der technische Betriebsleiter selbst auf den Baustellen mitgearbeitet und die Arbeiten kontrolliert. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, daß der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit den Schluß zuläßt, daß die Arbeiten jedenfalls in nicht unerheblichem Umfange durch ihn beaufsichtigt wurden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landesarbeitsgericht hat damit nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung den Betrieb der Beklagten zu Recht den Betrieben des Dachdeckerhandwerks zugeordnet. Demgegenüber war der Ausführung von Kellerabdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit zu 10 v. H. der Arbeitszeit der im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedeutung beizumessen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Feller, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Dr. Koffka, Pallas

 

Fundstellen

Haufe-Index 872079

RdA 1989, 133

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