Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Maurer bei alliierten Streitkräften

 

Orientierungssatz

Eingruppierung von Maurer bei alliierten Streitkräften; Tätigkeiten, die über Anforderungen der niedrigen Lohngruppe hinausgehen; Ergebnisprotokoll kein Tarifvertrag.

 

Normenkette

ALTV §§ 51, 56; ALTV 2 §§ 51, 56

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 16.11.1984; Aktenzeichen 6 Sa 418/84)

ArbG Mainz (Entscheidung vom 28.03.1984; Aktenzeichen 4 Ca 2630/83)

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 13. August 1974 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als gelernter Maurer und seit 1981 als Vorarbeiter eingesetzt. Zum Aufgabenbereich des Klägers gehören auch Putzarbeiten, Beton- und Schalarbeiten, Fliesen- und Plattenlegen sowie in geringem Umfang Dacharbeiten. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach der Gewerbegruppe A 4 (§ 61 TVAL II) und LohnGr. 6 (§ 56 TVAL II). Eine Höhergruppierung des Klägers nach LohnGr. 7 lehnte die Beklagte ab.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, seine tarifgerechte Vergütung habe seit dem 1. August 1981, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsvereinbarung Nr. 8 zm TVAL II vom 13. Dezember 1980, nach LohnGr. 7 zu erfolgen. Zur Begründung bezieht sich der Kläger dabei im wesentlichen auf von Vertretern der Tarifvertragsparteien erarbeitete Richtlinien zur Abgrenzung der Lohngruppen 6 und 7, die nach einer Ergebnisniederschrift vom 23. Dezember 1981 für die Eingruppierung in die Lohngruppe 7 für erforderlich halten, daß die fachlichen Anforderungen in dem Beruf über die Merkmale der Lohngruppe 6 hinausgehen, der nach den Kriterien des § 51 (überwiegende Tätigkeit) maßgebend ist für die Eingruppierung. Dies soll danach dann der Fall sein, wenn die ausgeübte Tätigkeit hinsichtlich der fachlichen Anforderung gegenüber dem maßgebenden Berufsbild (Berufsausbildungsordnung) eine Steigerung bedeutet oder wenn die ausgeübte Tätigkeit die Anforderungen gegenüber dem maßgebenden Berufsbild deshalb übersteigt, weil sie - in nicht unwesentlichem Umfang und qualitativ gleichwertig - in artverwandte Berufe seiner Berufsgruppe hineinreicht. Der Begriff "Berufsgruppe" soll sich nach der amtlichen Klassifizierung der Berufe bestimmen.

Der Kläger ist der Auffassung, seine Tätigkeit übersteige deshalb die fachlichen Anforderungen der LohnGr. 6, weil sie in die artverwandten Berufe des Verputzers, Betonbauers, Fliesenlegers und Dachdeckers hineinreiche und insoweit auch qualitativ der Maurertätigkeit entspreche. Hiergegen könne die Beklagte nicht einwenden, als "artverwandt" könne nur die Tätigkeit als Betonbauer Berücksichtigung finden. Wenn der Kläger darüber hinaus handwerklich einwandfreie Arbeiten selbständig auch in nicht artverwandten Berufen erbringe, müßten die tariflichen Merkmale der LohnGr. 7 erst recht erfüllt sein. Dies folge auch daraus, daß er als Vorarbeiter die Arbeiten der anderen in fachlicher Hinsicht zu überwachen habe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

ihn ab dem 1. August 1981 nach der Gewerbegruppe

A 4, LohnGr. 7 TVAL II zu vergüten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß die von ihm ausgeführte Tätigkeit in nicht unwesentlichem Umfang und qualitativ gleichwertig in artverwandte Berufe seiner Berufsgruppe hineinreiche. Soweit der Kläger Arbeiten in nicht artverwandten Berufen erbringe, sei dies für die Eingruppierung unerheblich, da er insoweit keine Berufsausbildung vorzuweisen habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision war zurückzuweisen. Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach LohnGr. 7 TVAL II nicht zusteht.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann er aus der Ergebnisniederschrift vom 23. Dezember 1981 über die Besprechung vom 16. und 17. Dezember 1981 zur Erörterung von Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tarifvereinbarungen vom 13. Dezember 198O und 21. Mai 1981 keine Rechtsansprüche herleiten. Bei diesem Ergebnisprotokoll handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag. Die an der Besprechung Beteiligten haben die Ergebnisniederschrift auch weder für sich allein mit tariflichem Charakter ausgestattet noch in einen der bei gleicher Gelegenheit abgeschlossenen Tarifverträge wie den Tarifvertrag über die Änderung des Anhanges Z zum TVAL II vom 16. Dezember 1981 aufgenommen. Auch wenn damit inhaltlich die übereinstimmende Meinung der an der Besprechung Beteiligten zur Abgrenzung der Lohngruppen 6 und 7 wiedergeben und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wurde, fehlt gleichwohl der tarifliche Normencharakter. Es wird auch nicht etwa in Form einer Protokollnotiz der Tarifvertrag vom 13. Dezember 198O ergänzt, sondern lediglich das Ergebnis einer Besprechung wiedergegeben. Fehlt es aber damit an einem normativen Charakter, kann das Ergebnisprotokoll keine Anspruchsgrundlage sein (vgl. auch BAG vom 27. November 1985 - 4 AZN 506/85 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

Auszugehen ist damit von der Regelung des § 51 TVAL II, wonach der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet wird und in diejenige Gehaltsgruppe einzugruppieren ist, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgeblich. Überwiegend arbeitet aber der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in seinem erlernten Beruf als Maurer. Danach bestimmt sich seine Eingruppierung als Facharbeiter des Baugewerbes nach der Gewerbegruppe A 4 (§ 61 TVAL II).

Demgemäß sind für die tarifliche Bewertung die in § 56 TVAL II aufgeführten Tätigkeitsmerkmale nach der Lohngruppeneinteilung A für Arbeiter in der Fassung des Tarifvertrages Nr. 8 vom 13. Dezember 1980 mit Wirkung ab 1. August 1981 maßgeblich. Danach sind zu vergüten:

nach Lohngruppe 6, Fallgruppe 1

Arbeiter in Tätigkeiten,

die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer

nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbil-

dungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und

selbständig ausgeübt werden,

jedoch nach 2-jähriger Tätigkeit gemäß LohnGr. 5

- Fallgruppe 1 -.

nach Lohngruppe 7

Arbeiter in Tätigkeiten,

die über die fachlichen Anforderungen der LohnGr.6

hinausgehen.

Da der Kläger als gelernter Maurer nach Art und Dauer seiner Beschäftigung die Voraussetzungen der LohnGr. 6 erfüllt, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, kann er einen Anspruch auf Vergütung nach LohnGr. 7 nur dann geltend machen, wenn er überwiegend mit Tätigkeiten betraut ist, die über die fachlichen Anforderungen der LohnGr. 6 hinausgehen.

Das ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall. Soweit der Kläger gelegentlich und in geringem Umfange Dacharbeiten verrichtete, ist das nicht die überwiegende Tätigkeit des Klägers gewesen. Im übrigen hat der Kläger selbst nach seiner eigenen Aufstellung beispielhaft für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1983 nur angegeben, daß er neben typischen Maurertätigkeiten wie Maurerarbeiten und Stemmarbeiten auch Plattenarbeiten, Putzarbeiten, Schalarbeiten, Betonierarbeiten, Arbeiten an Außentreppen, beim Ausschalen und am Estrich ausgeführt habe. Damit ist aber nicht ausreichend dargetan, daß der Kläger Tätigkeiten verrichtet habe, die über die fachlichen Anforderungen der LohnGr. 6 hinausgingen. Vielmehr handelt es sich dabei durchgehend um Arbeiten, die zur Ausbildung eines Maurers gehören und die der Kläger daher auch als Maurer auszuüben hat.

Grundlage für die Berufsausbildung eines Maurers ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBl I, S. 1O73). Danach besteht für alle Ausbildungs-Berufsbilder im Baugewerbe ein gemeinsamer Teil, in dessen Rahmen Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung die im Berufsbild für Maurer aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind:

1. Grundkenntnisse der Baustelleneinrichtungen, des

Baustellenablaufs und der Baustellensicherungs-

maßnahmen;

2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

3. Grundfertigkeiten der Handhabung der Werkzeuge,

Baugeräte und Baumaschinen;

4. Handhaben einfacher Vermessungsgeräte;

5. Grundkenntnisse der Bodenarten, Böschungen, Bau-

gruben und Gräben, der Herstellung von Aushub und

der einfachen Aus- und Absteifungen;

6. Grundkenntnisse der Hausentwässerung, Oberflächen-

entwässerung, Kanalisation und des Einbaus von

Kanalisationsrohren;

7. Herstellen einfacher Holzverbindungen, Schalungen

und Formen;

8. Herstellen einfacher Baukörper aus künstlichen

Steinen und Bauplatten, von Leichtbauwänden und

abgehängten Decken;

9. Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen;

10. Herstellen einfacher Bewehrungen und Stahlbeton-

bauteile;

11. Herstellen von einfachem Wandputz und von Zement-

estrich;

12. Herstellen von Sperrungen und Dämmungen;

13. Einbauen und Verlegen von Formstählen, Verbindungs-

und Befestigungsmitteln;

14. Schließen von Schlitzen, Aussparungen und Durch-

brüchen;

15. Transportieren und Einbauen einfacher Fertigteile;

16. Grundfertigkeiten der Kunststoffbearbeitung und

-verarbeitung;

17. Ansetzen von Fliesen und Platten;

18. Grundfertigkeiten des Tiefbaus, insbesondere des

erdverlegten Rohrleitungs-, des Kanal-, Brunnen-

und Straßenbaus;

19. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;

20. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen

und Verlegepläne.

Hinzu kommen für den Maurer folgende besonderen Teile der Berufsausbildung mit speziell genannten Fertigkeiten und Kenntnissen:

1. Handhaben der Werkzeuge, Baugeräte und

Baumaschinen, insbesondere für Hochbau-

arbeiten;

2. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung;

3. Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen;

4. Herstellen von einfachem Wandputz und von

Zementestrich;

5. Herstellen einfacher Schalungen und Holzver-

bindungen;

6. Herstellen von Bewehrungen und Betonbauteilen;

7. Herstellen von Baukörpern aus künstlichen Steinen

und Platten;

8. Einbauen von Fertigteilen;

9. Herstellen von Hausschornsteinen.

Das Ausbildungsberufsbild für den Maurer hat mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Gegenstand:

1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,

Skizzen und Verlegepläne;

2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und

Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfser-

mittlung und Massenberechnungen;

3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

4. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten;

5. Herstellen von Mauerwerkskörpern aus natürlichen

und künstlichen Steinen und Platten;

6. Herstellen von Betonschalungen, Beton- und Stahl-

betonbauteilen sowie Ablängen, Biegen und Einbauen

von Bewehrungen;

7. Einbauen vorgefertigter Teile;

8. Herstellen von Innen- und Außenputz sowie von

Zementestrich.

Gehören aber damit die vom Kläger angeführten Schalarbeiten, Betonierarbeiten, Ausschalarbeiten, Stemmarbeiten, Putzarbeiten und Estricharbeiten mit zur Berufsausbildung eines Maurers, handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der LohnGr. 6 hinausgehen, weil sie der abgeschlossenen Berufsausbildung des Klägers entsprechen. Das Landesarbeitsgericht konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß die Tätigkeit des Klägers als Maurer die für seine Eingruppierung maßgebliche Tätigkeit ist und vom Kläger nicht vorgetragen wurde, daß er in diesem Berufe besondere Leistungen erbrächte und erhöhten Anforderungen gerecht zu werden hätte.

Soweit der Kläger demgegenüber in der Revisionsinstanz eingewandt hat, nach dem Berufsbild für Maurer sei er nur dafür ausgebildet, einfache Bewehrungen und Stahlbetonteile, einfachen Wandputz und Zementestrich herzustellen, einfache Schalungen und Holzverbindungen anzufertigen und Fliesen und Platten anzusetzen, während er demgegenüber qualifizierte Arbeiten verrichtet habe, ist das in der Revisionsinstanz unbeachtlicher neuer Vortrag (§ 561 ZPO). Insoweit hätte der Kläger nach § 139 ZPO rügen müssen, er hätte darauf hingewiesen werden müssen, seine beispielhaften Angaben für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1983 würden nicht als ausreichend angesehen werden; er hätte demgemäß weiter vortragen müssen, welche qualifizierten, über die Tätigkeiten eines Maurers hinausgehenden speziellen Arbeiten er bei Putzarbeiten, Estricharbeiten, Plattenarbeiten oder Fliesenlegen verrichtet hat. Das ist nicht geschehen. Bereits das Arbeitsgericht hatte außerdem den Kläger schon darauf hingewiesen, daß sein sehr pauschaler Sachvortrag nicht ausreiche, um die tarifvertraglichen Voraussetzungen überprüfen zu können und es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, ins einzelne gehend unter Angabe der jeweiligen Zeitanteile darzulegen, welche konkreten Arbeiten er ausgeführt hat, auch unter Zugrundelegung seiner handschriftlichen Aufzeichnungen der von ihm erbrachten Arbeiten für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1983 lasse sein Vortrag eine eigene Subsumtion durch das Gericht nicht zu. Nachdem so schon das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 28. März 1984 bereits die Klage als unschlüssig angesehen hat und auch nach den ihm vorgelegten Unterlagen keinen sicheren Aufschluß darüber gewinnen konnte, welche speziellen Tätigkeiten der Kläger tatsächlich ausgeführt hat, konnte ohnehin eine Rüge nach § 139 ZPO insoweit keinen Erfolg mehr haben.

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Feller

Gossen Hauk

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438943

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