Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Musikschullehrer

 

Leitsatz (amtlich)

  • § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT regelt die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für vollzeitbeschäftigte Angestellte in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT festgelegt ist. Davon zu unterscheiden ist die mit teilzeitbeschäftigten Angestellten vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit i.S.d. § 34 Abs. 1 BAT; für sie gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT nicht.
  • Mit einem Musikschullehrer, der nach SR 2l II Nr. 2 Abs. 1 BAT als teilzeitbeschäftigt anzusehen ist, kann unter Zugrundelegung eines Berechnungszeitraums von 52 Jahreswochen eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung vereinbart werden, die berücksichtigt, daß der Arbeitgeber in der Ferienzeit, die den tariflichen Jahresurlaub überschreitet (sog. Ferienüberhang), die Arbeitsleistung des Angestellten nicht in Anspruch nimmt.
  • In einer solchen Vereinbarung liegt keine durch § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verbotene Diskriminierung des teilzeitbeschäftigten Musikschullehrers, wenn auch in den Arbeitsverträgen der bei dem Arbeitgeber tätigen vollzeitbeschäftigten Musikschullehrer für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit statt des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT bestimmten Berechnungszeitraums ein Jahreszeitraum vereinbart wird, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13. Februar 1992 – 6 AZR 426/90 – AP Nr. 22 zu § 15 BAT), an der festgehalten wird, zulässig ist.
 

Normenkette

BAT §§ 15, 34; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VkA (SR 2l II BAT) Nr. 2; BeschFG 1985 § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 24.03.1992; Aktenzeichen 6 Sa 555/89)

ArbG Würzburg (Urteil vom 03.08.1989; Aktenzeichen 2 Ca 521/89)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. März 1992 – 6 Sa 555/89 – aufgehoben.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 3. August 1989 – 2 Ca 521/89 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Vergütung für Arbeitsstunden, die er seiner Ansicht nach über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet hat.

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1987 beim Beklagten als teilzeitbeschäftigter Musikschullehrer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung und nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 3./22. Dezember 1987 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VkA (SR 2l II BAT) Anwendung.

Zur Arbeitszeit des Klägers heißt es in § 1 des Arbeitsvertrages:

“§ 1

Herr N… St… wird ab 01.10.1987 als teilzeitbeschäftigter Musikschullehrer auf unbestimmte Zeit eingestellt und im Rahmen des jeweiligen Stundenplans beschäftigt.

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 675 Unterrichtsminuten bei 52 Jahreswochen abzüglich des tariflichen Jahresurlaubs. Unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen bedeutet dies eine Unterrichtsverpflichtung von 19 Unterrichtsstunden wöchentlich (Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit).”

§ 15 BAT in der Fassung des 33. Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung des BAT vom 12. Juni 1974 bestimmt:

“§ 15

Regelmäßige Arbeitszeit

  • Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 8 Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrundegelegt werden.

    …”

Die zum 1. März 1987 in Kraft getretenen SR 21 II BAT bestimmen hinsichtlich der Arbeitszeit folgendes:

“Nr. 2

Zu §§ 15 und 15a – Regelmäßige Arbeitszeit – Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage -

  • Vollbeschäftigt ist ein Musikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1.350 Unterrichtsminuten) beträgt. Ist die Dauer einer Unterrichtsstunde auf mehr oder weniger als 45 Minuten festgesetzt, tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die entsprechende Zahl von Unterrichtsstunden.
  • Die Freistellung nach § 15a ist während der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

Protokollerklärung zu Abs. 1:

Bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist berücksichtigt worden, daß der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen hat:

  • Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
  • Abhaltung von Sprechstunden,
  • Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
  • Teilnahme am Vorspiel der Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
  • Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z.B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnlichen Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
  • Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
  • Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.”

Der Kläger leistete im Jahre 1988 nach den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen in 36 Unterrichtswochen 19 Unterrichtsstunden wöchentlich von je 45 Minuten Dauer. Dafür erhielt er 50 % der Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe wöchentlich 4 Mehrstunden erbracht, weil die vertragliche Vereinbarung über die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gegen § 15 Abs. 1 BAT verstoße. Diese Tarifbestimmung erlaube keine Abweichung von dem Regelzeitraum von 8 Wochen. Aus SR 21 II Nr. 2 Abs. 1 BAT ergebe sich, daß ein Musikschullehrer eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausübe, wenn er wöchentlich 15 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten Dauer erteile. Dem Wortlaut der SR 21 II Nr. 2 Abs. 1 BAT und der Protokollerklärung dazu sei zu entnehmen, daß sich der 8-Wochen-Zeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT nur auf die Unterrichtswochen beziehe. Für die Zeit von Juli 1988 bis einschließlich Dezember 1988 schulde der Beklagte ihm daher einschließlich eines die Weihnachtszuwendung 1988 betreffenden Betrags von 413,21 DM weitere Vergütung in – unstreitiger – Höhe von 2.892,47 DM.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 2.479,26 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit 01. Februar 1989 sowie DM 413,21 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit 01. Februar 1989 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, von der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT könne einzelvertraglich abgewichen werden. Aus SR 21 II Nr. 2 Abs. 1 BAT sei zu entnehmen, daß sich die wöchentliche Arbeitsverpflichtung eines teilzeitbeschäftigten Musiklehrers mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von 15 Unterrichtsstunden wöchentlich zu je 45 Minuten Dauer nur durchschnittlich ergeben müsse.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach § 15 Abs. 1 BAT dürften bei der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von 8 Wochen unterrichtsfreie Zeiten während der Schulferien nicht berücksichtigt werden. Eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei unwirksam, soweit diese eine Überschreitung des 8-Wochen-Zeitraums zulasse.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann rechtlich nicht gefolgt werden.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die eingeklagte zusätzliche Vergütung für die Zeit von Juli 1988 bis einschließlich Dezember 1988. Die in diesem Zeitraum von ihm geleistete Arbeit hat die im Arbeitsvertrag festgelegte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 675 Unterrichtsminuten nicht überschritten. Der Kläger war während der 36 Unterrichtswochen des Jahres verpflichtet, 19 Unterrichtsstunden wöchentlich zu leisten. Die arbeitsvertragliche Regelung steht nicht im Widerspruch zu den tariflichen Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT und SR 21 II Nr. 2 BAT.

1. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT findet auf das Arbeitsverhältnis des teilzeitbeschäftigten Klägers keine Anwendung. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

a) § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT regelt die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Damit ist nur die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT im Umfang von – damals – 40 Stunden gemeint. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Auslegung einer Tarifnorm maßgebend zu berücksichtigen sind (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

Der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT als Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich ausschließlich der Pausen bestimmt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit auch in anderen Tarifbestimmungen in diesem Sinne verwenden (vgl. BAGE 69, 85, 90 = AP Nr. 2 zu § 34 BAT, zu II 1 der Gründe). Für die Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT wird dies dadurch belegt, daß sich diese Tarifbestimmung innerhalb desselben Absatzes des § 15 BAT unmittelbar an die Bestimmung über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit anschließt und diese weiter konkretisiert, indem sie deren Berechnung festlegt. Im Gegensatz dazu haben die Tarifvertragsparteien zur Bezeichnung der Arbeitszeit nichtvollbeschäftigter Angestellter in § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT den Begriff der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit verwendet. Diese ist daher von der regelmäßigen Arbeitszeit zu unterscheiden (vgl. BAGE 69, 85 = AP, aaO) und unterliegt nicht der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT.

Die Arbeitszeit des Klägers ist nicht die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit. In zulässiger Abweichung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT haben die Parteien einzelarbeitsvertraglich eine geringere Arbeitszeit vereinbart. In SR 21 II Nr. 2 Abs. 1 BAT ist zu § 15 BAT bestimmt, daß ein Musikschullehrer vollbeschäftigt ist, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten ( = 1.350 Unterrichtsminuten) beträgt. Dagegen beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers nach § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages mindestens 675 Unterrichtsminuten. Bei einer Dauer der Unterrichtsstunde von je 45 Minuten entspricht dies einer durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 15 Stunden.

b) Der BAT enthält keine von den Gerichten für Arbeitssachen zu schließende unbewußte Lücke, weil er für Teilzeitbeschäftigte eine dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT vergleichbare Bestimmung über die Berechnung des Durchschnitts einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht enthält. Gegen diese Annahme spricht, daß die Tarifvertragsparteien den Regelungsbedarf der Teilzeitarbeit gemäß deren zunehmender Bedeutung gesehen und in § 34 BAT die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ungeregelt gelassen haben, obwohl ihnen das Problem, wie die für vollzeitbeschäftigte Angestellte geltende Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT zeigt, bekannt war.

c) Aus der Bezugnahme im Klammerzusatz des § 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages auf die regelmäßige Arbeitszeit (“Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit”) ergibt sich nicht, daß der Berechnungszeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT einzelvertraglich für die Berechnung der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit Anwendung finden sollte. Vielmehr ist in den dem Klammerzusatz vorangehenden Sätzen ausdrücklich ein Berechnungszeitraum von 52 Jahreswochen abzüglich des tariflichen Jahresurlaubs festgelegt worden. Damit haben die Parteien für den Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Kläger zwar die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. SR 21 II Nr. 2 Abs. 1 BAT vereinbart, nicht aber die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT in die einzelvertragliche Vereinbarung aufgenommen. Der Senat kann diese Auslegung des Arbeitsvertrags als Revisionsgericht selbst vornehmen, da es sich um die Würdigung des Inhalts der Urkunde handelt und außerhalb derselben liegende Umstände, die der Auslegung eine bestimmte Richtung geben könnten, von den Parteien nicht vorgebracht worden sind (vgl. BAGE 3, 116 = AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; BAG Urteil vom 24. August 1993 – 9 AZR 252/89 – n.v.).

2. Auch der Vorschrift der SR 21 II Nr. 2 BAT kann nicht entnommen werden, daß der Kläger in den Unterrichtswochen wöchentlich nur 15 Unterrichtsstunden zu leisten hat.

Der Senat hat im Urteil vom 13. Februar 1992 (BAGE 69, 348 = AP Nr. 21 zu § 15 BAT) die Frage, ob die SR 21 II Nr. 2 BAT für vollzeitbeschäftigte Musikschullehrer eine von § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT abweichende Bestimmung für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit enthält, verneint. Er hat angenommen, daß der SR 21 II BAT nur zu entnehmen sei, bei welchem Umfang der Unterrichtszeit ein Musikschullehrer als vollbeschäftigt anzusehen ist. Daran ist festzuhalten. Somit bietet die Bestimmung auch für die Berechnung der durchschnittlich wöchentlich von dem mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Kläger zu leistenden Unterrichtsstunden keine Anhaltspunkte.

3. Dafür, daß die Vereinbarung über die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Klägers gegen das Benachteiligungsverbot nach Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verstößt, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine mit § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vergleichbare Vereinbarung, in der für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT festgelegten Regelzeitraum von acht Wochen abgewichen wird, wäre nämlich auch mit einem vollzeitbeschäftigten Musikschullehrer zulässig. Der Senat nimmt insoweit auf sein Urteil vom 13. Februar 1992 (– 6 AZR 426/90 – AP Nr. 22 zu § 15 BAT) Bezug. Er hat dort gefordert, daß für eine derartige Vereinbarung ein sachlicher Grund besteht, und einen solchen in der Notwendigkeit gesehen, den sog. Ferienüberhang, um den es hier geht, auf die Unterrichtszeit zu verteilen (vgl. BAG, aaO, zu II 2 der Gründe). Daran ist festzuhalten.

Der Kläger wird auch nicht deshalb ungleich behandelt, weil der Beklagte bei vollzeitbeschäftigten Musikschullehrern günstiger verfährt. Der Kläger hat nicht behauptet, daß bei der Beklagten vollzeitbeschäftigte Musikschullehrer tätig sind, deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit anders als bei teilzeitbeschäftigten Musikschullehrern ohne Rücksicht auf den Ferienüberhang berechnet wird.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, H. Lenßen, Kapitza

 

Fundstellen

Dokument-Index HI857051

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