Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Erziehers in einer Wohngruppe

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur „heilpädagogischen Gruppe”; vgl. zuletzt BAG Urteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 383/92 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und vom 25. August 1993 – 4 AZR 534/92 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen.

 

Normenkette

AVR-Diakonie § 12; AVR-Diakonie Anlage 1 a EGP 21; AVR-Diakonie Anlage 1 a EGP 22b

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 19.06.1992; Aktenzeichen 12 Sa 1524/91 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 03.09.1991; Aktenzeichen 1 Ca 252/91 E)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Juni 1992 – 12 Sa 1524/91 E – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einer „heilpädagogischen Gruppe” tätig ist und dementsprechend Vergütung aus der VergGr. IV b der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-Diakonie) Anlage 1, Einzelgruppenplan (EGP) 22 b Fallgr. 2 zu erhalten hat.

Der Kläger ist staatlich anerkannter Erzieher und gemäß Arbeitsvertrag vom 19. Juli 1985 bei dem Beklagten, einer Einrichtung der Jugendhilfe, seit dem 1. September 1985 als „Erzieher in einer Wohngruppe” tätig. Der beklagte Verein ist eine diakonische Einrichtung der evangelischen Kirche, die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben wird. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft einzelvertraglicher Vereinbarung (§ 2 des Arbeitsvertrages) die Richtlinien der Arbeitsverträge mit Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR-Diakonie), anzuwenden.

Der Kläger erhält zur Zeit eine Vergütung der VergGr. V c (Fallgr. 15 e) der Anlage 1 a AVR-Diakonie.

Der Beklagte betreut in seinen Heimen Kinder aus zerrütteten Familienverhältnissen, weil zumindest der ganztägige Verbleib der Kinder und Jugendlichen in diesen Familien nicht mehr möglich ist. Die Einweisung der Kinder und Jugendlichen in die Einrichtungen des Beklagten erfolgt durch die Jugendämter auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Die Tätigkeiten des Klägers sind durch eine sogenannte familienersetzende Funktion gekennzeichnet. Er übernimmt die Aufgabe der Eltern, indem er täglich für die Körperpflege, die Ernährung, die Bekleidung und die Entfaltung der körperlichen, geistigen, gefühlsmäßigen und schöpferischen Kräfte der Jugendlichen sorgt. Er ist Bezugsperson, die gleichermaßen die emotionalen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen befriedigen soll und ihnen als Vorbild hilft, ein individuelles Wertsystem aufzubauen. Behinderte Kinder werden bei dem Beklagten grundsätzlich nicht aufgenommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit entspreche der VergGr. V b Fallgr. 1 k zum Einzelgruppenplan 22 b, denn er sei seit dem 1. September 1985 im Gruppendienst in einer heilpädagogischen Gruppe tätig. Im Wege des Bewährungsaufstiegs stehe ihm daher Vergütung nach der VergGr. IV b AVR-Diakonie zu.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Kläger seit dem 1. Dezember 1989 eingruppiert ist in die Vergütungsgruppe IV b der Arbeitsvertragsrichtlinien.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend in die VergGr. V c der Anlage 1 a AVR-Diakonie eingruppiert, da er die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 13 e/15 e des Einzelgruppenplans 21 erfülle. Die Wohngruppe, in der der Kläger tätig sei, sei keine „heilpädagogische Gruppe” im Sinne des Einzelgruppenplanes 22 b Fallgr. 1 k. Für die Einweisung der in seinen Einrichtungen betreuten Jugendlichen sei nämlich nicht deren eigene Erkrankung oder Störung, sondern allein der Umstand maßgebend, daß ihr Verbleib in den Familien aufgrund der dort herrschenden zerrütteten Familienverhältnisse nicht mehr möglich sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger weiterhin Vergütung nach der VergGr. IV b AVR-Diakonie. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. V b noch aus der VergGr. IV b AVR-Diakonie, da er nicht in einer „heilpädagogischen Gruppe” tätig ist.

I. Die Berufung des Klägers war zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und formgerecht begründet worden. Das Urteil erster Instanz ist nach dem anwaltlichen Empfangsbekenntnis dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 29. Oktober 1991 zugestellt worden. Der am 26. November 1991 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen und damit innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingegangenen Berufungsschrift war eine Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts beigefügt. Damit stand aber fest, gegen welches Urteil der Kläger Berufung einlegen wollte. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 516 ZPO). Die falsche Angabe des Zustellungsdatums in der Berufungsschrift ist damit unerheblich.

II.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die AVR-Diakonie in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

Die Parteien haben im Dienstvertrag vereinbart, daß der Kläger ab 1. September 1985 in die VergGr. VI b eingruppiert wird. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der Kläger unabhängig von den Eingruppierungsregelungen der AVR-Diakonie Vergütung nach der VergGr. VI b AVR-Diakonie erhalten soll. Bei dem Dienstvertrag der Parteien handelt es sich um einen formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.). Werden – wie vorliegend – in einem Arbeitsvertrag die jeweiligen Arbeitsvertragsrichtlinien des Arbeitgebers in Bezug genommen, so ist davon auszugehen, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer nachfolgenden Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – n.v.). Für die Vergütung des Klägers sind daher die durch den Dienstvertrag vereinbarten Eingruppierungsregelungen der AVR-Diakonie maßgebend.

2. Nach § 12 Abs. 1 AVR-Diakonie ist der Mitarbeiter in die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe der Anlage 1 a bis 1 c eingruppiert, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Danach kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für den Bereich der AVR-Diakonie nicht, wie im Bereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) erforderlich, auf die Bildung von Arbeitsvorgängen an. Die AVR-Diakonie haben nämlich die insoweit erfolgte Änderung des BAT im Jahre 1975 nicht nachvollzogen.

Im Arbeitsvertrag ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine Tätigkeit des Klägers als „Erzieher in einer Wohngruppe” festgelegt. Nach § 12 Abs. 2 a.F. AVR-Diakonie erfolgt seine Eingruppierung danach nach der Berufsgruppeneinteilung A („… die der Rentenversicherung der Angestellten zugehörigen Mitarbeiter mit Ausnahme der im Krankenpflegedienst tätigen Mitarbeiter”).

3. Danach kommen für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen (a.F.) in Betracht:

Einzelgruppenplan 21 Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen/Hortnerinnen, Kinderpflegerinnen sowie Mitarbeiter(innen) in entsprechenden Tätigkeiten, Vergütungsgruppe VI b

13. Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen/Hortnerinnen

e) in Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen (Anm. 1, 4, 5)

Vergütungsgruppe V c

15. Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen/Hortnerinnen

e) in Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen (Anm. 1, 4, 5)

nach einjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit wie zu 13. oder nach mindestens zweijähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit wie zu 12.

Anmerkungen zu Einzelgruppenplan 21

(4) In Gruppen oder Heimen (einschließlich

Kindertagesstätten) von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals brauchen sich nicht ausschließlich Kinder oder Jugendliche der genannten Art zu befinden; diese müssen jedoch im Durchschnitt überwiegen.

(5) Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Mitarbeiter(innen) im Erziehungsdienst in heilpädagogischen Heimen.

Einzelgruppenplan 22 b

Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Erziehungsdienst

Vergütungsgruppe V b

1. Sozialpädagogen/Sozialarbeiter (Anm. 1, 2)

k) in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme- (Beobachtungs-) Gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen (Anm. 7, 14)

Vergütungsgruppe IV b

2. Mitarbeiter nach vierjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b (Anm. wie zu Fallgr. 1).

Anmerkungen zu den Einzelgruppenplänen 22 a und 22 b

(1) …

(2) Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen/Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerin

oder

sowie

Mitarbeiter(innen), in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen) oder Kindergärtnerinnen/Hortnerinnen mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie am 1. April 1970 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben oder ihnen bis zum 31. Dezember 1990 diese Tätigkeit übertragen wird.

Der Kläger ist unstreitig kein Sozialpädagoge/Sozialarbeiter. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist ihm jedoch die von ihm ausgeübte Tätigkeit vor dem 31. Dezember 1990 übertragen worden, so daß er die subjektiven Voraussetzungen der Anmerkung 2 zum EGP 22 a/22 b erfüllt.

4. Der Kläger ist jedoch nicht in einer „heilpädagogischen Gruppe” tätig.

a) Der Begriff „heilpädagogische Gruppe” ist in den AVR-Diakonie nicht definiert. Zu seiner Bestimmung ist deshalb in erster Linie auf den Wortlaut der Vorschrift zurückzugreifen. Dieser richtet sich nach dem Begriff der Heilpädagogik, wie er sich aus dem Sprachgebrauch der beteiligten Fachkreise ergibt. Danach ist, wie der Senat mit eingehender Begründung zur gleichlautenden Bestimmung der VergGr. V b Fallgruppe 1 k des Teils II Abschn. G Unterabschn. II der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) a.F. ausgeführt hat, unter einer heilpädagogischen Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen, die mit besonderen, spezifischen Erziehungsformen die Förderung und Betreuung behinderter Menschen umfaßt (BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241; BAG Urteil vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – ZTR 1990, 380, 381). Dabei kann sich die heilpädagogische Förderung nicht auf einzelne Lebensbereiche des Betreuten beschränken, sondern muß in einem umfassenden Sinn seine gesamte Persönlichkeit zum Gegenstand haben (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1990, ZTR, a.a.O.).

b) Auch aus dem Regelungszusammenhang der AVR-Diakonie folgt, daß für eine heilpädagogische Tätigkeit nicht die übliche erzieherische Tätigkeit ausreicht, sondern die Anwendung spezifischer Erziehungsformen erforderlich ist. Die AVR-Diakonie enthalten nämlich mehrere Bestimmungen, in denen ausdrücklich die Eingruppierung von Mitarbeitern, die als Erzieher in einer Gruppe von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen arbeiten, in die VergGr. VI b/V c vorgesehen ist. Eine solche Eingruppierung enthalten u.a. der EGP 21 Fallgr. 13 e/15 e. Diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, daß sie von pädagogisch qualifizierten Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden und pädagogischen Charakter haben. Die in den genannten Fallgruppen zu den Vergütungsgruppen VI b/V c enthaltenen, auf genau umschriebene Einzeltätigkeiten bezogenen Eingruppierungsbestimmungen wären gegenstandslos, wenn die von den dort angeführten Personen ausgeübte pädagogische – und damit fördernde – Betreuung Jugendlicher ohne weiteres zugleich als heilpädagogische Tätigkeit zu qualifizieren wäre. Wenn die Tätigkeit der Betreuer nämlich eine heilpädagogische ist, handelt es sich bei der betreuten Gruppe um eine heilpädagogische Gruppe mit der Folge, daß Betreuer mit den genannten Qualifikationen entgegen den dort enthaltenen ausdrücklichen Vorgaben nicht in die VergGr. VI b/V c, sondern in die VergGr. V b oder IV b einzugruppieren wären.

c) Demnach erfordert die zu einer höheren Eingruppierung führende Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe mehr als die mit der Arbeit von Erziehern in Gruppen von Kindern und Jugendlichen der genannten Art zwangsläufig verbundene pädagogische Einwirkung. Es genügt hierfür nicht, daß diese pädagogische Arbeit in Formen erfolgt, die auf die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen zugeschnitten sind, denn dies ist schon Grundvoraussetzung jeder in VergGr. VI b/V c eingestuften pädagogischen Arbeit in solchen Gruppen von Kindern und Jugendlichen. Hinzukommen muß vielmehr, daß die individuelle und umfassende Förderung eines jeden Jugendlichen mit über Erziehungsmaßnahmen hinausgehenden Mitteln je nach seiner spezifischen Persönlichkeit im Vordergrund der Betreuungsarbeit in der Gruppe steht.

Unter einer heilpädagogischen Tätigkeit ist damit nur eine solche Tätigkeit zu verstehen, die in irgendeiner Weise den irregulären Zustand (= Krankheit) der Betreuten verbessern soll. Der Senat hat dementsprechend eine heilpädagogische Tätigkeit und damit eine heilpädagogische Gruppe bei Betreuung von Behinderten oder sonst kranken Menschen gleich welcher Altersgruppe nur bei bestimmten spezifischen Erziehungsformen angenommen (BAG Urteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 383/92 –, – 4 AZR 358/92 – und – 4 AZR 382/92 –, sämtlich zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen sowie – 4 AZR 381/92 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

Für die heilpädagogische Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen gilt das gleiche.

d) Eine solche heilpädagogische Tätigkeit wird aber von dem Kläger selbst nicht vorgetragen. Nach seinem eigenen Vortrag ist er vielmehr mit erzieherischen Tätigkeiten, die normalerweise in einer Familie geleistet werden, beschäftigt. Er ist damit zutreffend in die VergGr. VI b/V c Fallgr. 13 e/15 e als „Erzieher in Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen” einzugruppieren. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, daß nach der für diese Fallgruppen geltenden Anmerkung 4 sich in den entsprechenden Einrichtungen nicht ausschließlich Kinder und Jugendliche der genannten Art zu befinden brauchen, sondern nur im Durchschnitt überwiegen müssen. Zwar kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß er bei seiner Tätigkeit auch Maßnahmen zu ergreifen hat, die als heilpädagogisch zu qualifizieren wären. Solche Maßnahmen können aber nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt allenfalls einen geringen Teil der in der Wohngruppe des Klägers geleisteten Betreuungsarbeit ausmachen und ihr daher nicht das Gepräge geben. Hinzu kommt, daß die Fallgr. 13 e/15 e nach der für diese geltenden Anm. 5 auch für die Mitarbeiter im Erziehungsdienst in heilpädagogischen Heimen gelten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO., Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Wiese, Schamann

 

Unterschriften

Urteil

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1079652

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