Leitsatz (redaktionell)

1. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Angestellten vertraglich nicht über das gesetzliche Maß (BGB § 626 Abs 1) hinaus erweitern. Durch eine solche Vereinbarung würden die Vorschriften über die für die ordentliche Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses geltenden zwingenden gesetzlichen Mindestkündigungsfristen umgangen (Bestätigung von BAG 1956-04-17 2 AZR 340/55 = BAGE 2, 333 = AP Nr 8 zu § 626 BGB).

2. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber berechtigt sein soll, einer Verkäuferin, die zusammen mit mehreren anderen Verkäuferinnen in einer Verkaufsstelle beschäftigt ist, dann fristlos zu kündigen, wenn Fehlbeträge festgestellt werden, ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn wenigstens feststeht, daß die Fehlbeträge von der Verkäuferin (mit-) verursacht worden sind.

3. Eine Mankovereinbarung, nach der eine Verkäuferin unabhängig vom Verschulden anteilig für einen Fehlbestand haften soll, der in einer Verkaufsstelle festgestellt wird, in der neben ihr noch weitere Verkäuferinnen in Wechselschicht tätig sind, ist trotz Zahlung eines Mankogeldes sittenwidrig, wenn die Verkäuferin die nicht in ihrer Schicht eingesetzten Verkäuferinnen nicht in zumutbarer Weise überwachen kann und dem Arbeitgeber dieser Umstand bekannt ist.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 11.10.1972; Aktenzeichen 4 Sa 50/72)

 

Fundstellen

BB 1974, 463

DB 1974, 878-879

NJW 1974, 1155

ARST 1974, 91

SAE 1975, 127-132 (LT1-3)

AP § 626 BGB (LT1-3), Nr 67

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 43

AR-Blattei, ES 870 Nr 90

AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 90

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 43

EzA § 626 nF BGB, Nr 33

PERSONAL 1974, 230

SozArb 1974, 340

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