Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Tarifverträgen. Arbeit auf Abruf. Berechnung einer Pauschale für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für das Urlaubsentgelt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlung der tariflichen Pauschale zur Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschlägen gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 „Manteltarifvertrag Nr. 2 für Mitarbeiter der LSG mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall” wird auf der Basis von Kalendertagen vorgenommen.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 30.03.2017; Aktenzeichen 5 Sa 1331/16)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.08.2016; Aktenzeichen 14 Ca 5046/16)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1331/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016 - 14 Ca 5046/16 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

 

Gründe

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12126171

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