Leitsatz (redaktionell)

1. Auf die mit Verkündung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils gemäß ArbGG § 72 Abs 3, ZPO § 552 in Lauf gesetzte 5-Monats-Frist folgt nicht, wie es im Zivilprozeß der Fall wäre, bereits eine Revisionsfrist von einem Monat, sondern in entsprechender Anwendung des ArbGG § 9 Abs 5 die dort vorgesehene Jahresfrist. Die vor deren Ablauf erfolgte Zustellung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils mit Rechtsmittelbelehrung setzt die normale Revisionsfrist von einem Monat in Lauf.

2. Auch der Urlaub des Heimarbeiters ist echter Urlaub. Der Urlaubsanspruch und der Urlaubsvergütungsanspruch des Arbeitnehmers und des Heimarbeiters sind höchstpersönlich und mithin unübertragbar und unvererblich.

 

Normenkette

ZPO § 552; ArbGG § 9 Abs. 5, § 72 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.04.1954; Aktenzeichen 3 Sa 253/53)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437307

SAE 1956, 153 (LT1-2)

AP § 611 BGB Urlaubsrecht (LT1-2), Nr 7

AR-Blattei, ES 1640 Nr 19 (LT1-2)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 19 (LT1-2)

Rpfleger 1956, 282 (LT1-2)

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