Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Diplomlehrerin an einer Sonderschule. Eingruppierung einer Diplomlehrerin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Musikerziehung, die Unterricht an einer Sonderschule erteilt, in VergGr. III BAT-O

 

Leitsatz (amtlich)

  • Soweit in Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV und in VergGr. III Fallgruppe 3 der TdL-Richtlinien in der Fassung vom 1. Januar 1992 bei Sonderschullehrern ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren gefordert wird, muß sich dieses auf eine Qualifikation für das Lehramt an Sonderschulen beziehen. Eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer reicht insoweit nicht aus.
  • Dies gilt auch, soweit in VergGr. III Fallgruppe 4 der TdL-Richtlinien in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung für Diplomlehrer, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen, ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren gefordert wird.
 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11; Zweite VO ü. besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach d. Herstellung d. Einheit Deutschlands (2. BesÜV) v. 21.06.1991 Anl. 1 Besoldungsgruppe A 12; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) Nr. 3a; Richtlinien d. Tarifgemeinschaft dt. Länder (TdL) ü. d. Eingruppierung d. nicht von der Anl. 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung VergGr. III Fallgruppe 3 u. in d. ab 1.1.1994 geltenden Fassung VergGr. III Fallgruppe 4

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 05.05.1995; Aktenzeichen 12 Sa 960/94)

ArbG Zwickau (Urteil vom 25.05.1994; Aktenzeichen 8 Ca 5577/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1. September 1973 bis zum 15. Juli 1977 ein vierjähriges Hochschulstudium zur Diplomlehrerin und erwarb die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Musikerziehung. Anschließend war sie überwiegend an polytechnischen Oberschulen tätig. Im Jahre 1990 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Lehrerin an einer Sonderschule für Lernbehinderte auf. Dabei handelt es sich um eine sog. Lernförderschule, an der seit dem Schuljahr 1994/1995 ein Mittelschulabschluß angeboten wird. Die Klägerin unterrichtet drei von 25 Wochenstunden in einer Klasse, die zum Mittelschulabschluß geführt wird.

Nach § 2 des Änderungsvertrages der Parteien vom 2. September 1991 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. § 3 dieses Vertrages lautet wie folgt:

“Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist die Angestellte in der VergGr. III eingruppiert.”

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1991 Mitglied im Verband Bildung und Erziehung (Landesverband Sachsen). Mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihre Eingruppierung in VergGr. III BAT-O sei fehlerhaft gewesen. Seit dem 1. Januar 1993 erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O.

Der Beklagte gewährt seit dem 1. November 1994 Diplomlehrern mit Lehrbefähigung in zwei Fächern an Schulen für Lernbehinderte Vergütung nach VergGr. III BAT-O, wenn sie überwiegend Unterricht in einer Klasse erteilen, in der Schüler zum Mittelschulabschluß geführt werden.

Seit dem 1. Juli 1995 erhält die Klägerin aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung der TdL-Richtlinien wieder Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe über den 1. Januar 1993 hinaus ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmung richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Sie erteile Unterricht an einer Sonderschule und verfüge über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren. Insoweit reiche ihr Hochschulstudium zur Diplomlehrerin aus. Es müsse sich nicht um ein für das Lehramt an Sonderschulen geeignetes Studium handeln.

Mit ihrer Ausbildung hätte sie bei einer Tätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule Vergütung nach VergGr. III BAT-O erhalten. Der Beklagte habe deshalb seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er sie bei dem Schulwechsel nicht auf die mit diesem verbundene geringere Vergütung hingewiesen habe.

Im übrigen ergebe sich der Anspruch auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Beklagte anderen Lehrern an Förderschulen seit dem 1. November 1994 Vergütung nach VergGr. III BAT-O gewähre und ihr auch Lehrer bekannt seien, die bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit an einer Sonderschule Vergütung nach VergGr. III BAT-O erhielten.

Die Klägerin hat beantragt,

  • festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr Gehalt nach der VergGr. III BAT-O ab 1. Januar 1993 zu zahlen;
  • den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.232,88 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 18. Januar 1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O über den 1. Januar 1993 hinaus nicht zu. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12, da sie nicht ein für ihre Tätigkeit als Sonderschullehrerin geeignetes Hochschulstudium absolviert habe. Ein Anspruch ergebe sich deshalb auch nicht aus den TdL-Richtlinien, die ebenso wie die 2. BesÜV, als Voraussetzung einer Vergütung nach VergGr. III BAT-O ein für das Lehramt an Sonderschulen geeignetes Hochschulstudium erforderten.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Lehrer an Förderschulen erhielten ab 1. November 1994 Vergütung nach VergGr. III nur dann, wenn sie überwiegend in Klassen unterrichteten, die zum Mittelabschluß geführt werden. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht, da sie nur drei Wochenstunden in einer solchen Klasse unterrichte. Soweit bei anderen Lehrern an Sonderschulen mit gleicher Qualifikation wie die Klägerin die versehentlichen Eingruppierungen in die VergGr. III BAT-O noch nicht korrigiert seien, beruhe dies darauf, daß in diesen Fällen das personalvertretungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1995 nicht zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O weder nach den Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den TdL-Richtlinien. Die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche, erfordere ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren. Das Studium müsse sich auf das Amt eines Sonderschullehrers als Sonderschulpädagoge beziehen. Ein solches Studium habe die Klägerin nicht absolviert. Auch die TdL-Richtlinien erforderten für eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O ein Hochschulstudium auf sonderpädagogischem Gebiet.

Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflichtverletzung.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Für den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O).

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3a

Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345).

§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer [1]

– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

3) Als Eingangsamt.

6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer [2]

– als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule –

Sonderschullehrer [3]

– als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

4) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.

2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden.

a) Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), zulässig.

Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, nicht zu.

b) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fußnote 4 für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12.

In die Besoldungsgruppe A 12 sind einzustufen Sonderschullehrer als Sonderschulpädagogen im Unterricht an einer Sonderschule. Dabei definiert der Verordnungsgeber den Begriff des Sonderschullehrers in der Fußnote 4. Sonderschullehrer müssen danach ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren absolviert haben. Dieses Studium muß demgemäß, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, zu einer für das Lehramt als Sonderschullehrer geeigneten Qualifikation führen. Eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung ohne Bezug zur Sonderpädagogik, über die die Klägerin verfügt, reicht deshalb zur Erfüllung der Anforderungen der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 12 nicht aus.

Dies wird auch aus dem Gesamtzusammenhang der besoldungsrechtlichen Vorschriften deutlich. Für Lehrer als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule wird in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung gefordert.

Dies schließt es aus, daß durch eine solche Ausbildung gleichzeitig die Voraussetzung eines für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudiums i.S.d. Fußnote 4 erfüllt wird. Wenn der Verordnungsgeber eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung in der Fußnote 4 hätte ausreichen lassen wollen, hätte dieselbe Formulierung wie in der Fußnote 1 verwendet werden können. Durch das in Fußnote 4 geforderte für das Lehramt als Sonderschullehrer geeignete Hochschulstudium wird deshalb eine Qualifikation auf sonderpädagogischem Gebiet gefordert.

Dies zeigt auch ein Vergleich mit den Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11. Insoweit ist neben der abgeschlossenen Fachschulausbildung nach Fußnote 6 für Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule ebenfalls eine zusätzliche Qualifkation auf sonderpädagogischem Gebiet durch ein für das Lehramt geeignetes Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren erforderlich.

3. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der VergGr. III BAT-O nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien. Diese hatten im Klagezeitraum folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe IVa

5. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen

Vergütungsgruppe III

1. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit Lehrbefähigung, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen

3. Sonderschullehrer als Sonderschulpädagoge mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen”

Zum 1. Januar 1994 wurde in der VergGr. III eine neue Fallgruppe 4 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

“Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen”

Die TdL-Richtlinien erfordern in Fallgruppe 3 zur VergGr. III ebenso wie die Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 12 ein für das Lehramt eines Sonderschullehrers als Sonderschulpädagoge geeignetes Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren, über das die Klägerin nicht verfügt. Sie verfügt auch nicht zusätzlich zu ihrer Hochschulausbildung als Diplomlehrer über ein für das Lehramt als Sonderschullehrer geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Jahren. Deshalb sind auch die Anforderungen der Fallgruppe 4 zur VergGr. III i.d.F.d. TdL-Richtlinien ab 1. Januar 1994 nicht erfüllt.

4. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O folgt auch nicht aus der von der Klägerin mit ihrer Revisionsbegründung geltend gemachten Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Personalrates bei ihrer Rückgruppierung von VergGr. III BAT-O nach VergGr. IVa BAT-O.

Selbst wenn der Personalrat bei dieser Rückgruppierung nicht beteiligt worden sein sollte, führte eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu einem Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Vergütung. Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (vgl. BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG; Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

5. Der Anspruch ist auch nicht als arbeitsvertraglicher nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechterstellt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muß diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (BAG Urteil vom 28. März 1996 – 6 AZR 501/95 – AP Nr. 49 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

a) Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt insoweit nicht vor, als der Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Lehrern mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer ohne sonderpädagogische Zusatzausbildung, die Unterricht an Förderschulen erteilen, seit dem 1. November 1994 Vergütung nach VergGr. III BAT-O gewährt, wenn sie überwiegend in Klassen tätig sind, die zu einem Mittelschulabschluß geführt werden.

Es ist sachlich gerechtfertigt, daß der Beklagte an den überwiegenden Unterrichtseinsatz anknüpft und damit diese Lehrer den Diplomlehrern gleichstellt, die Unterricht in den Klassen fünf bis zehn an allgemeinbildenden Schulen erteilen. Die Voraussetzung des überwiegenden Unterrichtseinsatzes in einer Klasse, die zum Mittelschulabschluß geführt wird, wird jedoch von der Klägerin nicht erfüllt, da sie nur drei von 25 Wochenstunden in einer solchen Klasse unterrichtet.

b) Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht aus, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch insoweit nicht vorliegt, als Lehrer mit gleicher Qualifikation wie die Klägerin nur deshalb noch nicht rückgruppiert worden sind, weil das personalvertretungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte diesen Lehrern die bisherige Vergütung unabhängig von individuellen Besonderheiten über die tariflichen Bestimmungen hinaus gewähren will.

6. Die von der Klägerin geltend gemachte Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten durch mangelnde Aufklärung über die vergütungsmäßigen Konsequenzen ihres Wechsels von einer allgemeinbildenden Schule zu einer Sonderschule liegt nicht vor. Da es im Jahre 1990 weder einschlägige tarifliche Bestimmungen noch entsprechende TdL-Richtlinien gab, konnte der Beklagte der Klägerin auch keine dementsprechenden Hinweise über die vergütungsmäßige Einordnung ihrer Tätigkeit geben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, R. Schwarck

Ehrenamtlicher Richter Bengs ist aus dem Richteramt ausgeschieden und kann deshalb nicht unterzeichnen

Dr. Peifer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI885463

[1] …,

Als Eingangsamt,

…,

Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.

[2] Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung,

Als Eingangsamt.

[3] Als Eingangsamt,

…,

Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.

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