Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Gesundheitsaufsehers

 

Orientierungssatz

1. "Schwierige Aufgaben" eines Gesundheitsaufsehers (Vergütungsgruppe VIb BAT Fallgruppe 17) erfordern Fachkenntnisse und Berufserfahrung, wie sie für die Erfüllung der im Klammerzusatz genannten Beispielsfälle erforderlich sind. Der Gesundheitsaufseher muß auch die jeweils gebotenen Folgerungen ziehen und die damit zusammenhängenden Berichte, Gutachten und Schreiben entwerfen. Er muß Fachkenntnisse auf dem gesamten Aufgabenbereich eines Gesundheitsaufsehers bereithalten, braucht aber nicht auf allen diesen Aufgabengebieten tätig zu sein.

2. Die Erledigung von Aufgaben auf dem Gebiete der Seuchenbekämpfung durch einen Gesundheitsaufseher kann ein Arbeitsvorgang sein. Das gilt jedoch nicht, wenn diese Aufgaben tarifrechtlich unterschiedlich zu bewerten sind.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 30.04.1981; Aktenzeichen 11 Sa 95/80)

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 26.06.1980; Aktenzeichen 1 Ca 433/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 518954

AP Nr 80 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2)

EzBAT §§ 22, 23 BAT D1, VergGr VIb Nr 1 (LT1-2)

PersV 1985, 346-350 (LT1-2)

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