Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Verdienstsicherung. Leistungslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Die persönliche Zulage als tarifliche Verdienstsicherung nach § 5 Abs. 3 TV-Personalabbau berechnet sich auch dann nach dem Sicherungsbetrag und den Bezügen aus der neuen Tätigkeit, wenn diese im Leistungslohn erzielt werden; keine Unterstellung des Wegfalls der Bereicherung, wenn die zuviel gezahlten Bezüge 200,– DM brutto pro Monat übersteigen.

 

Normenkette

BGB § 812

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.09.1995; Aktenzeichen 9 Sa 407/95)

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 6 Ca 531/94 L)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 1995 – 9 Sa 407/95 – aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Dezember 1994 – 6 Ca 531/94 L – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung und der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine persönliche Zulage als tarifliche Verdienstsicherung zusteht.

Der Kläger ist seit dem 16. September 1983 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und der Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (TV-Personalabbau) Anwendung.

Der Kläger war als Funkgerätemechaniker in der Instandsetzungskompanie … in K. beschäftigt. Er erhielt seit dem 1. Oktober 1990 Lohn nach Lohngruppe VIII a des Lohngruppenverzeichnisses zum MTB II. Mit Schreiben vom 19. März 1993 wurde er wegen Auflösung der Dienststelle zum 1. Mai 1993 zum Heeresinstandsetzungswerk … nach Bad B. versetzt. Die Versetzungsverfügung enthält den maschinenschriftlichen Zusatz:

bei Arbeitern:

dem Monatstabellenlohn (§ 21 Abs. 3 MTB II).

(3) Für die Dauer der für den Arbeitnehmer nach § 53 Abs. 2 BAT/§ 57 Abs. 2 MTB II geltenden Frist – bei unter § 53 Abs. 3 BAT/§ 58 MTB II fallenden Arbeitnehmern für die Dauer von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres – erhält der Arbeitnehmer eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um den Teil des Ortszuschlages, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für ihn maßgebenden Stufe ergibt, bzw. um den Sozialzuschlag sowie um die Zeitzuschläge und um die Vergütungen/den Lohn für Überstunden, Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft verminderten Bezügen aus der neuen Tätigkeit.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.”

Als persönliche Zulage erhielt der Kläger in den Monaten Juni und Juli 1993 jeweils 362,54 DM brutto und im Monat August 1993 313,10 DM brutto. Sein Lohn für Mai bis August 1993 belief sich insgesamt auf 12.857,20 DM brutto. Mit Schreiben vom 20. August 1993 machte der Kläger unter Hinweis auf die Ausschlußfrist einen generellen Anspruch auf den Sicherungsbetrag geltend.

Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dem Kläger habe die persönliche Zulage nicht zugestanden, da der Lohn aus seiner neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag überstiegen habe. Die in den Monaten Juni bis August 1993 gezahlte Zulage in Höhe von insgesamt 1.038,18 DM brutto behielt sie vom Septemberlohn des Klägers ein.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung dieses Betrages sowie den Differenzbetrag zwischen seinem früheren Monatstabellenlohn nach Lohngruppe VIII a und dem Monatstabellenlohn nach Lohngruppe VII a für die Monate Mai bis Dezember 1993 sowie Januar bis Juli 1994.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 5 Abs. 3 TV-Personalabbau zu. Diese berechne sich nach dem Monatstabellenlohn der Lohngruppe VIII a als Sicherungsbetrag und dem Monatstabellenlohn nach Lohngruppe VII a. Soweit er aufgrund seiner Arbeit im Leistungslohnverfahren einen höheren Lohn erziele, dürfe dieser, wie Lohn für Überstunden, nicht bei der Berechnung der persönlichen Zulage berücksichtigt werden.

Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, die in den Monaten Juni bis August 1993 gezahlten persönlichen Zulagen mit seinem Septemberlohn zu verrechnen, da er die Beträge im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung verbraucht habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.757,62 DM brutto zuzüglich Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen

hilfsweise,

an ihn 1.038,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 5 Abs. 3 TV-Personalabbau nicht zu. Die persönliche Zulage berechne sich aus der Differenz zwischen dem Sicherungsbetrag und den Bezügen aus der neuen Tätigkeit, die nur um die in § 5 Abs. 3 TV-Personalabbau abschließend genannten Lohnbestandteile zu verringern sei. Dazu gehörten nicht die durch das Leistungslohnverfahren bedingten Lohnbestandteile wie Gedingeüberverdienst, Zuschlag für leistungsabhängige Arbeiten, Prämie und Bonus. Diese Lohnbestandteile seien auch nicht als Lohn für Überstunden i.S.d. tariflichen Bestimmung anzusehen.

Der Kläger könne sich im Hinblick auf die an ihn fehlerhaft gezahlte persönliche Zulage auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung entsprechend dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 16. Juli 1981 berufen. Zwar habe der Gesamtbetrag 10 % seiner Gesamtbezüge in den Monaten Juni bis August 1993 nicht erreicht. Die Zulage habe aber den Höchstbetrag von monatlich 200,– DM, bis zu dem von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen sei, überschritten. Auch habe der Kläger insoweit die tarifliche Ausschlußfrist nicht eingehalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dem Kläger steht für den Klagezeitraum ein Anspruch auf eine persönliche Zulage weder aufgrund arbeitsvertraglicher Zusage noch als tarifliche Verdienstsicherung zu. Die Beklagte hat die zuviel gezahlten Beträge mit Recht vom Septemberlohn des Klägers einbehalten.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Monatstabellenlohn nach Lohngruppe VIII a und dem Monatstabellenlohn nach Lohngruppe VII a unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen zu. Dies folge daraus, daß in der Versetzungsverfügung und in dem Änderungsvertrag auf die Lohnsicherung nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau verwiesen worden sei und die Parteien gewußt hätten, daß der Kläger auf einem Arbeitsplatz im Leistungslohnverfahren eingesetzt werden würde.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Dem Kläger steht weder ein arbeitsvertraglicher noch ein tariflicher Anspruch auf die Zahlung der persönlichen Zulage zu.

1. Das Landesarbeitsgericht hat den Hinweis auf die Lohnsicherung gemäß dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau in der Versetzungsverfügung und die entsprechende Regelung in § 3 des Änderungsvertrages als arbeitsvertragliche Zusage ausgelegt, dem Kläger eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Sicherungsbetrag nach Lohngruppe VIII a und dem Monatstabellenlohn nach Lohngruppe VII a zu gewähren.

a) Diese Auslegung hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar handelt es sich zumindest bei dem maschinenschriftlich hinzugefügten Hinweis in der Versetzungsverfügung um eine nichttypische Erklärung, deren Auslegung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (ständige Rechtsprechung, BAG Urteil vom 18. September 1985 – 4 AZR 170/84 – AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Auch im Hinblick auf diesen eingeschränkten Überprüfungsmaßstab ist die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht jedoch revisionsrechtlich zu beanstanden, da wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind.

Verweisen die Parteien im Arbeitsvertrag auf tarifliche Bestimmungen, so ist diese Verweisung grundsätzlich dahingehend auszulegen, daß auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen Anwendung finden sollen, die bei Tarifgebundenheit gelten würden (BAG Urteil vom 1. Juni 1995 – 6 AZR 922/94 – AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O). Bezieht sich die Verweisung auf eine tarifliche Leistung, wie z.B. die Vergütung, kann ihr ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers entnommen werden, auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen die angegebene Vergütung, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung, zahlen zu wollen (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 299/94 – ZTR 1995, 412; Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – ZTR 1997, 26).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Verweisung in der Versetzungsverfügung und in § 3 des Änderungsvertrages auf die Lohnsicherung nach dem TV-Personalabbau damit nur die Bedeutung, daß dem Kläger Lohnsicherung nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen gewährt werden sollte.

Daraus folgt, daß dem Kläger der bisherige Lohn nach Lohngruppe VIII a erhalten bleiben sollte. Umstände, die den Schluß zulassen, es habe ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Anspruch auf Lohnsicherung bezogen auf den Differenzbetrag zwischen dem Monatstabellenlohn nach Lohngruppe VIII a und dem Monatstabellenlohn nach Lohngruppe VII a begründet werden sollen, sind weder von den Parteien vorgetragen noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden.

Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, durch die Verweisung auf die Bestimmungen des TV-Personalabbau habe deshalb ein Anspruch auf Lohnsicherung bezogen auf den Unterschiedsbetrag der Monatstabellenlöhne begründet werden sollen, weil die Parteien gewußt hätten, daß der Kläger im Leistungslohnverfahren eingesetzt werden würde.

Dieser Gesichtspunkt trägt jedoch die vom Landesarbeitsgericht gezogene Schlußfolgerung nicht. Auch bei einem Einsatz im Leistungslohnverfahren geht die arbeitsvertragliche Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen nicht ins Leere.

In der Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen kommt nur zum Ausdruck, daß Lohnsicherung nach deren Maßgabe gewährt werden soll. Eine Lohnsicherung nach dem TV-Personalabbau kommt aber auch bei einem Einsatz im Leistungslohnverfahren zum Tragen. Je nach Umfang und Art der zu erledigenden Arbeiten wäre es durchaus möglich gewesen, daß der Lohn des Klägers auch bei einem Einsatz im Leistungslohnverfahren hinter dem Sicherungsbetrag zurückgeblieben wäre. In diesem Falle wäre die tarifliche Regelung zur Anwendung gekommen und hätte zu einer persönlichen Zulage für den Kläger geführt. Anhaltspunkte dafür, daß die Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen bei einem Einsatz im Leistungslohnverfahren hinfällig und deshalb von einer arbeitsvertraglichen Zusage auszugehen sei, bestanden damit nicht.

2. Dem Kläger steht ein tariflicher Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 5 Abs. 3 TV-Personalabbau nicht zu. Durch die Bezüge aus seiner neuen Tätigkeit wurde der Sicherungsbetrag nach Lohngruppe VIII a in den im Klagezeitraum liegenden Monaten jeweils überschritten.

a) Nach § 5 Abs. 3 TV-Personalabbau berechnet sich die persönliche Zulage aus der Differenz zwischen dem Sicherungsbetrag und den Bezügen aus der neuen Tätigkeit. Unter „Bezügen aus der neuen Tätigkeit” ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Monatstabellenlohn aus der neuen Tätigkeit zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (BAGE 46, 308, 310 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 Abs. 2 TV-Personalabbau nicht den Begriff des Monatstabellenlohns (§ 21 Abs. 4 MTB II) verwendet, sondern ausdrücklich auf die „Bezüge aus der neuen Tätigkeit” abgestellt. Unter Bezügen sind alle Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die dem Arbeiter aus seinem Arbeitsverhältnis zufließen (vgl. Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen, MTArb, § 31 Rz 12). Zu den Bezügen in diesem Sinne ist auch der Monatslohn im Leistungslohnverfahren zu rechnen, zu dem nach § 7 des Tarifvertrages über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2 a MTB II (Gedingerichtlinien) der Gedingeüberverdienst, der Zuschlag für leistungsabhängige Arbeiten, die Prämie und der Bonus gehören.

Um welche Lohnbestandteile die Bezüge aus der neuen Tätigkeit zur Berechnung der persönlichen Zulage zu vermindern sind, ist in § 5 Abs. 3 TV-Personalabbau im einzelnen abschließend geregelt. Danach sind die Bezüge um einen Teil des Sozialzuschlags, um Zeitzuschläge, Lohn für Überstunden, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft zu vermindern.

Eine Verminderung um Teile des Leistungslohns ist damit tariflich nicht vorgesehen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich insoweit auch nicht um Lohn für Überstunden. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des Lohns für Überstunden eindeutig definiert. Überstunden sind nach § 19 Abs. 2 MTB II die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die in der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Der Lohn für Überstunden ist nach § 30 Abs. 5 MTB II der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohns der Lohnstufe 1 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich des Zeitzuschlags nach § 27 Abs. 1 Buchst. a.

Der Lohn für Überstunden in diesem Sinne gehört damit nicht zu den Lohnbestandteilen, die dem Monatslohn im Leistungslohnverfahren zuzurechnen sind. Daraus folgt, daß die persönliche Zulage nach § 5 Abs. 3 TV-Personalabbau aus der Differenz zwischen dem Sicherungsbetrag und dem im Leistungslohnverfahren erzielten Lohn abzüglich der in § 5 Abs. 3 TV-Personalabbau abschließend aufgeführten Lohnbestandteile zu ermitteln ist. Ob diese von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung zweckmäßig und sachgerecht ist, ist vom Gericht nicht zu überprüfen (BAGE 70, 62, 69 = AP Nr. 1 zu § 4 BeschFG 1985).

Da der dem Kläger zustehende Lohn in allen Monaten des Klagezeitraums den Sicherungsbetrag überstieg, steht ihm deshalb ein Anspruch auf eine persönliche Zulage nicht zu.

3. Der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Der Beklagten stand ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der in den Monaten Juni bis August 1993 zuviel gezahlten persönlichen Zulagen in Höhe von insgesamt 1.038,18 DM brutto aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu, mit dem sie gegenüber dem Lohnanspruch des Klägers für den Monat September 1993 aufrechnen konnte (§ 389 BGB).

a) Die Beklagte hat dem Kläger in den Monaten Juni bis August 1993 die persönliche Zulage ohne Rechtsgrund gezahlt, so daß sie zur Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) berechtigt war.

b) Der Kläger hat nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die den Schluß auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) zulassen.

Nach der Rechtsprechung des Senats genügt ein Arbeitnehmer, der den unteren und mittleren Einkommensgruppen zuzurechnen ist, seiner Darlegungspflicht nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn er die Ausgabe des zuviel Erlangten im Rahmen eines angehobenen Lebensstandards vorträgt und sich der Betrag im Rahmen der Richtlinien hält, in denen der öffentliche Arbeitgeber den Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt (BAG Urteil vom 18. September 1986 – 6 AZR 517/83 – AP Nr. 5 zu § 812 BGB).

Für den Bereich des Bundesministers der Verteidigung gilt insoweit der Erlaß vom 16. Juli 1981 (VMBl S. 263). Darin heißt es:

„Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat. Dies kann unterstellt werden, wenn die zuviel gezahlten Bezüge

  1. bei einmaligen Leistungen (z.B. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütung) 10 v.H. des zustehenden Betrages, höchstens 200,– DM,
  2. bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. Vergütung, Lohn, Krankenbezüge, Trennungsentschädigung) 10 v.H. aller für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge, höchstens jedoch 200,– DM

nicht übersteigen.”

Da in dem Erlaß auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 4. Juli 1980 (GMBl S. 412) Bezug genommen wird, ist von einem Höchstbetrag von monatlich 200,– DM auszugehen.

c) Die Voraussetzungen dafür, einen Wegfall der Bereicherung i.S.d. Erlaßregelung zu unterstellen, sind vorliegend nicht gegeben.

Zwar hat der Kläger, der als Arbeiter in Lohngruppe VII a den unteren bzw. mittleren Einkommensgruppen zuzuordnen ist, in den Monaten Juni bis August 1993 Gesamteinkünfte in Höhe von 12.857,20 DM brutto erzielt und belief sich der Gesamtbetrag der persönlichen Zulagen in Höhe von 1.038,18 DM brutto damit auf weniger als 10 v.H. der Gesamteinkünfte; der monatliche Höchstbetrag von 200,– DM brutto bis zu dem ein Wegfall der Bereicherung nach der Erlaßregelung unterstellt werden kann, wurde jedoch in jedem Monat der Zuvielzahlung überschritten.

Da der Kläger über den Verbrauch der zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung hinaus weitere Umstände, die den Schluß auf den Wegfall der Bereicherung zulassen könnten, nicht vorgetragen hat, ist der Rückforderungsanspruch der Beklagten begründet. Die Aufrechnung gegenüber dem Lohnanspruch des Klägers für den Monat September 1993 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, H. Schmidt, Bruse

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087094

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