Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung einer Befristung nach dem TzBfG. Parallelsache zu – 7 AZR 346/02 – Urteil vom 15. Januar 2003. Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG. Befristungsrecht

 

Orientierungssatz

  • Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung bestehenden Rechtslage.
  • Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist es unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zulässig, einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern.
  • Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Anschluß-verbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits früher einmal beschäftigt war.
  • Wurde der befristete Arbeitsvertrag unter der Geltung des Beschäftigungsförderungs-gesetzes abgeschlossen, kann er nach dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes unter denselben Voraussetzungen wie bisher verlängert werden.
 

Normenkette

BeschFG 1996 § 1 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 10.06.2002; Aktenzeichen 19 Sa 202/02)

ArbG Bocholt (Urteil vom 20.12.2001; Aktenzeichen 1 Ca 2052/01)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juni 2002 – 19 Sa 202/02 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 28. September 2001 geendet hat.

Die Klägerin war vom 14. November 1979 bis zum 14. Mai 1986 als Elektrohelferin bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde von der Beklagten auf Grund des Arbeitsvertrags vom 22. Mai 2000 erneut befristet bis zum 30. November 2000 eingestellt. Der Arbeitsvertrag wurde durch Vereinbarung vom 6. November 2000 bis zum 31. Mai 2001 und durch eine weitere Vereinbarung vom 15. Mai 2001 bis zum 28. September 2001 verlängert. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt richtet sich die vorliegende, am 17. September 2001 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in dem Vertrag vom 15. Mai 2001 vereinbarte Befristung zum 28. September 2001 sei unwirksam. Sie verstoße gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, weil sie bereits vom 14. November 1979 bis zum 14. Mai 1986 bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrags zum 28. September 2001 rechtsunwirksam ist und über den 28. September 2001 hinaus zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung sei wirksam. Das am 22. Mai 2000 nach § 1 Abs. 1 BeschFG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) begründete Arbeitsverhältnis habe bis zur Höchstdauer von zwei Jahren dreimal verlängert werden können. Auf die Vertragsverlängerung vom 15. Mai 2001 finde § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG keine Anwendung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der im Vertrag vom 15. Mai 2001 vereinbarten Befristung am 28. September 2001 geendet. Die nach den Bestimmungen des TzBfG vom 21. Dezember 2000 und nicht nach den zum 31. Dezember 2000 außer Kraft gesetzten Normen des BeschFG 1996 zu beurteilende Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Sie verstößt nicht gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Diese Bestimmung erfaßt nur die erstmalige Befristung eines Arbeitsvertrags, nicht jedoch dessen Verlängerung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG. Das gilt auch, wenn der zu verlängernde Vertrag noch im zeitlichen Geltungsbereich des BeschFG 1996 abgeschlossen wurde. Auch ein zeitlich vorangehender nicht mit dem verlängerten Vertrag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 stehender weiterer Arbeitsvertrag der Parteien ist unschädlich.

I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der Vertragsverlängerung vom 15. Mai 2001 an den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gemessen. Diese Vertragsverlängerung ist ein Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit sich nach der bei seinem Abschluß bestehenden Rechtslage richtet (vgl. BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 43/99 – AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 26 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 18, zu B I 4 der Gründe) . Bei Abschluß des Verlängerungsvertrags vom 15. Mai 2001 galten für die Befristung von Arbeitsverträgen die Vorschriften des TzBfG. Sie traten am 1. Januar 2001 in Kraft und lösten die Regelungen des BeschFG 1996 über sachgrundlose Befristungen ab. Da das TzBfG keine Übergangsvorschriften enthält, sind seine Bestimmungen auf alle Sachverhalte anzuwenden, die sich seit dem 1. Januar 2001 in seinem Geltungsbereich verwirklichen. Dazu gehört auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags. Dabei ist es unerheblich, ob der zu verlängernde Vertrag noch vor dem 1. Januar 2001 nach den Bestimmungen des BeschFG 1996 abgeschlossen wurde. Denn die Verlängerungsvereinbarung ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft.

II. Die in dem Vertrag vom 15. Mai 2001 vereinbarte Befristung zum 28. September 2001 ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG wirksam. Dem steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auf die Verlängerung von Arbeitsverträgen, die nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet waren, nicht anzuwenden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig.

Die Höchstbefristungsdauer und die höchstzulässige Anzahl der Vertragsverlängerungen sind eingehalten. Die Einstellung der Klägerin erfolgte am 22. Mai 2000 befristet bis zum 30. November 2000. Den Arbeitsvertrag haben die Parteien zunächst bis zum 31. Mai 2001 und anschließend bis zum 28. September 2001 verlängert. Bei der letzten Vereinbarung handelte es sich lediglich um die zweite Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags.

2. Bei der im Vertrag vom 15. Mai 2001 vereinbarten Befristung handelt es sich um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG und nicht um eine Erstbefristung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG.

a) Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist ebenso wie bei der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zwischen dem Neuabschluß eines befristeten Arbeitsvertrags und der Verlängerung eines bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrags zu unterscheiden.

Sowohl nach § 14 Abs. 2 TzBfG als auch nach § 1 BeschFG 1996 ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Nicht zulässig ist hingegen der mehrfache Neuabschluß sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in diesem Zeitraum. Das gilt für das TzBfG wegen des Anschlußverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG uneingeschränkt, nach dem BeschFG 1996 unter der Voraussetzung, daß zwischen den sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der vermutet wird, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt (§ 1 Abs. 3 BeschFG 1996). Eine Verlängerung setzt voraus, daß sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen (vgl. zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 51/99 – BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4, zu III 1 und 2 der Gründe) . Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluß eines befristeten Arbeitsvertrags, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist, weil mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

b) Die Parteien haben am 15. Mai 2001 die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags vereinbart. Diese Vereinbarung wurde noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen. Durch sie wurde nur die Vertragslaufzeit geändert, während die übrigen Vertragsbedingungen bestehen blieben. Zwar wurde der zu verlängernde Vertrag nicht auf der Grundlage des TzBfG, sondern nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 vereinbart. Das steht jedoch der Vertragsverlängerung nicht entgegen. Auch Arbeitsverträge, die gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet waren, konnten nach dem 31. Dezember 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG verlängert werden.

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unterscheidet nicht zwischen Befristungen und Vertragsverlängerungen nach altem und neuem Recht. Die Vorschrift beschränkt ihren Anwendungsbereich bereits nach dem Wortlaut nicht auf Befristungen nach dem TzBfG, sondern regelt in Halbsatz 1 “die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes” und in Halbsatz 2 “die Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags”. Um die Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags handelt es sich auch, wenn der zu verlängernde Vertrag nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 abgeschlossen wurde.

Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG folgt nichts anderes. Mit dieser Vorschrift wurde die bereits nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zulässige sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren beibehalten (BT-Drucks. 14/4374 S 19) . Diesem Zweck entsprechend ist die Verlängerungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auch auf befristete Verträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Januar 2001 auf der Grundlage des BeschFG 1996 abgeschlossen wurden und bei denen die zweijährige Höchstbefristungsdauer und die dreimalige Verlängerungsmöglichkeit noch nicht ausgeschöpft waren (vgl. zur Verlängerung sachgrundlos nach dem BeschFG 1985 befristeter Arbeitsverträge nach dem BeschFG 1996: BAG 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – BAGE 94, 118 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1, zu B II 1a der Gründe; 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – BAGE 95, 186 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2a der Gründe) .

3. Die im Vertrag vom 15. Mai 2001 vereinbarte Befristung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin bei der Beklagten bereits vom 14. November 1979 bis zum 14. Mai 1986 beschäftigt war. Zwar enthält § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG – anders als die Vorgängerregelung in § 1 BeschFG 1996 – ein Anschlußverbot, nach dem eine Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Verbot betrifft jedoch nur die Erstbefristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG. Es erstreckt sich nicht auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG. Das ergibt eine Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG.

a) Dem Wortlaut der Vorschrift als Ausgangspunkt der Auslegung läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der Begriff der Befristung auch den Tatbestand der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags umfaßt. Denn in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wird eine “Befristung nach Satz 1” für unzulässig erklärt, wenn bereits zuvor mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der in Bezug genommene Satz 1 regelt sowohl die Befristung eines Arbeitsvertrags (1. Halbsatz) als auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags (2. Halbsatz). Da § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur auf die Befristung nach Satz 1 verweist, ohne die Verlängerung zu erwähnen, kann das bedeuten, daß die Vorschrift die Verlängerung nicht erfaßt. Diese Bedeutung des Wortlauts läßt sich aber nicht eindeutig feststellen. Denn auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist eine Befristung.

b) Nach der Systematik des Gesetzes, die bei seiner Auslegung zu berücksichtigen ist, bezieht sich § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf Verlängerungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG, sondern nur auf die Erstbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG. Anderenfalls verbliebe für Vertragsverlängerungen kein Anwendungsbereich.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Bei einer Ausdehnung des Anschlußverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf die in Satz 1 geregelte Verlängerung wäre jede Verlängerungsvereinbarung unzulässig, weil der Arbeitnehmer bereits auf Grund des zu verlängernden Arbeitsvertrags in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber steht. Das hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt. Auf Grund ihres Gesamtzusammenhangs kann die Norm nur so verstanden werden, daß das Verbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für den Neuabschluß eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags gilt, nicht aber für Vertragsverlängerungen.

c) Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das Anschlußverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zu erstrecken. Durch die §§ 14 ff. TzBfG wurden zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates der Europäischen Union Vorschriften geschaffen, die den Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer vor Diskriminierung gewährleisten, die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge einschränken und die Chancen befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf eine Dauerbeschäftigung verbessern sollen (BT-Drucks. 14/4374 S 1) . Deshalb ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nur noch bei einer Neueinstellung zulässig, dh. bei der erstmaligen Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber. Auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 TzBfG soll es aber wie bisher zulässig sein, einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern. Im Unterschied zum bisherigen Recht soll der Anschluß einer erleichterten Befristung an eine Befristung mit sachlichem Grund bei demselben Arbeitgeber ebenso ausgeschlossen sein wie eine erneute erleichterte Befristung nach mindestens viermonatiger Unterbrechung. Auf diese Weise sollen Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund entstehen (BT-Drucks. 14/4374 S 19) . Dazu muß das Anschlußverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf Vertragsverlängerungen ausgedehnt werden. Denn eine nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers unerwünschte Befristungskette entsteht nicht durch die ein- oder mehrfache Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen der Gesamtdauer von zwei Jahren. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn der zu verlängernde Vertrag noch nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 abgeschlossen wurde.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Pods, Jens Herbst, Peter Haeusgen

 

Fundstellen

NZA 2004, 512

EzA-SD 2003, 6

ArbRB 2003, 294

NJOZ 2004, 1789

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