Leitsatz (redaktionell)

Auch bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Teilnahme an einer rechtswidrigen Arbeitsniederlegung sind alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu beachten und die Interessen der Parteien vollständig gegeneinander abzuwägen, insbesondere auch der Grad der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Arbeitsniederlegung und die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einerseits und ein etwaiges eigenes rechtswidriges, die Arbeitsniederlegung mit auslösendes Verhalten des Arbeitgebers andererseits. Der Gesichtspunkt der Solidarität kann vor allem bei einer "schlichten" Teilnahme an der Arbeitsniederlegung zu Gunsten des Arbeitnehmers sprechen.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 27.10.1975; Aktenzeichen 5 Sa 718/75)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.07.1981; Aktenzeichen 1 AZR 278/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437125

BAGE 30, 68-85 (LT1)

BAGE, 68

BB 1978, 1115-1116 (LT1)

DB 1978, 1403-1405 (LT1)

NJW 1979, 239-240 (LT1)

SAE 1980, 145-151 (LT1)

AP, Arbeitskampf

EzA, Arbeitskampf Nr 24 (LT1)

JuS 1978, 791-792 (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge