Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Diplomingenieurpädagogen. Eingruppierung eines Berufsschullehres in Thüringen. Diplomingenieurpädagoge. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Orientierungssatz

1. Eine „abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR” iSd. Vorbemerkung Nr. 8 zu den Thüringer Besoldungsordnungen setzt voraus, daß diese Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde.

2. Hat ein Diplomingenieurpädagoge seine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR begonnene Ausbildung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen, erfüllt er nicht die in der Vorbemerkung Nr. 8 aufgestellte Voraussetzung „abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR”.

3. Der Freistaat Thüringen verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er Diplomingenieurpädagogen, die ihre Ausbildung in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 1. August 1991 abgeschlossen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein über die Vorbemerkung Nr. 8 nach VergGr. II a BAT-O eingruppiert, während Diplomingenieurpädagogen, die zeitlich nach dem 1. August 1991 diese Ausbildung abgeschlossen haben, diese Eingruppierung nicht erhalten. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung besteht darin, daß ab dem 1. August 1991 in Thüringen das neue Schulsystem mit einer neustrukturierten Lehrerausbildung gilt.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Thüringer Besoldungsgesetz i.d.F. vom 22. August 1995 Anlage 1; Thüringer Besoldungsordnungen Vorbemerkung Nr. 8; Einigungsvertrag Art. 37; Bundesbesoldungsordnung A; Vorläufiges Bildungsgesetz vom 25. März 1991; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995; BGB § 242

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Urteil vom 20.09.2000; Aktenzeichen 4 Sa 841/98)

ArbG Nordhausen (Urteil vom 10.06.1998; Aktenzeichen 2 Ca 394/97)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2000 – 4 Sa 841/98 – aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 10. Juni 1998 – 2 Ca 394/97 – abgeändert, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab dem 1. Dezember 1996.

Der 1949 geborene Kläger absolvierte von 1972 bis 1976 in der ehemaligen DDR ein Fachschulstudium zum Ingenieurpädagogen. Seit dem 15. Juli 1987 ist er beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Berufsschullehrer beschäftigt. Die Stelle erhielt der Kläger unter der Auflage, ein Hochschulstudium erfolgreich abzuschließen. Der Kläger nahm deshalb am 1. September 1988 ein Fernstudium an der Technischen Universität Dresden mit dem angestrebten Abschluß als „Diplomingenieurpädagoge” auf, das er am 8. Mai 1992 mit der Diplomprüfung erfolgreich abschloß. Für die vom Kläger absolvierte Ausbildung im Fernstudium wurden letztmalig 1990 Studenten immatrikuliert. Im Jahre 1991 wurde die Ausbildung eingestellt, wobei die Studenten ihr Studium nach den bisherigen Rechtsgrundlagen zu Ende führen konnten.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O und nach Abschluß des Hochschulstudiums im Mai 1992 Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Mit Schreiben vom 22. Mai 1997 bat er um tarifgerechte Eingruppierung in VergGr. II a BAT-O. Der Beklagte lehnte die begehrte Höhergruppierung ab.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei nach dem Thüringer Besoldungsgesetz einem Beamten in der Besoldungsgruppe A 13 vergleichbar und daher entsprechend in VergGr. II a einzugruppieren.

Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Bedeutung, beantragt

festzustellen, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Dezember 1996 Gehalt nach VergGr. II a BAT-O zu zahlen und den sich ergebenden Nettodifferenzbetrag zum gezahlten Gehalt der VergGr. III BAT-O mit 4 % ab Fälligkeit, frühestens ab 22. Mai 1997, zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende VergGr. II a BAT-O. Gemäß Vorbemerkung Nr. 8 zu den Thüringer Besoldungsordnungen und der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 13 müsse die dort vorausgesetzte Ausbildung bereits in der ehemaligen DDR abgeschlossen sein, da es sich bei dem Abschluß des Diplomingenieurpädagogen um einen Abschluß handele, der im neuen Schulsystem nicht mehr vorgesehen sei. Spätestens mit Einführung des neuen Schulsystems ab 1. August 1991, das die Lehrerausbildung vollkommen neu strukturiert habe, liege hinsichtlich der danach erworbenen Abschlüsse keine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR mehr vor.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Klageabweisung im vollen Umfang. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe zwar unmittelbar nach den einschlägigen Besoldungs- und Vergütungsvorschriften keine Vergütung nach VergGr. II a BAT-O zu. Ebenso wie die Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 13 erfordere die Vorbemerkung Nr. 8 zu den Thüringer Besoldungsordnungen eine Qualifikation, die durch eine nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossene Ausbildung erworben worden sei. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, weil er seine Ausbildung zum Diplomingenieurpädagogen erst mit der erfolgreichen Verteidigung der Diplomarbeit am 8. Mai 1992 beendet habe. Der Klageanspruch des Klägers ergebe sich aber aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger könne Gleichbehandlung mit den Lehrkräften verlangen, die ihren Abschluß ebenfalls nach dem 3. Oktober 1990, aber bis 1. August 1991 erworben haben; diesen zahle der Beklagte unstreitig Vergütung nach VergGr. II a BAT-O.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat weder nach den auf Grund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften des Thüringer Besoldungsgesetzes und der Thüringer Besoldungsordnungen noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O für die Zeit ab 1. Dezember 1996.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und damit der BAT-O Anwendung. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 richtet sich die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte nach beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften. Diese Angestellten sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Damit gilt für das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 1. Juli 1995 das Thüringer Besoldungsgesetz iVm. den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Thüringer Besoldungsordnungen. Die Vorbemerkung Nr. 8 der Thüringer Besoldungsordnungen lautet ua.:

„Für Diplomlehrer beziehungsweise Fachlehrer mit einem Staatsexamen oder Diplom mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für zwei, auch im neuen Schulsystem anerkannte Fächer der Klassen 5 bis 12 sind bei einer Verwendung in der Oberstufe eines Gymnasiums oder an einer berufsbildenden Schule die Ämter in der Besoldungsgruppe A 13 – Studienrat – und in der Besoldungsgruppe A 14 – Oberstudienrat – der Bundesbesoldungsordnung A entsprechend anwendbar.

Gleiches gilt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und für Lehrkräfte mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die sich nach mindestens vierjähriger entsprechender Lehrtätigkeit an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben.

…”

2. Dem Landesarbeitsgericht ist insoweit zuzustimmen, als der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 8 erfüllt. Der Kläger hat mit der am 8. Mai 1992 erfolgreich beendeten Ausbildung zum Diplomingenieurpädagogen keine nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossene Qualifikation erworben. Eine „abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR” iSd. Vorbemerkung Nr. 8 setzt voraus, daß diese Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde.

Voraussetzung für die Einstufung eines Diplomingenieurpädagogen in die Besoldungsgruppe A 13 Thüringer Besoldungsgesetz, was gem. § 11 Satz 2 BAT-O einer Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O entspricht, ist nach der Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 2 der Thüringer Besoldungsordnungen und der Fußnote 8 zur Besoldungsordnung A 13 die Ausbildung zum Diplomingenieurpädagogen nach dem Recht der ehemaligen DDR mit vierjähriger entsprechender Lehrtätigkeit an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991. Dieser Regelung liegt Art. 37 des Einigungsvertrags (EV) zugrunde, wonach in der ehemaligen DDR erworbene schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) weitergelten, auch wenn es sich, wie im vorliegenden Fall eines Diplomingenieurpädagogen um einen Abschluß handelt, der im neuen Schulsystem der Beitrittsländer nicht mehr vorgesehen ist. Ziel des Art. 37 EV ist es, Arbeitnehmern jedenfalls innerhalb des Beitrittsgebiets nicht die Qualifikation abzuerkennen, die sie zur Berufsausübung in der ehemaligen DDR befähigten (BAG 25. Februar 1993 – 8 AZR 246/92 – BAGE 72, 283). Voraussetzung der Weitergeltung nach Art. 37 EV ist jedoch ein in der ehemaligen DDR erworbener Abschluß. Entsprechend heißt es im Greifswalder Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR: „Die Zuordnung gilt für Lehrkräfte, die ihre Ausbildung in der ehemaligen DDR abgeschlossen haben und in den neuen Ländern bzw. in Berlin tätig sind” (BAnz 1994 Nr. 183 a S 48). Hieran knüpfen die Eingruppierungsvorschriften des Thüringer Besoldungsgesetzes und der Thüringer Besoldungsordnungen vom 22. August 1995 an, wenn sie eine nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossene Ausbildung voraussetzen. Aus dem Gesamtzusammenhang mit Art. 37 EV folgt, daß trotz eines etwas abweichenden Wortlauts auch in der Vorbemerkung Nr. 8 der Thüringer Besoldungsordnungen eine in der ehemaligen DDR spätestens am 2. Oktober 1990 abgeschlossene Ausbildung zu verstehen ist.

3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O.

a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln; es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – nv. und 10. Juni 1998 – 10 AZR 103/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 72 mwN). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BAG 16. April 1997 – 4 AZR 653/95 – AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA ZPO § 554 Nr. 6 mwN; 27. Januar 1999 – 4 AZR 52/98 – nv.). Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt (BAG 16. April 1997 – 4 AZR 653/95 – aaO).

b) Danach war es dem beklagten Land nicht verwehrt, nur Diplomingenieurpädagogen, die vor dem 1. August 1991 ihre Ausbildung abgeschlossen hatten, über die Vorbemerkung Nr. 8 nach VergGr. II a BAT-O einzugruppieren, während Diplomingenieurpädagogen, die zeitlich nach diesem Stichtag ihre Ausbildung abgeschlossen hatten, wie nach neuem Recht ausgebildete Lehrer eingruppiert wurden. Der sachliche Grund für diese Differenzierung besteht darin, daß ab diesem Stichtag das neue Schulsystem mit der neustrukturierten Lehrerausbildung galt.

Durch das vorläufige Bildungsgesetz (VBiG) vom 25. März 1991 (Thüringer GVBl. Nr. 5 S 61) war in Thüringen ab 1. August 1991 ein neues Schulsystem eingeführt worden, wonach die Lehrerausbildung eine Erste Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt, danach einen zweijährigen schulartbezogenen Vorbereitungsdienst und schließlich eine Zweite Staatsprüfung verlangt (§ 12 VBiG). Mit Einführung des neuen Schulsystems am 1. August 1991 wurden alle, die ihre Lehrerausbildung zu diesem Stichtag nicht abgeschlossen hatten aufgefordert, vor Einstellung in den Schuldienst den Vorbereitungsdienst zu absolvieren und mit der Zweiten Staatsprüfung abzuschließen. Diese Regelung galt nicht für die Lehrkräfte, die ihre Lehrerausbildung bereits vor dem 1. August 1991 abgeschlossen hatten. So erkannte der beklagte Freistaat die in der ehemaligen DDR begonnene und bis 31. Juli 1991 abgeschlossene Ausbildung zum Diplomingenieurpädagogen nicht nur an, sondern berücksichtigte diese Ausbildung auch für die Eingruppierung in VergGr. II a BAT-O als „abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR”. Dazu war der beklagte Freistaat nicht verpflichtet (siehe oben unter II 2). Der Kläger, der seine Ausbildung zum Diplomingenieurpädagogen erst am 8. Mai 1992, also unter Geltung der neustrukturierten Lehrausbildung abgeschlossen hatte, kann allerdings nicht Gleichbehandlung mit den Absolventen bis 31. Juli 1991 verlangen. Es ist keineswegs willkürlich, sondern eine sachliche Erwägung, wenn der beklagte Freistaat ab 1. August 1991 mit der Einführung des neuen Schulsystems die Übergangsregelung beendete. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt daher nicht vor.

4. Der Kläger hat nicht vorgetragen, der Beklagte habe ihm irgendeine ausdrückliche oder konkludente Zusage gegeben (vgl. BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82), als ihm der Abschluß seiner Ausbildung zum Diplomingenieurpädagogen noch zu einem Zeitpunkt ermöglicht wurde, zu dem bereits die neue Lehrerausbildung mit Erstem und Zweitem Staatsexamen galt. Der Beklagte handelte insoweit auch nicht widersprüchlich, zumal die Ausbildung des Klägers zum Diplomingenieurpädagogen vom Beklagten als Hochschulausbildung anerkannt wurde und der Kläger deshalb auf Grund der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 in VergGr. III BAT-O eingruppiert ist.

III. Der Kläger hat gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Breinlinger, Mache, Scholz

 

Fundstellen

Haufe-Index 738260

NZA 2002, 760

ZTR 2002, 331

PersR 2002, 489

PersV 2002, 561

NJOZ 2002, 1627

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