Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung. Klagerücknahme

 

Normenkette

ZPO § 307 Abs. 1, § 128 Abs. 2, § 269 Abs. 3, § 93

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 31.01.1995; Aktenzeichen 11 (7) Sa 91/93)

ArbG Leipzig (Urteil vom 17.09.1993; Aktenzeichen 15 Ca 2582/93)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin in der Zeit vom

1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1995 Vergütung nach der VergGr. V b BAT-O zu zahlen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

I. Die 1956 geborene Klägerin erwarb 1975 nach Absolvierung eines fast vierjährigen Fernstudiums am Zentralinstitut der Pionierorganisation „Ernst Thälmann” für Aus- und Weiterbildung in Droyßig die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie die Lehrbefähigung in zwei Fächern für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR. Am 1. August 1975 trat die Klägerin in den Dienst des Beklagten bzw. seiner Rechtsvorgänger. Die Parteien haben im Änderungsvertrag vom 28. August 1991 auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder verwiesen. Im übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis kraft Organisationszugehörigkeit nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b des BAT-O, die der Besoldungsgruppe A 10 der 2. Besoldungsübergangsordnung entspricht, seit dem 15. Dezember 1992 erhält.
  2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin eine Gehaltsdifferenz in Höhe von 949,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1993 auf den Nettobetrag.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag insoweit stattgegeben, als die Klägerin ab dem 1. Januar 1993 Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O verlangt hat, und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision hat der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 1996 hat die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen und beantragt:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1995 Vergütung nach der VergGr. V b BAT-O zu zahlen.

Diesen zuletzt von der Klägerin geltend gemachten Anspruch hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. März 1996 anerkannt und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits für den von ihr zurückgenommenen Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. März 1996 Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt. Beide Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die beantragte Rechtsfolge war auszusprechen, weil der Beklagte den gegen ihn noch geltend gemachten Anspruch der Klägerin anerkannt hat (§ 307 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung konnte nach Erklärung des Anerkenntnisses im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 – 6 AZR 266/93 – und vom 10. April 1996 – 10 AZR 393/95 – beide n.v.; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 307 Rz 4).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, S. de Hair, R. Hinsch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1089239

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