Leitsatz (redaktionell)
1. Eine vom Arbeitgeber veranlaßte psychologische Untersuchung eines Omnibusfahrers durch eine hierfür zuständige Stelle tastet die durch GG Art 1 Abs 1 geschützte Würde des Menschen jedenfalls dann nicht an, wenn der Fahrer durch verkehrswidriges Verhalten Anlaß zu Zweifeln an seiner Eignung gegeben hatte und wenn er der Untersuchung zugestimmt hat.
2. Erhebliche und begründete Zweifel eines Arbeitgebers an der Eignung eines bei ihm beschäftigten Omnibusfahrers können eine ordentliche Änderungskündigung als betriebsbedingt rechtfertigen.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.04.1963; Aktenzeichen 4 Sa 2/63) |
Fundstellen
Haufe-Index 437713 |
BAGE 15, 15, 275 |
BAGE, 275 |
BB 1964, 472 |
DB 1964, 554 |
SAE 1964, 223 |
AP, Nr 1 zu |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 68 |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 68 |
JZ 1964, 750 |
JZ 1964, 772 |
MDR 1964, 535 |
PraktArbR KSchG § 1 Abs 2, Nr 381 |
RiA 1964, 222 |
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