Leitsatz (redaktionell)

1. Jubiläumszuwendungen gehören zu den beamtenrechtlichen Fürsorgeleistungen.

2. An Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger gezahlte Jubiläumszuwendungen sind "Geldleistungen" iS von BesVNG Art VIII § 1. Danach sind sie nur insoweit zulässig, als auch das Recht der Bundesbeamten entsprechende Leistungen vorsieht.

3. Der Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung entsteht erst mit Vollendung der jeweils erforderlichen Dienstzeit. Vorher bestehen weder Teilrechte noch Anwartschaften.

 

Normenkette

BGB § 611; RVO § 701; BBG § 80a; BesVNG Art. VIII § 1; BesVNG 2 Art. VIII § 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.08.1978; Aktenzeichen 3 Sa 564/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439669

BAGE 36, 52-58 (LT1-3)

BAGE, 52

BG 1982, 365-376 (LT1-3)

USK, 81148 (LT2-3)

AP § 611 BGB DO-Angestellte (LT1-3), Nr 51

RiA 1982, 113-113 (LT)

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