Leitsatz (amtlich)
Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.09.1975; Aktenzeichen 13 Sa 265/75) |
Fundstellen
Haufe-Index 60187 |
DB 1976, 2211-2213 (LT1) |
ARST 1977, 109 (LT1) |
AP BGB § 630, Nr. 11 (LT1) |
EzA BGB § 630, Nr. 7 |
GewArch 1977, 57-58 (LT1) |
PERSONAL 1977, 37 (LT1) |
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