Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

 

Leitsatz (amtlich)

  • Ein Betrieb, in dem Tätigkeiten durchgeführt werden, die sowohl baugewerbliche i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitte II – V VTV als auch solche eines nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV ausgenommenen Handwerks sind (sog. “sowohl-als auch-” Tätigkeiten), ist jedenfalls dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen, wenn daneben in nicht unerheblichem Umfang (mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt bzw. von Fachkräften des ausgenommenen Handwerks wahrgenommen oder beaufsichtigt werden, die für dieses Handwerk typisch sind, und die insgesamt dem Handwerk zuzuordnenden Tätigkeiten mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen (BAG Urteil vom 18. Mai 1994 – 10 AZR 646/93 – AP Nr. 180 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Typisch für das Handwerk sind solche Tätigkeiten, die ausschließlich dem ausgenommenen Gewerk zuzuordnen sind.
  • Ein vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler bzw. dessen Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommener “Baubetrieb” liegt jedenfalls dann vor, wenn in dem Betrieb neben sog. “sowohl-als auch-” Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) für das Baugewerbe typische, also ausschließlich diesem Gewerk zuzuordnende Arbeiten durchgeführt werden.
 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 22. Dezember 1989 § 1 Abs. 2 Abschnitte II; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 22. Dezember 1989 § 1 Abs. 2 Abschnitte IV Nr. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 22. Dezember 1989 § 1 Abs. 2 Abschnitte V; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 22. Dezember 1989 § 1 Abs. 2 Abschnitte VII Nr. 4; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks (RTV-Maler) vom 19. Dezember 1986 § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 12.01.1996; Aktenzeichen 15 Sa 385/93)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 08.12.1992; Aktenzeichen 2 Ca 3767/91)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Januar 1996 – 15 Sa 385/93 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 1992 – 2 Ca 3767/91 – abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    • wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 (unterteilt nach Monaten) in dem Betrieb der ursprünglichen Beklagten zu 1) beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.
    • wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt (bis 31. Dezember 1989) bzw. ab 1. Januar 1990 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in den Monaten 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 (unterteilt nach Monaten) in dem Betrieb der ursprünglichen Beklagten zu 1) beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssumme (ab 1. Januar 1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.
    • für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an sie folgende Entschädigung zu zahlen:

      zu Nr. 2.1: 

      993.600,00 DM

      zu Nr. 2.2:

      48.058,80 DM.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte (ursprünglich Beklagte zu 2) nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes auf Auskunftserteilung hinsichtlich der beschäftigten Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum von Januar 1990 bis einschließlich Dezember 1991, sowie für den Fall der Nichterteilung der begehrten Auskünfte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von – zuletzt noch – 1.041.658,80 DM in Anspruch (hinsichtlich der Angestellten: 48.058,80 DM und hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer: 993.600,00 DM).

Nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes sind die baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, der ZVK nach einem tarifvertraglich im einzelnen näher ausgestalteten Verfahren Auskünfte über die jeweils beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erteilen (§ 27 VTV); nach § 24 und § 25 VTV sind die baugewerblichen Arbeitgeber außerdem verpflichtet, die entsprechenden Beiträge monatlich an die ZVK abzuführen.

Die Beklagte war die persönlich haftende Gesellschafterin der ursprünglichen Beklagten zu 1), der Z… GmbH & Co. KG (im folgenden nur: GmbH & Co.). Die Firma der GmbH & Co. ist nach Beendigung der Liquidation erloschen, insoweit ist die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen worden. Alleinige Beklagte ist nunmehr die Z… GmbH.

Im Betrieb der GmbH & Co. wurden in den Jahren 1990 und 1991 folgende Tätigkeiten mit den jeweils angegebenen zeitlichen Anteilen ausgeführt:

  • zu 11,3 % Korrosionsschutzarbeiten,
  • zu 14,1 % reine Beschichtungen,
  • zu 31,1 % Injektionen/Vergelungen und
  • zu 43,5 % Betonschutzarbeiten/Betoninstandsetzungsarbeiten

(Die Art dieser Arbeiten ist im einzelnen zwischen den Parteien streitig).

Weder die GmbH & Co. noch die jetzige Beklagte gehörten den Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie bzw. des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes an. Nach dem – von der ZVK bestrittenen – Vortrag der Beklagten war die GmbH & Co. ab dem 1. Januar 1991 Mitglied der Maler- und Lackiererinnung.

Im streitigen Zeitraum hat die GmbH & Co. Beiträge zu den Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks abgeführt.

Der betriebliche Geltungsbereich ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 22. Dezember 1989 – soweit hier von Interesse – wie folgt geregelt:

“§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

3. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;

4. Beton-, Stahlbeton- und Armierungsarbeiten;

Abschnitt VII

Nicht erfaßt werden Betriebe

4. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Putz-, Stuck- oder dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt werden.

…”

§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 des VTV wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1992 zu Abschn. VII Nr. 6 mit folgendem Wortlaut:

“…

6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.

…”

Die ZVK ist der Auffassung, die GmbH & Co. sei in den Jahren 1990 und 1991 aufgrund der arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten baugewerblichen Arbeiten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt worden. Daraus folge die Verpflichtung zur begehrten Auskunftserteilung und für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung zur Entschädigungszahlung nach § 61 Abs. 2 ArbGG. Bei dem Betrieb der GmbH & Co. habe es sich in den Jahren 1990 und 1991 nicht um einen vom Geltungsbereich des VTV ausgenommenen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks gehandelt.

Die ZVK hat beantragt,

die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen,

  • ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    • wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 (unterteilt nach Monaten) in dem Betrieb der ursprünglichen Beklagten zu 1) beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.
    • wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt (bis 31. Dezember 1989) bzw. ab 1. Januar 1990 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in den Monaten 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 (unterteilt nach Monaten) in dem Betrieb der ursprünglichen Beklagten zu 1) beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssumme (ab 1. Januar 1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.
  • für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen:

    zu Nr. 1.1: 

    1.152.000,00 DM

    zu Nr. 1.2:

    48.058,80 DM.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Betrieb der GmbH & Co. sei in den Jahren 1990 und 1991 ein vom VTV ausgenommener Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der ZVK – nach Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E… F… und Dr. R… G… – zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die ZVK ihren Auskunftsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der ZVK ist begründet. Die GmbH & Co. unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum (Januar 1990 bis Dezember 1991) einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes; der Betrieb der GmbH & Co. war auch nicht aus dem Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Die Beklagte ist daher zur Erteilung der von der ZVK begehrten Auskünfte verpflichtet. Somit sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben bzw. abzuändern, die Beklagte ist antragsgemäß zur Erteilung der Auskünfte und für den Fall der Nichterteilung zur Zahlung der Entschädigung zu verurteilen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung ausgeführt, der Betrieb der GmbH & Co. sei im maßgeblichen Zeitraum nicht in den Geltungsbereich des VTV gefallen, die Beklagte sei daher zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet.

Zwar sei der Betrieb der GmbH & Co. als Baubetrieb von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfaßt worden, nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV sei er jedoch als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks ausdrücklich vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen gewesen. Der Betrieb der GmbH & Co. sei im Sinne des § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks gewesen, da er handwerksmäßig betrieben worden sei und ein Gewerbe umfaßt habe, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt sei. Die im Betrieb der GmbH & Co. ausgeführten Tätigkeiten seien solche, die dem Berufsbild des Malerhandwerks zugehörten, den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachten und ihm sein essentielles Gepräge gäben. Dabei sei abzustellen auf Herkommen und Üblichkeit der Berufssparte, auf die berufliche Tradition, auf die Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben sowie die angewandten Arbeitsmethoden. Heranzuziehen seien ferner die Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. August 1973 (BGBl. I S. 1040) und die Aufgabendarstellung des Malers und Lackierers in den Blättern zur Berufskunde. Danach sei festzustellen, daß der Tätigkeitsbereich der reinen Beschichtungen (14,1 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) ebenso wie die Korrosionsschutzarbeiten (11,3 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks zählten. Auch die Betonschutzarbeiten/Betoninstandsetzungsarbeiten (43,5 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) gehörten – jedenfalls soweit sie die Schadensklassen I und II betreffen – zum Kernbereich der Maler- und Lakkierertätigkeiten. Somit seien mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit der GmbH & Co. dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen. Ohne Belang sei dabei, ob die angesprochenen Tätigkeitsbereiche auch anderen Handwerksbereichen zugehörten.

Der Betrieb der GmbH & Co. sei daher im Zeitraum 1990 und 1991 als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen, die Rückausnahme in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV “… soweit nicht Putz-, Stuck- oder dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt werden” sei nicht einschlägig. Auf die Neufassung der Rückausnahme ab 1992 (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6) komme es nicht an.

Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden.

II. Die Beklagte ist nach § 27 VTV in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung verpflichtet, der ZVK die begehrten Auskünfte zu erteilen und im Falle der Nichterteilung der Auskünfte nach § 61 Abs. 2 ArbGG die geltend gemachte Entschädigung zu zahlen.

Der von der GmbH & Co. in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 geführte Betrieb unterfiel als Betrieb des Baugewerbes dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV; er war auch nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks im Sinne von dessen § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Die jetzige alleinige Beklagte haftet als damalige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. wie ein Gesamtschuldner für die Erteilung der streitigen Auskünfte und im Falle der Nichterteilung der Auskünfte für die Zahlung der Entschädigung.

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die GmbH & Co. im streitigen Zeitraum einen Baubetrieb im Sinne des VTV unterhalten hat.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Betrieb dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG Urteil vom 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Betrieb der GmbH & Co. mit den Korrosionsschutzarbeiten (11,3 %), reinen Beschichtungen (14,1 %), Injektionen/Vergelungen (31,1 %) und Betonschutzarbeiten/Betoninstandsetzungsarbeiten (43,5 %) arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen im Sinne des VTV erbracht hat. Die Betonarbeiten betreffend folgt dies aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV, soweit Bauten- und Eisenschutzarbeiten erbracht werden aus § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV; im übrigen werden die Tätigkeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfaßt, soweit sie der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken dienen.

b) Die im Betrieb der GmbH & Co. durchgeführten Tätigkeiten sind daher ganz überwiegend zumindest auch als bauliche Leistungen anzusehen. Daß die Tätigkeitsbereiche auch anderen Gewerben zugeordnet werden können – wie z.B. Beschichtungen, Korrosionsschutzarbeiten, Betonschutzarbeiten dem Maler- und Lackierergewerbe – steht der Annahme eines Baubetriebes nach der Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.

c) Da der VTV in den für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassungen jeweils für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, gilt er nach § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG auch für die GmbH & Co.

2. Der Betrieb der GmbH & Co. war nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 ausgenommen.

Der Betrieb der GmbH & Co. war kein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks i.S. des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV. Mit den unstreitig im Betrieb der GmbH & Co. durchgeführten Tätigkeiten, den Korrosionsschutzarbeiten mit einem Zeitanteil von 11,3 %, den reinen Beschichtungen mit einem Zeitanteil von 14,1 %, den Injektionen/Vergelungen mit einem Zeitanteil von 31,1 % und den Betonschutzarbeiten/Betoninstandsetzungsarbeiten mit einem Zeitanteil von 43,5 %, erfüllte der Betrieb der GmbH & Co. – unabhängig davon, ob er als Handwerksbetrieb anzusehen war – nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands eines Maler- und Lackiererbetriebes i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 des VTV in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung.

a) Soweit die Arbeiten im Betrieb der GmbH & Co. auch zu den Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks gehören (Beschichtungen, Korrosionsschutzarbeiten, Betonschutzarbeiten) kann der Betrieb nach der Rechtsprechung des Senats nicht als vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommener Maler- und Lackierbetrieb (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV) eingestuft werden. Werden im Betrieb solche Arbeiten durchgeführt, die von Betrieben unterschiedlicher Gewerbezweige in gleicher Weise ausgeführt werden und zum Berufsbild des jeweiligen Gewerbezweigs gehören, ist nach der Rechtsprechung des Senats festzustellen, ob in dem Betrieb daneben in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten verrichtet werden, die für diesen – vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommenen – Gewerbezweig typisch sind; als Abgrenzungsmerkmal sieht es der Senat für einen Gewerbezweig als typisch an, wenn die Tätigkeiten ausschließlich von diesem Gewerbe durchgeführt werden, oder die Arbeiten von Fachkräften dieses Gewerbes ausgeführt bzw. zumindest beaufsichtigt werden (BAG Urteile vom 19. Juli 1995 – 10 AZR 107/95 –, n.v.; vom 22. November 1995 – 10 AZR 981/94 –, n.v.). Unabhängig von der Frage, welche Tätigkeiten für ein Gewerbe essentiell sind, den Kernbereich dieses Gewerbes ausmachen bzw. für das Gewerbe typisch sind, stellt es ein praktisch handhabbares Abgrenzungskriterium dar, zunächst festzustellen, ob im Betrieb in nicht unerheblichem Umfang solche Tätigkeiten durchgeführt werden, die ausschließlich einem – vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommenen – bestimmten Gewerbezweig zuzuordnen sind. In nicht unerheblichem Umfang werden solche Arbeiten nach der Rechtsprechung des Senats ausgeführt bzw. beaufsichtigt, wenn sie zu mindestens 20 % anfallen (BAG Urteil vom 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.).

Nach diesen Kriterien war der Betrieb der GmbH & Co. kein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV. Es wurden nicht zu mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die ausschließlich dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind.

b) Soweit im Betrieb der GmbH & Co. zu 31,1 % der Gesamtarbeitszeit Injektionen und Vergelungen vorgenommen wurden, handelt es sich dabei ausschließlich um bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV. Diese Tätigkeiten können dem Malergewerbe nicht zugeordnet werden; auch das Landesarbeitsgericht hat diese Arbeiten nicht als Malertätigkeiten angesehen.

Auch die zu 11,3 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit im Betrieb der GmbH & Co. durchgeführten Korrosionsschutzarbeiten kennzeichnen den Betrieb der GmbH & Co. nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks. Zwar werden Korrosionsschutzarbeiten in der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973 (§ 1 Berufsbild Nr. 6) ausdrücklich aufgeführt; Nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 des VTV werden die Korrosionsschutzarbeiten aber auch als Arbeiten des Bauten- und Eisenschutzes vom VTV erfaßt. Damit sind die Korrosionsschutzarbeiten nach der Rechtsprechung des Senats zur Zuordnung eines Betriebes bei Vorliegen von sogenannten “sowohl-als auch” -Tätigkeiten keine typischen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks; sie können die Eigenschaft des Betriebes der GmbH & Co. als vom VTV ausgenommenen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 nicht begründen.

Auch die zu 43,5 % der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit durchgeführten Betonschutz- bzw. Betoninstandsetzungsarbeiten charakterisieren den Betrieb der GmbH & Co. nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks im Sinne des Ausschlußtatbestands des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 des VTV sind als bauliche Tätigkeiten auch Beton-, Stahlbeton- und Armierungsarbeiten genannt. In ihrem Prospekt beschreibt die GmbH & Co. den Zweck der Betonschutz- bzw. Betoninstandsetzungsarbeiten ausdrücklich als “Sicherung und Erhaltung der Bauwerksubstanz”. Andererseits werden nach § 1 der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973 auch Tätigkeiten der Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Beschichtungsstoffen (Nr. 3) erfaßt. Nach § 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 19. Dezember 1986 fallen in den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks, das sind u.a. auch Betriebe, die Entrostungs- und Eisenanstrich-, Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten ausführen.

Bei den im Betrieb der GmbH & Co. durchgeführten Betonschutz-/Betoninstandsetzungsarbeiten handelt es sich demnach um solche Tätigkeiten, die sowohl dem Baugewerbe wie auch dem Gewerbe der Maler und Lackierer zugeordnet werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 22. November 1995 – 10 AZR 981/94 –, n.v.; vom 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 19. Juli 1995 – 10 AZR 107/95 –, n.v.) sind solche “sowohl-als auch” -Tätigkeiten nicht geeignet, die Eigenschaft des Betriebes der GmbH & Co. als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, der vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist, zu begründen.

Als ausschließlich dem Malerhandwerk zuzuordnende Tätigkeiten kommen nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls die sogenannten reinen Beschichtungen mit einem Zeitanteil von 14,1 % in Betracht. Es kann dahinstehen, ob diese Tätigkeiten nach der Art und Weise ihrer Ausführung – nach dem Vortrag der Beklagten Anstriche an Decken, Wänden und Böden in den Gebäuden – ausschließlich dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind. Auch wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, bei diesen Tätigkeiten handele es sich um solche, die ausschließlich vom Gewerbe der Maler- und Lackierer wahrzunehmen sind, ist der Zeitanteil von 14,1 % nicht ausreichend, um den Betrieb der GmbH & Co. als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks zu kennzeichnen, der nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist.

3. Wird der Betrieb der GmbH & Co. damit vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt, führt auch die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV zu keiner anderen Beurteilung der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrags.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erstreckt sich nicht auf solche “Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführende Betriebe, die vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden”. Der Betrieb der GmbH & Co. wird aber weder vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk noch von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfaßt.

§ 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 19. Dezember 1986 bestimmt ausdrücklich, daß er Betriebe des Baugewerbes nicht erfaßt. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Betrieb der GmbH & Co. unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zur Feststellung von Ausnahmebetrieben i.S. des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV als Betrieb des Baugewerbes i.S. des VTV anzusehen. Daraus folgt, daß er vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk nicht erfaßt wird.

Nach dieser Rechtsprechung liegt ein Ausnahmebetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV nur dann vor, wenn neben sogenannten “sowohl-als auch” -Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang, also zu mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, solche Tätigkeiten durchgeführt werden, die ausschließlich dem ausgenommenen Gewerbe zugeordnet werden können. Diese Grundsätze sind auch bei der Feststellung des betrieblichen Geltungsbereichs des Rahmentarifvertrags für das Maler- und Lackiererhandwerk bzw. einer eventuellen Ausnahme von diesem Tarifvertrag anzuwenden. Daraus folgt, daß ein Betrieb jedenfalls dann als Baubetrieb vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk ausgenommen ist, wenn er zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausübt, die dem Ausnahmetatbestand “Baubetrieb” zuzuordnen sind (BAG Urteil vom 18. Mai 1994 – 10 AZR 646/93 – AP Nr. 180 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) und dabei zumindest zu 20 % der betrieblichen Arbeitszeit solche Tätigkeiten erbracht werden, die ausschließlich dem Baugewerbe zugehören. Da im Betrieb der GmbH & Co. zu 31,1 % Injektionen/Vergelungen angefallen sind, die ausschließlich zum Baugewerbe i.S. des VTV zählen und er damit dem Geltungsbereich des VTV unterfällt, ist diese Voraussetzung erfüllt. Der Betrieb der GmbH & Co. wird als ausdrücklich ausgenommener Betrieb des Baugewerbes nicht vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 19. Dezember 1986 erfaßt.

Auch die Bekanntmachung über den Antrag auf die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Januar 1987 sowie die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung für diesen Tarifvertrag vom 2. April 1987 bestimmen ausdrücklich, daß Betriebe des Baugewerbes nicht erfaßt werden. Da der Betrieb der GmbH & Co. ein Betrieb des Baugewerbes i.S. des VTV ist, steht somit die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks der Anwendung des VTV im Rahmen von dessen Allgemeinverbindlicherklärung nicht entgegen.

4. Da der Betrieb der GmbH & Co. als Betrieb des Baugewerbes von der Geltung des Rahmentarifvertrags für das Maler- und Lackiererhandwerk und dessen Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen ist, kann dahinstehen, ob die GmbH & Co. ab 1. Januar 1991 Mitglied der Maler- und Lackiererinnung war. Unabhängig davon, daß sie einen anderen Zeitraum betrifft, kann auch die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 2. Februar 1995, wonach die Allgemeinverbindlichkeit nur solche Betriebe nicht erfaßt, die Mitglied im Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind, wenn sie … Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten ausführen, falls nicht diese Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden verrichtet werden, bereits deswegen zu keinem anderen Ergebnis führen, weil vorliegend solche Tätigkeiten, die die Ausnahme vom VTV rechtfertigen würden – unterstellt, sie lägen vor –, zu weniger als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit anfielen.

5. Fiel der Betrieb der GmbH & Co. damit im streitigen Zeitraum (1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991) in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, hat die ZVK nach § 27 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Für diese Verpflichtung haftet die jetzige alleinige Beklagte als damalige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. zwar nicht als Gesamtschuldnerin, jedoch wie ein Gesamtschuldner (BAG Urteile vom 13. März 1996 – 10 AZR 721/95 – AP Nr. 194 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 9. September 1981 – 4 AZR 48/79 – BAGE 36, 183 = AP Nr. 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 8. Oktober 1981 – 6 AZR 163/79 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).

Die für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht begehrte Entschädigung kann die ZVK nach § 61 Abs. 2 ArbGG verlangen. Sie hat bei der Berechnung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen, wonach die Entschädigungssumme in der Regel nur 80 % des zu erwartenden Zahlungsanspruchs betragen darf (BAG Urteile vom 26. Mai 1993 – 10 AZR 273/92 –, n.v.; vom 26. April 1989 – 4 AZR 49/89 – AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Hauck, Bacher, Burger

Richter Dr. Jobs ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert

Matthes

 

Fundstellen

Haufe-Index 885430

BAGE, 15

NZA 1997, 945

SAE 1998, 124

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