Leitsatz (redaktionell)

1. Der BAT verweist in § 29 für die Gewährung des Ortszuschlages auf das Beamtenrecht des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers, wobei die beamtenrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des besonderen Rechtsstatus der Angestellten des öffentlichen Dienstes anzuwenden sind.

2. Einem Beamten, der am 1976-01-01 das 40. Lebensjahr vollendet hatte und geschieden war, nach diesem Zeitpunkt jedoch eine neue Ehe eingegangen ist, die wiederum geschieden wurde, steht nach der rechtskräftigen Scheidung der neuen Ehe nur noch Ortszuschlag nach der Stufe 1 zu.

3. Diese Regelung verstößt, auch im Verhältnis zu der für ledige Beamte, weder gegen GG Art 3 noch gegen GG Art 33 Abs 5.

4. Die für und gegen jedermann wirkende Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Ehe geschieden worden ist, bindet auch die Gerichte für Arbeitssachen.

 

Normenkette

GG Art. 3; BAT § 29; EheG § 13; BBesG § 40; GG Art. 33 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1; RVO § 1291 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.01.1979; Aktenzeichen 5 Sa 1636/78)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.09.1978; Aktenzeichen 9 Ca 3571/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439136

BAGE 37, 73-83 (LT1-4)

BAGE, 73

FamRZ 1982, 693-693 (L1-4)

NVwZ 1982, 334-336 (LT1-3)

AP § 29 BAT (LT1-4), Nr 1

RiA 1982, 112-112 (LT1)

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