Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Rentenkürzung bei Versorgungsobergrenze

 

Leitsatz (amtlich)

  • Sieht eine Versorgungsordnung vor, daß die Betriebsrente zusammen mit anderen Versorgungsbestandteilen eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen darf, so hängt vom Sinn und Zweck einer solchen Höchstbegrenzungsklausel ab, wie sie sich bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers auf die Berechnung der erdienten Teilrente auswirkt (Bestätigung des Urteils vom 25. Oktober 1983 – 3 AZR 357/81 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • Dient der Gesamtversorgungsbedarf als Berechnungsfaktor unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine hohe oder eine niedrige Betriebsrente erhält, gilt z.B. neben der Höchstgrenze auch eine Mindestgrenze, so muß die zeitanteilig zu kürzende Vollrente an solchen Gesamtversorgungsgrenzen gemessen werden.
  • Dagegen sind Gesamtversorgungsgrenzen im Zweifel erst auf den zeitanteilig gekürzten Betrag anzuwenden, wenn die Berechnung der Betriebsrenten grundsätzlich nicht von anderen Versorgungsbezügen abhängen soll, die Obergrenze also nur der Vermeidung von Überversorgungen dienen kann.
 

Normenkette

BetrAVG §§ 2, 6; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 31.07.1981; Aktenzeichen 6 Sa 33/81)

ArbG Hamburg (Urteil vom 27.02.1981; Aktenzeichen 10 Ca 495/80)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. Juli 1981 – 6 Sa 33/81 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger trat im November 1950 in die Dienste der Beklagten. Er verdiente zuletzt 3.114,-- DM. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 1980, nachdem der Kläger das 63. Lebensjahr erreicht hatte. Seit dem 1. Februar 1980 bezieht er eine Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.761,-- DM, eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von 297,45 DM sowie eine Lebensversicherung in Höhe von 6,68 % aus 38.527,-- DM in Form einer monatlichen Leibrente.

Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Teil D der Betriebsvereinbarung der A… – Versicherungsgruppe vom 16. Dezember 1975. Die Gesamtversorgung der Bediensteten setzt sich danach zusammen aus der Rente der Sozialversicherung oder befreienden Lebensversicherung, Altersversorgungs-Lebensversicherungen oder Sparverträgen sowie der umstrittenen betrieblichen Zusatzrente. Diese wird allen Betriebsangehörigen mit einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit nach vollendetem 20. Lebensjahr in Höhe von 15 % des letzten Monatsgehaltes bei Erreichen der Altersgrenze oder bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Zur Berechnung der Gesamtversorgung heißt es in der Betriebsvereinbarung weiter:

IV. …

5. Ergibt sich aus den vorgesehenen drei Quellen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein Betrag, der 80 % des letzten Monatsgehaltes übersteigt, so wird die Zusatzrente so gekürzt, daß der Gesamtbetrag 80 % ausmacht (Höchstsatz der Gesamtversorgung).

Werden 60 % des letzten Monatsgehaltes nicht erreicht, wird die Zusatzrente so erhöht, daß die Versorgung aus den drei Quellen 60 % des Monatsgehaltes ausmacht (Mindestsatz der Gesamtversorgung).

VI. Ergänzungen aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

1. Unverfallbarkeit und ratierliche Berechnung der Zusatzrente

Bei Eintritt eines betrieblichen Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Betriebsangehöriger, sofern und soweit dessen Anwartschaft nach Gesetz, Rechtsprechung oder ausdrücklicher Vereinbarung zwingend fortbesteht (Unverfallbarkeit), und seine Hinterbliebenen nach Erfüllung auch der sonstigen Leistungsvoraussetzungen einen Anspruch nach den Bemessungsgrundlagen z.Z. des Ausscheidens mindestens in Höhe der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

5. Vorgezogenes Altersruhegeld

a) Einem Betriebsangehörigen, der das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 25 AVG, § 1248 RVO, § 48 RKG) in Anspruch nimmt, werden auf seinen Antrag nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen die ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Umfang nach den Bestimmungen der obigen Ziffern 1. bis 3. gewährt. …

Die Beklagte berechnete die Zusatzrente des Klägers in der Weise, daß sie alle Quellen der Gesamtversorgung fiktiv für das 65. Lebensjahr hochrechnete und nach Anwendung der Höchstbegrenzungsklausel die sich ergebende Zusatzrente zeitanteilig und darüber hinaus um einen versicherungsmathematischen Abschlag kürzte. Sie ging dabei von einer BfA-Rente in Höhe von 1.835,94 DM, einer Lebensversicherungs-Leibrente in Höhe von 321,39 DM und einer Zusatzrente in Höhe von 333,87 DM aus; die Zusatzrente berechnete sie mit 15 % aus 3.114,-- DM (467,10 DM); alsdann wandte sie die Obergrenze von 80 % des letzten Gehaltes (2.491,20 DM) an. Die daraus errechnete Zusatzrente kürzte sie ratierlich sowie um einen versicherungsmathematischen Abschlag, so daß sich ein zu zahlender Betrag von 297,45 DM ergab.

Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, eine derartige Hochrechnung sei in der Versorgungsordnung der Beklagten nicht vorgesehen. Vielmehr ergebe sich unter Zugrundelegung der ihm tatsächlich gezahlten Versorgungsbezüge bei ratierlicher Berechnung und nach Abzug eines versicherungsmathematischen Abschlages eine Zusatzrente von 416,15 DM. Mit der vorliegenden Klage macht er den Differenzbetrag zur tatsächlich gezahlten Rente, nämlich (416,15 DM – 297,45 DM) 118,70 DM für die Monate Februar bis November 1980 geltend.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.187,-- DM nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 22. Dezember 1980 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie nach ihrer Versorgungsordnung die bei Eintritt des 65. Lebensjahres erreichbare Gesamtversorgung errechnen und die zu diesem Zeitpunkt zahlbare Zusatzrente ratierlich und um einen versicherungsmathematischen Abschlag kürzen könne.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Zusatzrente des Klägers zutreffend berechnet.

I. Die Parteien gehen mit Recht übereinstimmend davon aus, daß dem Kläger die betriebliche Zusatzrente zusteht. Nach der maßgebenden Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1975 setzt sich die Gesamtversorgung des Klägers neben der Rente der gesetzlichen Sozialversicherung aus einer Lebensversicherung und der betrieblichen Zusatzrente zusammen. Anspruch auf die Zusatzrente haben alle Arbeitnehmer der Beklagten, die nach einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bei Erreichen der Altersgrenze aus deren Diensten scheiden. Diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllte der Kläger. Er ist nach knapp 30-jähriger Dienstzeit aus den Diensten der Beklagten geschieden. Mit 63 Jahren hat er allerdings noch nicht die Altersgrenze erreicht, die die Versorgungsordnung auf das 65. Lebensjahr festsetzt. Er hat jedoch das bei Erreichen der flexiblen Altersgrenze zu zahlende Altersruhegeld von der gesetzlichen Sozialversicherung beansprucht und ist damit auch berechtigt, die betriebliche Altersversorgung in Anspruch zu nehmen (§ 6 BetrAVG).

II. Der Kläger muß wegen des vorzeitigen Rentenbezuges eine Kürzung seiner Zusatzrente in Kauf nehmen.

Nach der Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1975 (Teil D VI Nr. 5a) erhält ein Betriebsangehöriger der Beklagten, der das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, auf seinen Antrag die Zusatzrente in Höhe des Betrages, in dem eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten wäre. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Arbeitnehmer, der neben vorgezogenem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung vorzeitig die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung begehrt (§ 6 Satz 1 BetrAVG), muß Kürzungen wegen des vorzeitigen und längeren Bezuges hinnehmen. Aus dem Gesetz ergeben sich für die Berechnung des gekürzten Ruhegeldes keine Bestimmungen. Der Arbeitgeber hat insoweit Gestaltungsfreiheit. Die vorgenommenen Kürzungen dürfen nur nicht unbillig sein. Aber eine zeitanteilige Kürzung, wie sie für unverfallbare Versorgungsanwartschaften gilt, entspricht der Billigkeit (BAG 30, 333, 336 f. = AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG, zu I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 11. September 1980 – 3 AZR 185/80 – AP Nr. 3 zu § 6 BetrAVG, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 25. Oktober 1983 – 3 AZR 357/81 – zu II 1b der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das wird vom Kläger auch nicht verkannt. Die Parteien streiten nur über den Umfang der Kürzung.

III. Die Beklagte darf bei der Kürzung der Zusatzrente die Versorgungsobergrenze in der Weise berücksichtigen, daß sie zunächst die für das 65. Lebensjahr zu erwartenden Gesamtversorgungsbezüge ermittelt, diese auf die vorgesehene Höchstgrenze zurückführt und dann den so ermittelten Betrag der betrieblichen Zusatzrente nochmals zeitanteilig kürzt.

1. Nach der Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1975 (Teil D VI Nr. 1) sind die Leistungen für den vorzeitig Ausscheidenden in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu bemessen. Das bedeutet, daß die anteilig zu zahlende Zusatzrente aus demjenigen Betrag zu ermitteln ist, der fiktiv für das 65. Lebensjahr zu zahlen wäre. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG regelt die Berechnung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften genauso.

Sieht eine Versorgungsregelung neben der eigentlichen Rentenberechnung eine Obergrenze für die vergleichbare Gesamtversorgung vor, so kann dies im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung zweierlei bedeuten, wie der Senat bereits dargelegt hat (BAG Urteil vom 25. Oktober 1983 – 3 AZR 357/81 – zu II 3a der Gründe): Die Obergrenze kann entweder schon bei der Berechnung der hypothetischen Höchstrente, die zeitanteilig zu kürzen ist, Bedeutung erlangen. Sie kann aber auch auf die Fallgestaltung beschränkt sein, daß die tatsächlich erreichten, also die bereits gekürzten Versorgungsbezüge zu einer Überschreitung der Obergrenze führen. Ob das eine oder andere gewollt ist, hängt von dem Zweck der Gesamtversorgungsobergrenze ab.

In aller Regel ist die Gesamtversorgungsobergrenze schon vor der zeitanteiligen Kürzung hypothetisch zu ermitteln und als Kürzungsfaktor zu berücksichtigen, wenn der Gesamtversorgungsbedarf durchgängig als Berechnungsfaktor der betrieblichen Leistungen dient, also unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine hohe oder eine niedrige Betriebsrente erhält. Dies ist z.B. bei allen beamtenähnlichen Versorgungssystemen, aber auch dann der Fall, wenn die Gesamtversorgung nicht nur eine Höchstgrenze bezeichnet, sondern sogar bei der Bestimmung der Mindestrente zu beachten ist. In solchen Fällen ist der Gesamtversorgungsbedarf ein Bestandteil der Versorgungszusage und der Berechnung der Versorgungsbezüge. Er kann deshalb nicht außer Betracht bleiben, wenn es darum geht, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu ermitteln, welche Vollrente zeitanteilig zu kürzen ist. Dagegen ist die Versorgungsobergrenze erst nach der ratierlichen Kürzung auf die Teilrentenbeträge anzuwenden, wenn sie nur zur Vermeidung von Überversorgungen dient. Davon ist auszugehen, wenn die Berechnung der Betriebsrenten grundsätzlich nicht vom Versorgungsbedarf auf der Grundlage einer Gesamtversorgungsprüfung abhängt, z.B. nur feste Beträge oder Steigerungssätze kennt.

2. Die Versorgungszusage der Beklagten sieht eine Höchst- und eine Mindestgrenze vor. Nach Wortlaut und Aufbau der Betriebsvereinbarung (Teil D IV Nr. 5) sollen sowohl die Höchst- wie die Mindestgrenze bei allen Rentenberechnungen angewandt werden. Dies bedeutet, daß der Gesamtversorgungsbedarf nicht nur in den Fällen der Überversorgung eine Rolle spielt, sondern einen tragenden Grundsatz des Versorgungssystems der Beklagten bildet. Deshalb ist davon auszugehen, daß auch die zeitanteilig zu kürzende Vollrente an der Gesamtversorgungsobergrenze zu messen ist.

Das von dem Kläger vorgeschlagene Berechnungssystem würde zu ungereimten Ergebnissen führen. Müßte die Beklagte auch die Mindestgrenze nach einer ratierlichen Kürzung der aufrechterhaltenen Versorgungsanwartschaften anwenden, so hätten alle Arbeitnehmer, die vorzeitig ausscheiden, Anspruch auf eine Mindestversorgung von 60 % des letzten Monatsgehaltes, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das kann nicht gewollt sein. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sowohl die Höchst- wie auch die Mindestbegrenzung auf die fiktiv für das 65. Lebensjahr zu berechnende Gesamtversorgung anzuwenden ist. Erst der so ermittelte Betrag ist zeitanteilig zu kürzen.

IV. Die Revision greift das angefochtene Urteil mit einer Begründung an, die von der Auslegung der Versorgungsordnung unabhängig ist. Sie wirft der Beklagten vor, durch die Kombination zweier Versorgungsbezüge, die beide in die Gesamtversorgungsbetrachtung eingehen, die Berechnungsgrundsätze des Betriebsrentengesetzes zu umgehen. Die in Leibrentenform zu zahlende Lebensversicherung steige in den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses überproportional. Dadurch werde erreicht, daß in die Obergrenzenbetrachtung fiktive Steigerungsbeträge als Kürzungsfaktoren eingingen, obwohl eine entsprechend hohe Gesamtversorgung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht erreicht werden könne.

Der Beklagten ist zuzugeben, daß die überproportionale Steigerung der versicherungsförmigen Versorgungsleistungen, die die Beklagte neben der betrieblichen Zusatzrente versprochen hat, im Rahmen der Gesamtversorgungsbetrachtung als Kürzungsfaktor wirkt. Aber eine Umgehung des Betriebsrentengesetzes ist dennoch nicht anzunehmen. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines versorgungsberechtigten Arbeitnehmers regelt § 2 Abs. 2 BetrAVG, wie versicherungsförmige Leistungen zeitanteilig zu berechnen sind. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Berechnung wird sichergestellt, daß versorgungsberechtigte Arbeitnehmer mit unverfallbaren Versicherungsanwartschaften einen zeitanteilig angemessenen Ausgleich auch dann erhalten, wenn die Versicherungsbedingungen überproportionale Leistungssteigerungen erst für die Zeit nach der vorzeitigen Vertragsbeendigung vorsehen. Die Kombination von unmittelbaren und versicherungsförmigen Versorgungsleistungen kann deshalb praktisch nicht zu einer Umgehung der Berechnungsgrundsätze des Betriebsrentengesetzes führen. Vom Kläger ist auch gar nicht behauptet worden, daß die von der Beklagten tatsächlich ausgezahlte Lebensversicherungsrente falsch berechnet sei, weil die ausstehenden Steigerungsbeträge nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise berücksichtigt wurden.

 

Unterschriften

Dr. Dieterich, Schaub, Griebeling, Dr. Schwarze, Zilius

 

Fundstellen

Haufe-Index 1745546

BAGE, 1

JR 1985, 528

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