Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob ein Dienstverhältnis eines Angestellten mit festen Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art iS des BGB § 622 vorliegt, ist nicht entscheidend, welche Dienste der Angestellte geleistet hat, sondern welche Dienste er zu leisten sich verpflichtet hat.

2. Eine Arzthelferin, die gegen Zahlung einer erheblich überdurchschnittlichen Vergütung sich verpflichtet hat, Dienste einer qualifizierten Arzthelferin zu leisten, die sich gegenüber den Diensten normaler Sprechstundenhilfen abheben, ist eine Angestellte, deren Dienstverhältnis auf Leistung höherer Dienste iS des BGB § 622 geht.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.12.1956; Aktenzeichen 2a Sa 274/56)

 

Fundstellen

DB 1959, 1008 (LT1-2)

SAE 1960, 1 (LT1-2)

AP § 622 BGB (LT1-2), Nr 3

AR-Blattei, Angestellter Entsch 5 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 70 Nr 5 (LT1-2)

WA 1959, 145 (LT1-2)

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