Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzuwendung bei Wechsel des Rechtsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Der Angestellte, der im Laufe des Kalenderjahres beim gleichen Arbeitgeber in ein Beamtenverhältnis wechselt, erhält auch dann für die Zeit seiner Angestelltentätigkeit keine anteilige Sonderzuwendung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV, wenn seine Beamtenbezüge, nach denen sich seine Sonderzuwendung berechnet, niedriger sind als seine Angestelltenvergütung.

Der Umstand, daß er bei einem Wechsel des Dienstherrn in diesem Falle mit der anteiligen Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV nach seiner Angestelltenvergütung und der anteiligen Sonderzuwendung nach § 6 Sonderzuwendungs-Gesetz nach seinen Beamtenbezügen insgesamt eine höhere Sonderzuwendung erhalten hätte, ist ohne Bedeutung. Die gegenteilige Ansicht des Fünften Senats im Urteil vom 23. Januar 1985 (– 5 AZR 552/83 – AP Nr. 122 zu § 611 BGB Gratifikation) gibt der Senat auf.

 

Normenkette

MTA Zuwendungs-TV § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2; Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Mai 1975 §§ 1, 3, 6

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 14.08.1992; Aktenzeichen 12 Sa 212/92)

ArbG Bonn (Urteil vom 23.01.1992; Aktenzeichen 5 Ca 2157/91)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. August 1992 – 12 Sa 212/92 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23. Januar 1992 – 5 Ca 2157/91 – abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war seit September 1983 zunächst als Auszubildender, dann als Angestellter bei der beklagten Bundesanstalt beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) sowie die ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung, insbesondere der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte bei der Bundesanstalt für Arbeit vom 17. Dezember 1973 (Zuwendungs-TV). Als Angestellter erhielt der Kläger zuletzt eine Vergütung nach der VergGr. Vc MTA i.H.v. 2.759,93 DM brutto.

Das Arbeitsverhältnis endete am 31. August 1990 im gegenseitigen Einvernehmen. Der Kläger wurde auf seinen Antrag hin mit Wirkung vom 1. September 1990 zum Beamten auf Widerruf – Verwaltungsinspektorenanwärter – ernannt. Er erhielt Anwärterbezüge i.H.v. 1.222,-- DM brutto.

Im November 1990 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Mai 1975 (SZG) i.H.v. 1.222, -- DM brutto.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe für die Zeit von Januar bis August 1990 nach dem Zuwendungs-TV eine Sonderzuwendung i.H.v. 8/12 seiner Angestelltenvergütung und für die Zeit von September bis Dezember 1990 eine Sonderzuwendung i.H.v. 4/12 seiner Anwärterbezüge zu. Die Differenz zu dem gezahlten Betrag i.H.v. unstreitig 1.025, 28 DM brutto macht er mit der vorliegenden Klage geltend.

Die einschlägigen Vorschriften lauten – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

Zuwendungstarifvertrag

§ 1

Anspruchsvoraussetzungen

  • Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

    • seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter … im öffentlichen Dienst gestanden hat

  • Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens von Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis, der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,

    • wenn er in unmittelbarem Anschluß an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis, der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und die BA das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt.

§ 2

Höhe der Zuwendung

  • Die Zuwendung beträgt … 100 v. H. der Urlaubsvergütung …, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte …

    Für den Angestellten, der unter § 1 Abs. 2 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.

  • Hat der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von der BA aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat.

Gesetz über eine Sonderzuwendung

§ 1

Geltungsbereich

  • Eine jährliche Sonderzuwendung erhalten nach diesem Gesetz

    • … Beamte, der … Anstalten … des öffentlichen Rechts

§ 3

Anspruchsvoraussetzungen…

  • Voraussetzung für den Anspruch ist, daß die Berechtigten

    • am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen …,
    • seit dem ersten, nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen … in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis … stehen oder gestanden haben …

§ 6

Grundbetrag für Beamte

  • Der Grundbetrag wird in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt …
  • Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit … im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Bezüge … erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. … Zeiten, für die ein Berechtigter eine Zuwendung nach § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung an Angestellte … erhalten hat, bleiben unberücksichtigt. …

Der Kläger ist der Ansicht, es könne keinen Unterschied machen, ob er zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gehe oder beim gleichen Dienstherrn aus einem Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis wechsele. Im ersteren Falle hätte ihm gegen den bisherigen Arbeitgeber eine anteilige Sonderzuwendung, berechnet nach seiner Angestelltenvergütung, zugestanden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum sich seine Sonderzuwendung allein nach den niedrigeren Anwärterbezügen berechnen solle, nur weil er beim gleichen Dienstherrn geblieben sei.

Der Kläger hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.025, 28 DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe lediglich die volle Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz zu. Die Vorschriften über die Zahlung einer Sonderzuwendung bei einem Wechsel des Dienstherrn gelten nicht für den Fall, daß der Bedienstete beim gleichen Dienstherrn das Rechtsverhältnis wechsele.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht für die Zeit seiner Beschäftigung als Angestellter keine anteilige Sonderzuwendung nach dem Zuwendungs-TV zu, die sich nach seiner – höheren – Angestelltenvergütung berechnet.

I. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Fall des Wechsels aus einem Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis beim gleichen Dienstherrn sei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gleichzustellen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum der Angestellte, der bei seinem bisherigen Dienstherrn verbleibe und nur das Rechtsverhältnis wechsele, schlechter gestellt werde als derjenige, der seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem anderen Dienstherrn fortsetze. Damit haben die Vorinstanzen die Regelungen sowohl des Zuwendungs-TV als auch des Gesetzes über eine Sonderzuwendung verkannt.

II. 1. Dem Kläger steht aus dem Zuwendungs-TV für das Jahr 1990 kein Anspruch auf eine anteilige Sonderzuwendung für Angestellte zu, der dann nach § 6 Abs. 2 SZG zu einer entsprechenden Kürzung der Sonderzuwendung für Beamte führen würde.

Der Kläger stand am 1. Dezember 1990 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Er erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV, unter denen auch ein Angestellter, der vor dem 1. Dezember aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, eine – anteilige – Sonderzuwendung erhält. Der Kläger ist nicht im unmittelbaren Anschluß an sein Anstellungsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis als Angestellter oder Beamter getreten.

Für eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV auf den Fall, daß der Angestellte bei seinem Dienstherrn verbleibt und lediglich das Rechtsverhältnis wechselt – wie hier aus einem Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis –, besteht kein Anlaß. Weder der Zuwendungstarifvertrag noch das Gesetz über eine Sonderzuwendung enthalten insoweit eine Lücke.

Der Angestellte, der während des ganzen Kalenderjahres beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war, gleich in welchem Rechtsverhältnis, erhält die volle Sonderzuwendung. Darauf, ob er während des Kalenderjahres das Rechtsverhältnis gewechselt hat, kommt es nicht an, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zuwendungs-TV ergibt. Eine Kürzung dieser vollen Sonderzuwendung im Hinblick auf unterschiedlich hohe Bezüge in den einzelnen Rechtsverhältnissen kommt nach § 2 Abs. 2 Zuwendungs-TV nicht in Betracht. Auch der Beamte, der die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 SZG erfüllt, erhält die volle Sonderzuwendung, und zwar auch dann, wenn er erst im Laufe des Kalenderjahres, aber vor dem ersten Arbeitstag im Oktober, in ein hauptberufliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis getreten ist, sofern er nur während des ganzen Kalenderjahres Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst nur irgendeines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erhalten hat.

2. Die Höhe der vollen Sonderzuwendung, die sowohl dem Angestellten als auch dem Beamten zusteht, richtet sich nach der Höhe seiner Bezüge zu einem bestimmten Stichtag, unabhängig davon, ob und in welcher Weise sich die Höhe der Bezüge durch einen Wechsel des Rechtsverhältnisses oder – bei Beamten des Dienstherrn – geändert hat. Sie entspricht bei Angestellten der Urlaubsvergütung, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monates September Erholungsurlaub gehabt hätte. Sie entspricht bei Beamten der Höhe seiner Dezemberbezüge.

Die Anbindung der vollen Sonderzuwendung an die Höhe der Bezüge zu einem bestimmten Zeitpunkt kann daher auch dann zu einer Sonderzuwendung führen, die geringer ist als die Vergütung, die der Angestellte vor dem Stichtag einmal erhalten hat, wenn beim gleichen Arbeitgeber kein Wechsel des Rechtsverhältnisses eintritt, etwa wenn der Angestellte im Laufe des Jahres von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt.

3. Wenn § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV auch denjenigen Angestellten eine – anteilige – Sonderzuwendung gewährt, die im Laufe des Jahres zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wechseln mit der Folge, daß sich der Anspruch auf die Sonderzuwendung beim neuen Arbeitgeber nach § 2 Abs. 5 Zuwendungs-TV entsprechend mindert, so war es erforderlich, für die Berechnung der anteiligen Sonderzuwendung beim abgebenden Arbeitgeber einen anderen Zeitpunkt zu bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis im sonst maßgebenden Zeitraum, dem Monat September, nicht mehr bestanden hat. Maßgebend ist dann nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Zuwendungs-TV der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhälnis vor dem Monat September bestanden hat. War das Arbeitsentgelt in diesem letzten vollen Kalendermonat vor dem Monat September höher als das Arbeitsentgelt im Monat September, dann kann in der Tat der Angestellte insgesamt eine höhere Sonderzuwendung erhalten, als wenn er während des ganzen Jahres beim gleichen Arbeitgeber verblieben wäre. In gleicher Weise kann aber umgekehrt die gesamte Sonderzuwendung niedriger ausfallen, wenn nämlich das Arbeitsentgelt beim abgebenden Arbeitgeber im maßgebenden Monat niedriger war als das Arbeitsentgelt beim aufnehmenden Arbeitgeber im Monat September.

Diese Differenzen in der absoluten Höhe der vollen Sonderzuwendung, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, beim Arbeitgeberwechsel einen anderen maßgebenden Zeitraum für die Berechnung der Sonderzuwendung zugrundezulegen, rechtfertigen es nicht, den Fall des Wechsels des Rechtsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber dem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gleichzustellen. Insbesondere kann für eine solche Gleichbehandlung nicht zur Begründung angeführt werden, daß der Arbeitnehmer, der beim gleichen Arbeitgeber nur das Rechtsverhältnis wechsele, nicht schlechter gestellt werden dürfe, als derjenige, der zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wechsele. Auch der Wechsel zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann sich für den Angestellten nachteilig auswirken, dann nämlich, wenn seine Vergütung im letzten vollen Kalendermonat beim abgebenden Arbeitgeber geringer war als seine Vergütung im maßgebenden Monat beim neuen Arbeitgeber. Wäre die Ansicht des Klägers zutreffend und wäre seine Angestelltenvergütung geringer gewesen als seine Anwärterbezüge, würde er – obwohl er beim gleichen Dienstherrn verblieben ist – insgesamt eine geringere Sonderzuwendung erhalten, nämlich 8/12 seiner geringeren Angestelltenvergütung und 4/12 seiner höheren Anwärterbezüge. Weder im Zuwendungstarifvertrag noch im Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung findet sich jedoch eine Bestimmung, die für den Fall des Wechsels des Rechtsverhältnisses oder des Dienstherrn vorschreibt, daß jeweils die für den Angestellten günstigere Berechnung maßgebend sein soll.

Der Umstand, daß die dem Kläger für 1990 gezahlte volle Sonderzuwendung absolut geringer ausgefallen ist, als wenn er zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewechselt wäre, beruht daher nicht darauf, daß die gesetzliche und tarifliche Regelung den Wechsel des Rechtsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber generell schlechter behandelt als den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, sondern allein darauf, daß bei einem Wechsel des Dienstherrn im Laufe des Kalenderjahres für die Berechnung der vom abgebenden Arbeitgeber zu gewährenden anteiligen Sonderzuwendung notwendig ein anderer maßgebender Zeitraum bestimmt werden muß, was sich für den Angestellten je nach der Entwicklung seiner Vergütung zum Vorteil, aber auch zum Nachteil auswirken kann.

Von daher verstößt es auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Wechsel des Rechtsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn nicht gleichgestellt wird. Die Anbindung der Höhe der Sonderzuwendung an den Verdienst zu einem bestimmten Zeitpunkt, der möglichst nahe am Zahlungstermin liegt, ist sachgerecht, auch wenn dadurch Änderungen in der Höhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahres – gleich aus welchen Gründen sie erfolgt sind – nicht berücksichtigt werden.

4. Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat der Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 1985 (– 5 AZR 552/83 – AP Nr. 122 zu § 611 BGB Gratifikation) nicht zu folgen. In dieser Entscheidung hat der Fünfte Senat ausgesprochen, daß ein Angestellter den Anspruch auf eine anteilige Sonderzuwendung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV auch dann behält, wenn er im unmittelbaren Anschluß an das Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein anderes Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zuwendungs-TV genannten Art übertritt.

Der Fünfte Senat hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung trägt und dem Angestellten eine Zuwendung auch dann gibt, wenn er zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wechselt. Sinn dieser Ausnahmeregelung sei es, den Arbeitnehmer zu belohnen, der, wenn auch in einem anderen Rechtsverhältnis, im öffentlichen Dienst verbleibt. Er soll bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des öffentlichen Dienstes keinen Nachteil erleiden. Eine am Sinn und Zweck dieser Vorschrift ausgerichtete Auslegung müsse deshalb zu dem Ergebnis kommen, daß auch der Angestellte, der bei demselben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verbleibt, wenn auch in einem anderen Rechtsverhältnis, einen Anspruch auf eine anteilige – höhere – Zuwendung behält. Denn dieser Angestellte erbringe ein noch höheres Maß an Betriebstreue als der zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes überwechselnde Angestellte.

Dabei übersieht der Fünfte Senat, daß der Angestellte, der beim gleichen Arbeitgeber verbleibt und lediglich das Rechtsverhältnis wechselt, ohnehin nach § 1 Abs. 1 Zuwendungs-TV Anspruch auf die volle Sonderzuwendung hat. Seine Betriebstreue während des ganzen Jahres wird durch die volle Sonderzuwendung honoriert. Er wird gegenüber dem Angestellten, der den Dienstherrn wechselt, daher grundsätzlich nicht benachteiligt. Daß der den Arbeitgeberwechselnde Angestellte u.U. insgesamt eine höhere Sonderzuwendung erhält, ist nur dann der Fall, wenn seine Vergütung beim neuen Arbeitgeber geringer ist als die beim abgebenden Arbeitgeber und beruht – wie dargelegt – nur auf der Notwendigkeit, für die Berechnung der anteiligen Sonderzuwendung des abgebenden Arbeitgebers einen anderen maßgebenden Zeitraum zu bestimmen. Ist die Vergütung beim neuen Arbeitgeber höher, steht sich der wechselnde Arbeitnehmer schlechter, als wenn er beim gleichen Arbeitgeber verbleibt und aufgrund des Wechsels des Rechtsverhältnisses im maßgebenden Zeitpunkt eine höhere Vergütung erhält. Wenn der Fünfte Senat darauf verweist, daß ein Angestellter, der im Laufe des Kalenderjahres aus einem Ausbildungsverhältnis in ein Angestelltenverhältnis überwechselt, eine Sonderzuwendung erhält, die sich nach seiner Angestelltenvergütung berechnet, so folgt daraus jedoch nicht, wie der Fünfte Senat meint, daß die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Rechtsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber in keinem Fall einen Nachteil erwachsen lassen, ihm vielmehr den – höheren – Anspruch erhalten wollten, der sich bei einem Wechsel des Dienstherrn u.U. ergeben hätte.

Der Senat gibt daher die vom Fünften Senat geäußerte Rechtsansicht auf. Einer Anfrage beim Fünften Senat, ob er an seiner Ansicht festhält, bedarf es nicht, da der Senat nunmehr für das Recht der Sonderzuwendung allein zuständig ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Thiel, Hannig

 

Fundstellen

Haufe-Index 848118

NZA 1994, 766

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