Leitsatz (redaktionell)

Die Tarifpartner können bestimmen, daß die Festsetzung der Akkorde zunächst einseitig dem Arbeitgeber überlassen wird. Eine solche Regelung nach BetrVG 1952 § 56 Abs 1 S 1 widerspricht dann nicht dem Geist des BetrVG 1952 § 56 Abs 1 Buchst g, wenn die Mitwirkung des Betriebsrats bei einem etwa notwendig werdenden Nachprüfungsverfahren sichergestellt ist.

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Auslegung: Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der holzverarbeitenden Industrie Nordrhein vom 1956-01-27 in der seit dem 1958-03-01 geltenden Fassung.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.09.1961; Aktenzeichen 4 Sa 279/61)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437353

DB 1963, 697

BetrR 1963, 229

SAE 1963, 175

AP § 56 BetrVG Akkord, Nr 4

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 8

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 8

PraktArbR BetrVG §§ 56-59, Nr 110

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