Leitsatz (redaktionell)

1. Muß die Arbeitsleistung eines Teils der Belegschaft infolge einer Inventaraufnahme ausfallen, so handelt es sich um einen Fall des Betriebsrisikos.

2. Ob in einem solchen Fall der Lohn auch ohne Arbeitsleistung weiter zu zahlen ist, richtet sich in erster Linie nach den für einen solchen Fall getroffenen Vereinbarungen.

3. Fehlen solche Vereinbarungen, so verbleibt es bei der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers.

 

Orientierungssatz

Zur Lohnzahlungspflicht bei Arbeitsausfall: Manteltarifvertrag für die Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen vom 1952-01-12.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.11.1960; Aktenzeichen 5 Sa 319/59)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437143

BB 1963, 472 (LT1-3)

DB 1963, 591 (LT1-3)

RdA 1963, 79 (LT1-3)

SAE 1963, 200 (LT1-3)

AP § 615 BGB Betriebsrisiko (LT1-3), Nr 14

AR-Blattei, Arbeitsausfall II Entsch 34 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 140.2 Nr 34 (LT1-3)

ArbuR 1963, 25 (LT1-3)

BArbBl 1963, 421 (LT1-3)

MDR 1963, 532

PraktArbR BGB § 615, Nr 190 (Lt1-3)

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