Leitsatz (redaktionell)

1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß mit gewerblichen Arbeitnehmern eine Probezeit bis zu vier Wochen vereinbart und innerhalb dieser Zeit mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden kann, und trifft er weiter eine erschöpfende Kündigungsregelung, so kann damit der Abschluß befristeter Probearbeitsverträge mit längerer Probezeit tariflich verboten sein.

2. Vereinbaren die Parteien entgegen einem derartigen tariflichen Verbot eine längere Befristung, so besteht nach Ablauf der zulässigen Frist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

3. SchwbG § 17 Abs 3 S 1 schreibt weder eine Mindest- noch eine Höchstprobezeit für Schwerbehinderte vor.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 13 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 1975-01-23.

 

Normenkette

BGB §§ 620, 134, 615; TVG § 1 Abs. 1; SchwbG § 17 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.01.1978; Aktenzeichen 5 Sa 1397/77)

 

Fundstellen

BAGE 34, 88-100 (LT1-3)

BAGE, 89

BB 1980, 1797 (LT1-3)

DB 1980, 244-2246 (LT1-3)

AuB 1981, 253 (T)

BlStSozArbR 1981, 55 (T)

SAE 1982, 174-177 (LT1-3)

AP § 620 BGB Probearbeitsverhältnis (LT1-3), Nr 15

AR-Blattei, ES 1270 Nr 20 (LT1-3)

AR-Blattei, Probearbeitsverhältnis Entsch 20 (LT1-3)

EzA § 611 BGB Probearbeitsverhältnis, Nr 4 (LT1-3)

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