Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Schulkindergartenleiterin

 

Leitsatz (amtlich)

Erzieherinnen mit Zusatzausbildung und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung können auch bei gleicher Tätigkeit als Leiterin eines Schulkindergartens nach den sogenannten Nichterfüllererlassen NRW wegen des unterschiedlichen Schulabschlusses und der unterschiedlichen Berufsausbildung unterschiedlich vergütet werden (im Anschluß an BAG Urteil vom 24. März 1993 – 4 AZR 265/92 – BAGE 73, 20 = AP Nr. 106 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

 

Normenkette

BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 02.05.1996; Aktenzeichen 12 Sa 1164/95)

ArbG Rheine (Urteil vom 03.05.1995; Aktenzeichen 2 Ca 286/95)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin besuchte nach dem Realschulabschluß ein Jahr eine Frauenfachschule. Sie erlangte sodann nach dem Besuch der Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen in den Jahre 1959 bis 1961 die Befähigung als staatlich anerkannte Erzieherin. Zu ihrer Ausbildung gehörten Praktika in einem Kindergarten, in einem Kinderhort, einer Tagesstätte sowie einem Kinderheim. Seit dem Jahre 1961 leitete sie einen evangelischen Kindergarten in B…. Sodann arbeitete sie als Erzieherin in einem Kindergarten des Diakonischen Werkes in T….

Mit Wirkung vom 7. September 1970 wurde die Klägerin von dem beklagten Land als Angestellte beim Schulamt des Kreises S… unter Eingruppierung in die VergGr. Vb BAT angestellt und mit der Verwaltung einer Schulkindergärtnerinnenstelle an einer Grundschule der Stadt R… beauftragt. Die Klägerin besuchte sodann in der Zeit vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. September 1972 einen Lehrgang für Kindergärtnerinnen zur Erlangung der Befähigung für die Leitung eines Schulkindergartens. Nach bestandener Prüfung und einem praktischen Anerkennungsjahr erhielt sie im November 1973 die Bestätigung für den endgültigen Einsatz als Leiterin eines Schulkindergartens. Die Klägerin leitete in der Folgezeit den Schulkindergarten einer Grundschule in R…. Im Oktober 1978 wurde sie gemäß Ziff. 6.3 des Runderlasses des Kultusministers NRW vom 22. März 1978 (Nichterfüllererlaß 1978) in die VergGr. IVb BAT eingruppiert. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1992 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die VergGr. IVa BAT. Dies wurde abgelehnt.

Die Klägerin begehrt ihre Höhergruppierung in die VergGr. IVa BAT rückwirkend ab 18. August 1989. Sie stützt diesen Anspruch auf die Nichterfüllererlasse des beklagten Landes in der jeweiligen Fassung.

Gemäß dem Runderlaß des Kultusministers NRW vom 10. Juni 1969 (GABl. NW S. 219) und vom 10. Juli 1981 (GABl. NW S. 251) über die Errichtung von Schulkindergärten erfahren die Kinder in Schulkindergärten die für ihre Entwicklung notwendige Förderung, damit sie zu Beginn des nächsten Schuljahres in die erste Klasse der Grundschule aufgenommen werden können. Der Schulkindergarten wird von einem Sozialpädagogen (Jugendleiter oder -leiterin) geleitet. Der Sozialpädagoge ist nach den Erlassen für die pädagogische Arbeit im Schulkindergarten verantwortlich. Mit Erlaß vom 1. April 1970 teilte der Kultusminister des beklagten Landes dem Regierungspräsidenten und den Schulämtern mit, daß zur Sicherstellung der Errichtung von Schulkindergärten und wegen des Mangels an Jugendleiterinnen bzw. Sozialpädagogen für die Leitung von Schulkindergärten abweichend von dem Erlaß vom 10. Juni 1969 Kindergärtnerinnen und Erzieherinnen durch zweijährige nebenberufliche Lehrgänge für die Schulkindergartenleitung zu befähigen seien und in dieser Zeit möglichst unter der Anleitung einer Sozialpädagogin bzw. Jugendleiterin arbeiten sollten. In der Praxis wurden dann auch Erzieherinnen mit Zusatzausbildung als Leiterinnen von Schulkindergärten bis zum September 1974 eingesetzt. Danach wurde diese Praxis nicht mehr durchgeführt.

Der Runderlaß des Kultusministers vom 22. März 1978 zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen, lautet u.a.:

6.2 

Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung

als Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse

IVb

nach mindestens zehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

und dieser Vergütungsgruppe

IVa

6.3

Erzieher, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen, Krankengymnastinnen, Logopäden und Beschäftigungstherapeuten

mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Zusatzausbildung

als Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse

Vb

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

In den nachfolgenden Nichterfüllererlassen ist der erste Absatz der Ziff. 6.2 wörtlich beibehalten worden. Seit dem Nichterfüllererlaß in der Fassung vom 4. Oktober 1989 (GABl. NW S. 570) werden die Eingruppierungsmerkmale für Leiter von Schulkindergärten unter der Ziff. 7.2 des Erlasses bei im übrigen unverändertem Inhalt angeführt. Dies gilt auch für die Erlaßfassung vom 22. Juni 1992 (GABl. NW I S. 159).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr sei als Leiterin eines Schulkindergartens eine einem Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung gleichwertige Tätigkeit übertragen worden. Das beklagte Land habe in den Nichterfüllererlassen zum Ausdruck gebracht, daß Angestellte, denen diese Aufgabe übertragen werde, die Tätigkeit eines Sozialpädagogen im Sinne der Nichterfüllererlasse ausüben. Darüber hinaus seien die Tätigkeit einer Erzieherin mit Zusatzausbildung und die einer Sozialpädagogin im Schulkindergarten inhaltlich und in den Anforderungen vollkommen identisch. Ihre hochqualifizierte Zusatzausbildung sei genau auf die Tätigkeit als Leiterin eines Schulkindergartens ausgerichtet gewesen. Sie verleihe ihr den gleichen Ausbildungsstand und die gleiche Qualifikation wie Sozialpädagoginnen, die ihrerseits nicht speziell für die Tätigkeit im Schulkindergarten ausgebildet worden seien. Auch würden Sozialpädagoginnen im Anerkennungsjahr von den ihnen später vergütungsrechtlich nicht gleichgestellten Erzieherinnen im Schulkindergarten ausgebildet. Dabei werde Didaktik und Methodik der Arbeit in einem Schulkindergarten vermittelt, da sie keine entsprechenden Kenntnisse aus ihrem Studium hätten. Bei dieser Sachlage verletze das beklagte Land den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, wenn es Sozialpädagogen und Erzieher unterschiedlich vergüte.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab 18. August 1989, hilfsweise ab 10. Oktober 1992 nach der VergGr. IVa BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, für die Eingruppierung in unterschiedliche Vergütungsgruppen sei nach dem Nichterfüllererlaß 1978 nicht die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit und deren Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidend, vielmehr sei die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungsabschluß abhängig gemacht worden. Diese qualifiziere Sozialpädagogen gegenüber Erziehern und rechtfertige eine unterschiedliche Vergütung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe als Leiterin eines Schulkindergartens keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die VergGr. IVa BAT, weil die Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung geltenden jeweiligen Nichterfüllererlasse die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe nur Jugendleitern mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen und Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung gewähre. Die Klägerin erfülle als staatlich anerkannte Erzieherin mit Zusatzbildung nicht diese persönlichen Ausbildungskriterien. Sie könne als Erzieherin auch nicht verlangen mit Sozialpädagogen vergütungsrechtlich gleich behandelt zu werden. Obwohl beide Berufsgruppen in der Tätigkeit als Leiter eines Schulkindergartens weitgehend die gleichen Aufgaben wahrzunehmen hätten, sei die unterschiedliche Vergütung sachlich gerechtfertigt, weil die Ausbildung von Sozialpädagogen breiter und tiefer angelegt sei und sie für Tätigkeit als Leiter eines Schulkindergartens besonders in wichtigen Bereichen besser qualifiziert seien, Problemfelder aufzudecken, zu begutachten und zu bewältigen.

    Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • Die Klage ist nicht begründet.

    • Die Klägerin hat keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die VergGr. IVa BAT.

      • Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Nichterfüllererlasse des beklagten Landes in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Diese dynamische Verweisung ist dahin auszulegen, daß der Klägerin nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Eingruppierung zustehen soll, sofern sie die in den Nichterfüllererlassen genannten Voraussetzungen erfüllt.

        Die für den Klagezeitraum ab dem 18. August 1989 geltenden Nichterfüllererlasse fordern u.a. einheitlich, daß der Leiter eines Schulkindergartens als persönliche Voraussetzung die Qualifikation als Jugendleiter mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung besitzen muß, um nach der VergGr. IVa vergütet zu werden (vgl. Ziff. 6.2, 7.2 der Nichterfüllererlasse).

        Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist als Leiterin des Schulkindergartens weder Jugendleiterin noch Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Das Landesarbeitsgericht hat die Ziff. 6.2 bzw. 7.2 der Nichterfüllererlasse auch zutreffend dahin ausgelegt, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Höhergruppierung nicht damit begründen kann, daß sie als Leiterin eines Schulkindergartens die gleichen Aufgaben wie eine Sozialpädagogin verrichtet und auch aufgrund ihrer Ausbildung als Erzieherin mit Zusatzausbildung nebst ihrer umfangreichen, in vielen Jahren gewonnenen Berufserfahrung über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wie eine Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung. Der Erlaß fordert für die vergütungsrechtliche Gleichstellung formale Ausbildungskriterien. Er sieht auch bei gleicher Tätigkeit und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten kein Abweichen von diesen formalen Ausbildungskriterien vor. Damit wird der Wille des beklagten Landes als Erlaßgeber deutlich, Erzieherinnen mit Zusatzausbildung und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Diese vergütungsrechtliche Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

      • Tarifvertragsparteien können eine Eingruppierungsregelung so gestalten, daß die Höhe der Vergütung bei gleicher Tätigkeit aber unterschiedlicher Ausbildung unterschiedlich ist. Denn der Vergütungsanspruch kann nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abhängig gemacht werden, sondern er kann darüber hinaus auch durch das Vorhandensein weiterer persönlicher Voraussetzungen, wie z.B. einem formalen Ausbildungsabschluß bestimmt werden (vgl. BAG Urteile vom 30. November 1988 – 4 AZR 412/88 – ZTR 1989, 110 und vom 24. März 1993 – 4 AZR 265/92 – BAGE 73, 20 = AP Nr. 106 zu § 242 BGB Gleichbehandlungsgrundsatz, m.w.N.).

        Die gleichen Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in sog. Erfüller- bzw. Nichterfüllererlassen regelt (vgl. BAG Urteil vom 16. September 1987 – 4 AZR 207/87 – ZTR 1988, 216; BAG Urteil vom 10. März 1993 – 4 AZR 204/92 –, n.v.). Auch bei einer solchen Leistungsbestimmung kann die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und dem Vorliegen bestimmter subjektiver in der Person des Angestellten liegender Voraussetzung abhängig gemacht werden. Damit kann auch das beklagte Land als Erlaßgeber die Eingruppierung von einem bestimmten Schulabschluß und einer nachfolgenden Weiterbildung durch Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit Abschlußprüfung bzw. an einer Fachschule abhängig machen und vergütungsrechtlich unterschiedlich bewerten. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil damit für die auszuübende Tätigkeit eine wissenschaftliche Grundlage besteht und somit eine bessere inhaltliche Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit berücksichtigt wird. Eine rein tätigkeitsbezogene Eingruppierung würde demgegenüber dazu führen, daß die Ausbildungsqualifikation vernachlässigt und umgangen werden könnte (vgl. dazu BAG Urteil vom 30. November 1988 – 4 AZR 412/88 – ZTR 1989, 110 f.). Darüber hinaus ist bei einer Differenzierung nach dem Ausbildungserfordernissen auch zu beachten, daß mit einer höheren Vergütung auch der durch die längere Ausbildungsdauer und damit einhergehende spätere Berufseintritt eintretende niedrige Gesamtverdienst in der Lebensberufszeit ausgeglichen werden soll. Schließlich soll mit der Eingruppierung auch eine im allgemeinen vielseitigere Verwendbarkeit honoriert werden (BAG Urteil vom 24. März 1993 – 4 AZR 265/92 – BAGE 73, 20 = AP Nr. 106 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – BAGE 76, 44 = AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Damit handelt auch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht willkürlich, wenn er in einem Nichterfüllererlaß einem Angestellten die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe verweigert, weil er den geforderten formalen Ausbildungsabschluß nicht besitzt, mag er auch im übrigen dieselben Tätigkeiten ausüben, wie der höherqualifizierte und deshalb höher vergütete Angestellte.

      • Im vorliegenden Fall ist eine unterschiedliche vergütungsrechtliche Behandlung durch unterschiedliche Eingruppierung von Erziehern mit Zusatzausbildung und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung, die die gleiche Tätigkeit als Leiter eines Schulkindergartens ausüben, durch den unterschiedlichen Schulabschluß, der höherwertigen Ausbildung sowie der beruflich und inhaltlich weiteren Einsatzmöglichkeiten gerechtfertigt.

        Die Ausbildung für Sozialpädagogen setzt im Regelfall die Hochschulreife voraus und besteht aus einem sechssemestrigen Fachhochschulstudium sowie einem sich anschließenden praktischen Jahr. Dagegen wird bei der Erzieherausbildung lediglich ein Realschulabschluß und eine zweijährige Fachschulausbildung mit einem sich daran anschließenden praktischen Jahr gefordert (vgl. BAG Urteil vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 318/94 – AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband). Diese unterschiedliche Länge und inhaltliche Intensität der jeweiligen Ausbildung ergeben zwischen den beiden Berufsgruppen auch eine vielseitigere Verwendbarkeit im Sinne breiterer inhaltlicher konzeptioneller Arbeit, wie sie für die Leitung eines Schulkindergartens gefordert ist. In einem Schulkindergarten werden schulpflichtige, aber wegen körperlicher, geistig-seelischer oder sozialer Defizite vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder aufgenommen, um sie durch eine möglichst umfassende sozialpädagogische Betreuung zur Schulreife zu führen. Zur Erreichung dieses Zieles kommt es vergütungsrechtlich nicht darauf an, daß die Klägerin durch die von ihr absolvierte Ausbildung einschließlich ihrer Zusatzausbildung und ihrer langjährigen Berufspraxis, die von einer Leiterin eines Schulkindergartens geforderte konkrete Tätigkeit, die in breiten Tätigkeitsfeldern mit den Aufgaben einer Sozialpädagogin weitgehenden Gemeinsamkeiten und Überschneidungen aufweist (vgl. BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296 f.; BAG Urteil vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 318/94 – AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband; BAG Urteil vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 73/95 – AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), wie z.B. die Betreuung und Erziehung der Kinder, Elternarbeit, Zusammenarbeit mit Dritten und administrative Tätigkeiten vollständig erfüllt. Diese Übereinstimmungen führen nicht dazu, daß zwischen den Tätigkeiten einer Erzieherin und eines Sozialpädagogen kein für die Eingruppierung maßgeblicher Unterschied mehr festgestellt werden kann. Entscheidend ist, daß bei der Vergütungsregelung das durch die qualifiziertere Ausbildung von Sozialpädagogen gewonnene weiterreichende Potential, z.B. auch beim Umgang mit anderen Problemgruppen berücksichtigt wird. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend und ausführlich dargestellt hat, hat die Tätigkeit eines Sozialpädagogen ihren Schwerpunkt darin, durch Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität sowie sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen Fehlentwicklungen zu verhindern. Darauf ist die wissenschaftliche Ausbildung von Sozialpädagogen ausgerichtet. Dies ist aber bei körperlichen, geistig-seelischen oder sozialen Defiziten von Kindern in Schulkindergärten von besonderer Bedeutung. Hier ist der Sozialpädagoge beauftragt und auch vertraut, festgestellte Defizite in bestimmte Zusammenhänge zu setzen und geeignete Handlungsstrategien zur Bewältigung zu entwickeln. Dagegen trägt die Tätigkeit des Erziehers stärkeres Gewicht bei den ausführenden Aufgaben fürsorgerischer Natur (vgl. BAG Urteil vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 318/94 – AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296 f.).

        Diese zwischen den beiden Berufsgruppen bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Länge und der inhaltlichen Intensität der jeweiligen Ausbildung sowie der damit einhergehenden intensiveren Einsatzmöglichkeit bestimmen und rechtfertigen die unterschiedliche Vergütungsregelung auch soweit der Klägerin Sozialpädagogen im Anerkennungsjahr zur weiteren Ausbildung zugewiesen werden. Es handelt sich dabei um eine Vervollkommnung der Ausbildung der Sozialpädagogen in Form eines Praktikums. Dabei ist die Klägerin jedoch nur insoweit an einem praktischen Teil der Ausbildung der Sozialpädagogen beteiligt.

    • Die Klägerin kann eine Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Das beklagte Land hat vorliegend keine gleichliegenden Fälle aus sachfremden Erwägungen ungleich behandelt. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß das beklagte Land eine andere Erzieherin, die einen Schulkindergarten leitete im Klagezeitraum ab dem Jahre 1989 in die VergGr. IVa BAT höhergruppiert worden ist. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung einer Ungleichbehandlung der Klägerin. Soweit das beklagte Land in den Jahren 1970 bis 1974 auch Erzieherinnen mit der Leitung von Kindergärten aus Gründen des seinerzeitigen Mangels beschäftigt und höher vergütet hat und es für diese Angestellten dabei belassen hat, kann die Klägerin daraus nichts herleiten. Dieses damalige Verhalten des beklagten Landes war durch den seinerzeitigen Mangel an Sozialpädagogen bedingt und sachlich gerechtfertigt. Wenn die damals eingestellten Erzieherinnen noch heute nach der VergGr. IVa BAT vergütet werden, so handelt es sich dabei um die Wahrung eines Besitzstandes, der für später eingestellte Angestellte keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründet.
  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Matthes, Dr. Jobs, N. Schuster, Peters

Richter Böck ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert

Matthes

 

Fundstellen

Haufe-Index 893882

BB 1998, 596

RdA 1998, 61

RiA 1998, 283

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