Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Unfallrente

 

Leitsatz (amtlich)

  • Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung dürfen auf Betriebsrenten angerechnet werden, soweit sie dazu bestimmt sind, Verdienstminderungen zu ersetzen. Das gilt auch, wenn eine Verletztenrente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % oder weniger gezahlt wird (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAGE 43, 173 = AP Nr 8 zu § 5 BetrAVG).
  • Die teilweise Anrechnung der Verletztenrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Unfallgeschädigte seinen Anspruch auf die Verletztenrente abfinden läßt. Die Anrechnung ist auch dann zulässig, wenn der Abfindungsbetrag inzwischen – rechnerisch – durch Anrechnung auf die betrieblichen Versorgungsleistungen aufgezehrt ist.
 

Normenkette

BetrAVG § 5 Abs. 2; BGB § 242; RVO §§ 604, 626, 1278 Abs. 1; AVG § 55 Abs. 1; BVG §§ 31-32; Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den § 604 der Reichsversicherungsordnung (Abfindungsverordnung) vom 17. August 1965 (BGBl I, 894); Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den § 616 der Reichsversicherungsordnung (Abfindungsverordnung) vom 17. August 1965 (BGBl I, 894)

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 17.07.1987; Aktenzeichen 4 Sa 555/87)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 11.02.1987; Aktenzeichen 10 Ca 5795/86)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 1987 – 4 Sa 555/87 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, eine abgefundene Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung teilweise auf betriebliche Versorgungsleistungen anzurechnen.

Der am 28. September 1923 geborene Kläger war vom 1. März 1964 bis zum 30. September 1985 bei der Gewerkschaft G… beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1985 bezieht er als anerkannter Schwerbehinderter vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bis November 1976 erhielt der Kläger wegen eines im Alter von 48 Jahren erlittenen Unfalls mit der Folge einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 % eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Rente wurde gemäß § 604 RVO auf Antrag des Klägers ab Dezember 1976 mit einem Betrag von 61.252,20 DM abgefunden. Der Betrag entspricht dem nach § 1 der Abfindungsverordnung vom 17. August 1965 (BGBl I, 894) maßgeblichen Kapitalwert der Verletztenrente.

Die beklagte Unterstützungskasse ist eine vom D…-…, den ihn tragenden Gewerkschaften sowie gewerkschaftlichen Einrichtungen unterhaltene gemeinsame Versorgungseinrichtung. In deren Unterstützungsrichtlinien in der Fassung vom 1. Januar 1983 heißt es u.a.:

“§ 6

  • Die Unterstützung darf zusammen mit den sonstigen nach § 14 anrechenbaren fremden Leistungen 75 v.H. des Bemessungsentgelts nicht übersteigen. Dieser Satz erhöht sich bei Versorgungsleistungen infolge von Arbeitsunfällen auf 80 v.H. des Bemessungsentgelts.

§ 14

Anrechnung fremder Leistungen

    • Auf die Unterstützung werden angerechnet:
    • Leistungen aus der Sozialversicherung ohne Kinderzuschuß nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Trifft eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, wird § 55 AVG bzw. § 1278 RVO entsprechend angewandt.
  • Verzichtet ein Begünstigter oder Unterstützungsempfänger auf anrechenbare Leistungen, so ist er zu behandeln, als wenn er die Leistungen beziehen würde.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Unterstützungsrichtlinien in der Fassung von 1986 wird eine anrechenbare Leistung auf die Unterstützung auch dann ungekürzt angerechnet, “wenn für diese Leistung eine Abfindung gezahlt worden ist”.

Die Altersunterstützung des Klägers berechnete die beklagte Unterstützungskasse am 29. Oktober 1985 wie folgt:

1. 

Das Bemessungsentgelt (Durchschnittsgehalt) beträgt

DM 6243,20

2.

Die Anzahl der Zuwendungsjahre ist 21 und ergibt den Anrechnungssatz von 60.0 % Aus dem Bemessungsentgelt ergibt sich damit die Unterstützung

DM 3745,92

3.

Folgende Leistungen sind nach § 14 anzurechnen:

DM 2677,70

Sozialversicherungsrente

DM 2086,50

Unfallversicherungsrente

DM 591,20

4.

Summe der Versorgungsbeträge

DM 6423,62

5.

Nach Paragraph 6 ist die Summe der Versorgungsleistungen auf 80.0 % des Bemessungsentgelts begrenzt

DM 4994,56

6.

Die Unterstützung nach Ziffer 2 vermindert sich um den übersteigenden Betrag von

DM 1429,06

7.

Unterstützung ab 1.10.1985 beträgt

DM 2316,86

Damit ist der Kläger nicht einverstanden. Er hat die Auffassung vertreten, daß die kapitalisierte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden dürfe. Eine Verletztenrente dürfe nur angerechnet werden, soweit sie zum Ausgleich von Verdienstminderungen diene. Nicht anrechenbar sei der Anteil, der den unfallbedingten Mehraufwand des Verletzten decke. Aufgrund der Entwicklung der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Verhältnisse sei heute davon auszugehen, daß bei Verletzungen mit nur geringen Minderungen der Erwerbsfähigkeit Verdienstausfälle nicht entstünden, die Verletztenrente also, jedenfalls bei einer MdE von bis zu 25 %, nur noch dem Ausgleich verletzungsbedingter Mehraufwendungen und persönlicher Beschwernisse diene. Dies müsse dazu führen, daß in solchen Fällen die Verletztenrente vollständig anrechnungsfrei bleibe. Die Abfindung stelle auch keinen Verzicht i. S. des § 14 Abs. 7 der Unterstützungsrichtlinien der Beklagten dar.

Der Kläger hat beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis zum 31. Oktober 1986 3.627,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1986 zu zahlen;
  • festzustellen, daß die kapitalisierte Unfallrente bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Höchstbegrenzungsklausel nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen sei.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, auch geringe Minderungen der Erwerbsfähigkeit könnten bei einem Arbeitnehmer zu meßbaren Verdiensteinbußen führen. Im Einzelfall lasse sich das vielfach nicht mehr feststellen. Die Abfindung der Rente müsse als Verzicht auf eine anrechenbare Leistung bewertet werden; das habe zur Folge, daß sich der Kläger so behandeln lassen müsse, als beziehe er die Verletztenrente weiter in Gestalt laufender Leistungen. Andernfalls würden Arbeitnehmer, die sich nicht hätten abfinden lassen, ungerechtfertigt benachteiligt, soweit sie anrechenbare Leistungen bezögen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die teilweise Anrechnung der Verletztenrente des Klägers ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 537 ff. RVO) ist eine anrechenbare Leistung aus der Sozialversicherung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Unterstützungsrichtlinien. Der Wortlaut der Anrechnungsvorschrift bezieht sich auf Sozialversicherungsleistungen. Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat Rechte im Rahmen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB 1. Buch (Allgemeiner Teil). In § 1 Abs. 1 SGB 4. Buch (Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung) heißt es, daß die Bestimmungen dieses Kapitels sich auf die gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung beziehen. Damit unterfällt die Unfallversicherung dem Begriff der Sozialversicherung.

2. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung soll nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinien der Beklagten vollständig auf die Betriebsrentenansprüche angerechnet werden. Das ist unzulässig. Trotz der Teilnichtigkeit steht dem Kläger jedoch keine höhere Betriebsrente zu. Die Beklagte hat die Nachteile der Anrechnung auf andere Weise ausgeglichen.

a) Verletztenrenten dürfen insoweit nicht berücksichtigt werden, wie sie dem Ausgleich immaterieller Schäden und Nachteile dienen. Dieser Teil muß anrechnungsfrei bleiben. Anrechnungsfähig ist nur der Teil, der dazu dient, den Verdienstausfall des Geschädigten auszugleichen (Urteil des Senats vom 8. November 1983 – 3 AZR 64/82 – AP Nr. 12 zu § 5 BetrAVG, zu II 2c der Gründe mit Anm. Gitter, sowie Urteil des Senats vom 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 – AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG, zu II 2b der Gründe). Die Verletztenrente dient der Entschädigung sämtlicher Auswirkungen eines Unfalls. Sie gleicht die materiellen und immateriellen Schäden aus, also Verdienstminderungen ebenso wie unfallbedingten Mehraufwand, erhöhte Anstrengungen des Unfallgeschädigten und Einbußen in seiner Lebensfreude (BAGE 43, 173, 180 ff. = AP Nr. 8 zu § 5 BetrAVG, zu II 2c der Gründe). Soweit die Unfallrente dazu dient, den Verdienstausfall des Verletzten pauschal zu entschädigen, sichert sie den Lebensstandard in vergleichbarer Weise wie betriebliche Versorgungsleistungen, sie kann daher bei der Bemessung der Betriebsrente berücksichtigt werden (BAGE 43, 173, 178 ff. = AP Nr. 8 zu § 5 BetrAVG, zu II 2 und 3 der Gründe sowie 43, 161, 170 = AP Nr. 9 zu § 5 BetrAVG, zu V 1 der Gründe). Dementsprechend hat der Senat auch in seinem Urteil vom 23. Februar 1988 (– 3 AZR 100/86 – AP Nr. 26 zu § 5 BetrAVG) hinsichtlich der Richtlinien der auch im Streitfall beklagten Unterstützungskasse ausgeführt, daß die vollständige Anrechnung der Unfallrente gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstößt. Da die gesetzliche Unfallversicherung keine Aufteilung der Verletztenrente je nach dem Zweck der Leistungen vorsieht, kommt es auf die Aufteilung durch die betriebliche Versorgungsregelung an. Enthält diese keine oder eine unbillige Aufteilung, so ist der Maßstab des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden: Der Teil der Unfallrente, der der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bei vergleichbarer Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, muß anrechnungsfrei bleiben.

Da die Richtlinien der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 1983 diesen Anforderungen nicht genügen, sondern eine volle Anrechnung vorsehen, sind sie insoweit nichtig.

b) Die Nichtigkeit wird nicht generell dadurch ausgeschlossen, daß die Höchstgrenze der zugesagten Versorgung von 75 % auf 80 % des Bemessungsentgelts heraufgesetzt wird, wenn eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung angerechnet werden soll. Die Anhebung der Versorgungsobergrenze führt nicht in allen Fällen dazu, daß der anrechnungsfreie Teil der Unfallrente dem Versorgungsberechtigten erhalten bleibt. Je höher die Verletztenrente ist, um so stärker wirkt sich die Anrechnung leistungsmindernd auf die betriebliche Altersversorgung aus. Nur bei Leichtverletzten mit einer geringen Rente kann die Anhebung der Höchstgrenze der betrieblichen Versorgung dazu führen, daß dem Versorgungsberechtigten der anrechnungsfreie Teil seiner Verletztenrente auch tatsächlich erhalten wird.

Im vorliegenden Fall trifft dies zu. Dem Kläger bleibt durch die Anhebung der Versorgungsobergrenze mehr als der anrechnungsfreie Teil der Verletztenrente. Der Grad seiner Erwerbsminderung beträgt 25 %. Ein Versehrter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 % hat nach § 31 BVG i. d. F. vom 4. Juni 1985 (BGBl I, 910) einen Grundrentenanspruch von monatlich 171,-- DM. Durch die Erhöhung der Obergrenze von 75 auf 80 % des Bemessungsentgelts sind dem Kläger mehr als 171,-- DM, nämlich 312,16 DM, anrechnungsfrei verblieben.

c) Zwar geht der Kläger zu Recht davon aus, daß die gesetzliche Unfallrente bei leichteren und selbst bei mittelschweren Unfällen ein entgangenes Schmerzensgeld ganz oder weitgehend aufwiegt und bei den heutigen Verhältnissen bestimmte Lohneinbußen vielfach nicht festzustellen sein werden. Das führt aber nicht dazu, daß die unterschiedliche Zwecksetzung der gesetzlichen Unfallrente bei leichten bis mittelschweren Unfällen im Zusammenhang mit der Anrechnung in betrieblichen Versorgungssystemen vollständig zu vernachlässigen wäre. Bei Anrechnungsklauseln in betrieblichen Versorgungsordnungen müssen Regeln gelten, die es ermöglichen, anrechenbare und nicht anrechenbare Rentenanteile gegeneinander abzugrenzen. Das läßt sich bei der Anrechnung von Verletztenrenten nur erreichen, indem nach einem abstrakten Maßstab zwischen Leistungen unterschieden wird, die typischerweise entweder der Verdienstsicherung dienen oder persönliche Nachteile ausgleichen. Ein betriebliches Versorgungssystem kann ebensowenig wie das System der Bemessung gesetzlicher Unfallrenten und Leistungen der Kriegsopferversorgung gewährleisten, daß jeder individuellen Besonderheit Rechnung getragen wird. Eine in dieser Weise abstrakt abgrenzende Versorgungsregelung verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil einzelne Arbeitnehmer, gemessen an anderen, geringfügig bevorzugt oder benachteiligt werden. Bei der Bildung von Gruppen nach abstrakten Merkmalen muß das Interesse des Arbeitgebers anerkannt werden, eine Vielzahl von Fällen, die sich nur in Einzelheiten voneinander unterscheiden, einheitlich zu regeln (Urteil des Senats vom 23. Februar 1988 – 3 AZR 100/86 –, aaO, zu I 2b der Gründe m.w.N.).

3. Die Abfindung der Verletztenrente steht der Anrechnung nicht entgegen.

a) Das folgt, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht schon aus § 14 Abs. 7 der Richtlinien. Die Abfindung ist kein Verzicht im Sinne dieser Bestimmung. Dazu wäre ein Erlaßvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner notwendig, durch den der Gläubiger auf die Forderung verzichtet. Hier ist der Anspruch des Klägers auf die Verletztenrente aus einem anderen Grunde erloschen. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Das gilt auch für den Anspruch auf die Verletztenrente, die auf entsprechenden Antrag des Berechtigten gem. § 604 RVO aufgrund eines förmlichen Bescheides gewährt werden kann (Lauterbach, Unfallversicherung, Bd. II, 3. Aufl., 50. Lieferung, März 1988, § 605 RVO Anm. 2 und § 604 Anm. 2c). Die Abfindung stellt demnach nur eine besondere Form der Zahlung der Entschädigung dar. Sie führt dazu, daß der Anspruch auf die laufenden Leistungen durch eine einmalige Zahlung erfüllt wird.

b) Damit ist die abgefundene Unfallrente des Klägers in dem dargestellten Umfang mit den Beträgen anzurechnen, die der Kläger ohne die Abfindung erhalten würde. Eine zeitliche Begrenzung der Anrechnung bis zur Aufzehrung des Kapitalbetrags der Abfindung kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Der Abfindungsbetrag stellt ein versicherungsmathematisch ermitteltes Äquivalent für die laufenden Rentenleistungen dar. Entschließt sich der Versorgungsberechtigte, seine Verletztenrente als eine einmalige Zahlung für die voraussichtliche gesamte Laufzeit der einzelnen Rentenraten entgegenzunehmen, dann kann er nicht nachträglich von seinem zur (teilweisen) Anrechnung dieser Leistung befugten Arbeitgeber verlangen, ihn so zu stellen, als sei die Leistung nicht erbracht worden. Die Abfindung eines Rentenanspruchs stellt immer ein Risikogeschäft dar: Erreicht der Versorgungsberechtigte ein hohes Lebensalter, kann sich die Leistung in Form einer Abfindung nachteilig auswirken, stirbt er früh, so kann die Abfindung einen Gewinn darstellen. Aus der Sicht des Rentenversicherungsträgers stellt sich die Situation umgekehrt dar; auch er kann im Einzelfall finanziell vorteilhaft oder nachteilig handeln. Maßgebend für die Berechnung der Abfindung kann nur die durchschnittliche Lebenserwartung unter Berücksichtigung der sofortigen Fälligstellung sein. Der Kläger hat sich gegenüber dem Träger der Unfallversicherung auf dieses Risikogeschäft eingelassen. Er kann nunmehr nicht von der Unterstützungskasse seines früheren Arbeitgebers verlangen, aus diesem Risiko entlassen und so gestellt zu werden, als habe er nichts erhalten.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Schaub, Griebeling, Mattes, Dr. Schmidt

 

Fundstellen

Haufe-Index 872071

RdA 1989, 379

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