Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Maurermeisters beim Wasserwerk

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der BAT gilt auch für die Angestellten einer auf dem Gebiete der Trinkwasserversorgung tätigen Aktiengesellschaft ,sofern diese als Mitglied einem kommunalen Arbeitgeberverband angehört.

2. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb BAT für "technische Angestellte mit besonderen Aufgaben" des Teils IIQ der Vergütungsordnung haben nicht den Charakter einer "Auffangregelung" für technische Angestellte. Vielmehr handelt es sich dabei um Spezialmerkmale für einen begrenzten, herausgehobenen Kreis von Angestellten im Bereiche hochqualifizierter Meisteraufgaben.

3. Von der zweiten Alternative dieser Tätigkeitsmerkmale werden nur Angestellte mit Aufgaben erfaßt, die denen besonders herausgehobener Meister mit gewichtigen Aufsichts-und Leistungsfunktionen in vergleichbarer Weise entsprechen. Das Richtmaß liefern die in der ersten Alternative ausdrücklich genannten Tätigkeiten (Bestätigung des Urteils des Senats vom 23. April 1986 - 4 AZR 90/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

4. Für die tarifliche Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes ist der behördliche Stellenplan ohne rechtliche Bedeutung.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 07.08.1985; Aktenzeichen 3 Sa 35/85)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 28.08.1984; Aktenzeichen 19 Ca 495/83)

 

Tatbestand

Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger stand vom 1. Februar 1956 bis 30. September 1985 in den Diensten der Beklagten, die Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg ist. Zunächst war der Kläger in seinem erlernten Beruf als Betonwerker und danach als Maurer tätig. Im Jahre 1959 wurde er zum Vorarbeiter bestellt und vorzugsweise in der Trinkwasserversorgung der Stadt S eingesetzt. Im Jahre 1967 legte er die Meisterprüfung im Maurerhandwerk ab. Im Jahre 1968 erfolgte seine Versetzung zur Abteilung "Rs" (Rohrnetzsonderbau-Großleitung und Fernheizung) sowie seine Übernahme in das Angestelltenverhältnis. Die Abteilung "Rs" ist ihrerseits Teil einer Hauptabteilung und besteht aus fünf Baubezirken. Leiter des Baubezirks 3 ist ein graduierter Ingenieur, dem neben dem Kläger drei weitere Meister unterstellt sind. Der Kläger wurde nach VergGr. V b BAT vergütet.

Die Beklagte läßt die im Arbeitsbereich des Klägers anfallenden Tiefbauarbeiten von privaten Bauunternehmern ausführen. Beaufsichtigung und Kontrolle dieser Arbeiten machten im wesentlichen die Aufgabenstellung des Klägers aus. Nach einer Stellenbeschreibung oblagen ihm im einzelnen:

a) Verhandlungen im Rahmen seiner Baustelle mit Behörden und Privatpersonen zur Wahrung des Bauablaufes,

b) Führung von Besprechungen mit Polizeirevieren über die örtlichen Verkehrsmaßnahmen und Verantwortlichkeit für deren Durchführung,

c) Verantwortlichkeit für die rechtzeitige Anlieferung des Materials von den Lagern zu den Baustellen,

d) Veranlassung der während des Baus erforderlichen Ab- und Umstellungen,

e) Verantwortlichkeit für die richtige Kontierung bei allen Aufträgen, Materialabgabescheinen und Meßurkunden,

f) Bauführung für alle Bau-, Rohrverlegungs-, Montage- und sonstige Arbeiten,

g) Verantwortlichkeit für die maß- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten sowie

h) Entscheidung über einfache Abänderungen, die auf einer Baustelle unverzüglich vorgenommen werden müssen.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. März 1985 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen. Dazu hat sich der Kläger auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Vergütungsordnung zum BAT berufen und vorgetragen, ihm sei nicht nur die vier bis fünf Gewerke umfassende Koordinierung des Bauablaufes übertragen gewesen. Vielmehr habe er auch die Massen ermitteln, die Aufmaße nach dem Leistungsverzeichnis der Beklagten erstellen und die Arbeiten überprüfen müssen. Da er ferner die Betonfertigteile habe bestellen und abrufen, das Material für die Rohrverlegung (Rohre, Armaturen) zusammenstellen und Materialabgabescheine für das Rohrlager der Beklagten ausstellen und vor Ort anfallende Sofortentscheidungen habe treffen müssen, sei er jeweils für die sach- und fachgerechte Ausführung der Baumaßnahmen verantwortlich gewesen. Auch Abschlagszahlungen und die Endabrechnung habe er verantwortlich erledigt. Mit seiner Unterschrift seien von Fremdfirmen erbrachte Leistungen in Millionenhöhe anerkannt worden. Die von ihm erledigten Aufgaben seien als besonders schwierig und verantwortungsvoll anzusehen. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

an den Kläger ab 1. März 1981 Vergütung nach VergGr.

IV b BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Mit VergGr. V b BAT sei der Kläger als Meister tarifgerecht vergütet worden. Eine weitere Heraushebung seiner Tätigkeit sei nicht ersichtlich. Personalverantwortung habe er nicht getragen und fachliche Weisungsbefugnis nicht besessen. Abnahmen habe er nicht bearbeitet, sondern lediglich die diesbezüglichen Entscheidungen des ihm vorgesetzten Bauingenieurs vorbereitet, indem er bestätigt habe, daß die Arbeiten jeweils ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Geprüft habe der Kläger lediglich unterzeichnete Material- und Lohnrapporte sowie fertige Aufmaße. Aus dem Inhalt der Stellenbeschreibung könne der Kläger keine Rechte herleiten. Sie liefere zudem auch keine Anhaltspunkte für die Begründetheit des Klagebegehrens.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Im Hinblick auf § 70 BAT und mit Rücksicht auf sein Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten hat der Kläger in der Revisionsinstanz sein Klagebegehren auf den Anspruchszeitraum vom 1. April 1981 bis 30. September 1985 beschränkt. Insoweit verfolgt er seinen Klageantrag mit der Revision weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT.

Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestand während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien beiderseitige Tarifbindung mit der Folge der unmittelbaren und zwingenden Geltung des BAT gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Daran ändert nichts, daß die Beklagte keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, sondern eine Aktiengesellschaft ist, deren Rechtsverhältnisse sich nach dem AktG und sonstigen handelsrechtlichen Bestimmungen richten. Nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c gilt nämlich der BAT für alle Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die ihrerseits der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, wobei das Landesarbeitsgericht mit Recht an seine Feststellung anknüpft, daß die Beklagte als Mitglied dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg angehört.

Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger für sich beanspruchten VergGr. IV b BAT entsprochen haben (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung).

Während die Prozeßparteien übereinstimmend beim Kläger aufgrund seiner Aufsichtsfunktion von einem großen Arbeitsvorgang ausgehen, äußert das Landesarbeitsgericht an dieser Beurteilung Zweifel, ohne selbst die Arbeitsvorgänge des Klägers festzulegen. Die Möglichkeit dazu hat auch der erkennende Senat in allen Eingruppierungsprozessen (vgl. auch dazu seine Urteile vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung). Wenngleich nach seiner Auffassung wesentliche Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf die Leitungs- und Aufsichtsfunktion des Klägers, aber auch seine einheitliche Aufgabenstellung, für einen großen Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsauffassung der Prozeßparteien sprechen (vgl. das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/ 82 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975), vermag der Senat dennoch vorliegend von der rechtlichen Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge des Klägers selbst zu bestimmen, keinen Gebrauch zu machen. Es fehlt nämlich an Feststellungen und sogar an Anhaltspunkten für ein einheitliches Arbeitsergebnis der gesamten Tätigkeit des Klägers, weiter zu den Zusammenhangstätigkeiten und der Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger, seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie zur Abgrenzbarkeit seiner verschiedenen Einzelaufgaben. Jedoch kommt es vorliegend aus noch zu behandelnden Rechtsgründen auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge des Klägers nicht an.

Der Kläger hat sich zur Begründung seines Klagebegehrens in erster Linie auf die Tätigkeitsmerkmale im Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben vom 18. April 1980 berufen, die in der für die Kommunen geltenden Fassung heranzuziehen sind, weil die beklagte Aktiengesellschaft Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes ist. Danach sind zu vergüten nach VergGr. IV b BAT

Technische Angestellte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit

a) als Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind,

b) in großen E - Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,

c) als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen

sowie sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a) bis c).

Dazu gilt die Protokollnotiz Nr. 4, worin ergänzend von den Tarifvertragsparteien bestimmt wird:

Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann.

Zwar hat das Landesarbeitsgericht die entsprechenden tariflichen Bestimmungen für Bund und Länder herangezogen. Das ist jedoch unschädlich, weil sie inhaltlich mit denen für den Kommunalbereich übereinstimmen.

Die zuvor in den Buchstaben a) bis c) genannten Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT kommen für den Kläger nicht in Betracht, da er unstreitig die darin genannten Aufgaben nicht erledigt hat. Damit könnte die Klage insoweit nur begründet sein, wenn der Kläger "sonstiger technischer Angestellter" mit vergleichbarer Tätigkeit im Sinne der zweiten Alternative der Merkmale gewesen wäre. Hierzu hat der Senat bereits bei einer vergleichbaren Fallgestaltung im einzelnen in seinem Urteil vom 23. April 1986 - 4 AZR 90/85 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) Stellung genommen. Hieran ist vorliegend anzuknüpfen.

Zwar kommt es, wie der Kläger richtig annimmt, im Rahmen dieser Merkmale auf die Vorbildung des Angestellten nicht an. Es werden hier weder eine abgeschlossene Ingenieursausbildung noch dieser gleichwertige Fachkenntnisse und Erfahrungen verlangt. Andererseits sind jedoch durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 18. April 1980 den darin zusammengefaßten Merkmalen für Meister aller Art (Handwerksmeister, Industriemeister und Funktionsmeister) in der VergGr. IV b erstmals eine Reihe von Spezialmerkmalen für bestimmte Angestellte mit konkreten technischen Aufgaben hinzugefügt worden, die dort nicht mehr - wie in allen niedrigeren Vergütungsgruppen - als Meister, sondern in einer für die Tarifauslegung nicht unerheblichen Weise als "technische Angestellte mit besonderen Aufgaben" bezeichnet werden. Durch diese besondere Charakterisierung, die Aufnahme dieses Personenkreises in den "Meistertarifvertrag" und den tariflichen Gesamtzusammenhang bringen die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck, daß sie in den neueingeführten Merkmalen nur Tätigkeiten ansprechen, die ihrer Art und ihrem Charakter nach denen herausgehobener Meister mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen entsprechen und die sich demgemäß auch wegen der mit ihrer Ausführung verbundenen Verantwortung aus den in der VergGr. V b BAT geregelten Tätigkeiten von Meistern deutlich wahrnehmbar herausheben müssen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, BAT, VergO Bl, Anm. 131 a sowie Böhm/Spiertz, BAT, Band III, II G Nr. 5 S. 198.5). Insbesondere ergibt sich das aus den in den Buchstaben a) bis c) von den Tarifvertragsparteien im Sinne einer ersten ausdrücklichen Alternative genannten Tätigkeiten, bei denen es sich durchweg um herausgehobene, spezialisierte und ihrem Charakter nach Meisteraufgaben handelt, die mit wichtigen Leitungs- bzw. Aufsichtsfunktionen verbunden sind. Daher ist bei der Rechtsanwendung auch diesen ausdrücklich genannten Beispielen zu entnehmen, welcher Maßstab bei der weiter geforderten Verantwortung anzulegen ist (vgl. auch dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 131 b). Im Sinne dieser Anforderungen müssen die Tätigkeiten der zweiten Alternative nach dem Willen der Tarifvertragsparteien vergleichbar sein. Damit ergibt sich zugleich, daß auch bei der Heranziehung der vorliegend anzuwendenden Tätigkeitsmerkmale die Tätigkeit des Angestellten technischen Charakter haben muß. Sie muß also technische Fachkenntnisse fordern und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter haben (vgl. dazu auch das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Diese Beurteilung des erkennenden Senats beruht auf dem eindeutigen Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, wobei zu beachten ist, daß die Tarifvertragsparteien schon an die Meister der VergGr. V b BAT hohe und vielfältige Anforderungen stellen (vgl. Fallgruppen 4 ff. dieser Vergütungsgruppe im Teil II Abschnitt Q der Vergütungsordnung). Bestätigt wird die Auslegung des Senats auch noch durch die Tarifgeschichte, obwohl es auf sie schon deswegen nicht entscheidend ankommt, weil Tarifwortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang zu einer eindeutigen Auslegung führen (vgl. BAG 46, 308, 313 ff. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

Im übrigen handelt es sich bei der "vergleichbaren Tätigkeit", der "Schwierigkeit der Aufgaben" und der "Größe der Verantwortung" in den anzuwendenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch die Tatsachengerichte vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob diese vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen sind, ihn bei der Subsumtion beibehalten haben, ihnen Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und alle entscheidungserheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BAG 46, 292, 305 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 32, 203, 206 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz sowie das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).

Obwohl dem Landesarbeitsgericht das Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1986 - 4 AZR 90/85 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), in dem sich der Senat zum ersten Male mit den vorliegend zur Entscheidung stehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen beschäftigt hat, nicht bekannt war, ist es gleichwohl vom zutreffenden Rechtsbegriff der "vergleichbaren Tätigkeit" ausgegangen. Dabei hat es tarifgerecht und methodisch zutreffend auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang abgestellt. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht bei der Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Klägers als Richtmaß auf die qualifizierten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der ersten Alternative der Tarifmerkmale abgestellt. Auch bei der Subsumtion ist das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Rechtsbegriff der "vergleichbaren Tätigkeit" nicht wieder abgewichen. In seinen entsprechenden Ausführungen, die sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes halten, sind weder Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch die Außerachtlassung entscheidungserheblicher Tatumstände ersichtlich. Damit gelangt das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, daß der Kläger eine "vergleichbare Tätigkeit" im Sinne der zweiten Alternative der Merkmale der VergGr. IV b BAT des Teils II Abschnitt Q der Vergütungsordnung nicht verrichtet hat. Weiterer Ausführungen zur Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers und der ihm abverlangten Verantwortung bedarf es daher nicht.

Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Insbesondere übersieht die Revision, daß, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, die Tarifvertragsparteien schon bei der tariflichen Anforderung der "vergleichbaren Tätigkeit" an die zuvor ausdrücklich genannten Tätigkeiten der ersten Alternative als Richtmaß anknüpfen. Das Landesarbeitsgericht hat sich daran also entgegen der Meinung des Klägers mit Recht und in tarifgetreuer Weise orientiert. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang von "struktureller Vergleichbarkeit" gesprochen hat. Auch damit hat es nämlich nur verdeutlichen wollen, daß eine "vergleichbare Tätigkeit" im Sinne der zweiten Alternative der tariflichen Tätigkeitsmerkmale nur dann vorliegt, wenn sie im zuvor dargelegten Sinne mit den herausgehobenen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der ersten tariflichen Alternative einen Vergleich aushält. Damit stellt das Landesarbeitsgericht auch entgegen der Meinung der Revision keineswegs zu hohe Anforderungen.

Im übrigen verkennt die Revision, daß entgegen ihrer Annahme die zweite Alternative der neueingeführten Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT im Teil II Abschnitt Q der Vergütungsordnung gerade nicht eine allgemeine "Auffangfallgruppe" für technische Angestellte aller Art darstellt. Vielmehr handelt es sich dabei, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, um Spezialmerkmale für einen relativ engbegrenzten, herausgehobenen Kreis von Angestellten im Bereiche hochqualifizierter Meisteraufgaben. Damit kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht entscheidend auf die Einzelheiten der Aufgaben an, die der Kläger zu verrichten hatte, sondern, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend hervorhebt, darauf, ob und inwieweit sie im tariflichen Sinne "vergleichbar" sind. Auch die Hinweise der Revision auf den im Tarifrecht geltenden Grundsatz der Spezialität gehen fehl. Auch gegen diesen Grundsatz hat das Landesarbeitsgericht nicht verstoßen. Vielmehr hat es zutreffend erkannt und auch in seinen Entscheidungsgründen hervorgehoben, daß ein deutlicher und von den Tarifvertragsparteien gewollter Unterschied zwischen den herausgehobenen Meistern bzw. den der Meistergruppe zuzurechnenden technischen Angestellten mit besonderen Aufgaben auf der einen (Teil II Abschnitt Q der Vergütungsordnung VergGr. IV b) und solchen mit Ingenieursqualifikation (Teil I der Vergütungsordnung VergGr. IV b Fallgruppe 21) auf der anderen Seite besteht.

Zwar sind nach der Art seiner Aufgabenstellung für den Kläger die Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte aus dem allgemeinen Teil der Vergütungsordnung (VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21) grundsätzlich anwendbar. Dazu müßte der Kläger, für den nur die zweite Alternative dieser Merkmale in Betracht kommt, im Sinne eines ersten subjektiven Erfordernisses über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines graduierten Fachschulingenieurs entsprechen. Dabei wird nach gefestigter Rechtsprechung des Senats nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Fachschulausbildung als Ingenieur (hier des Bauwesens) vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem engbegrenzten ingenieurmäßigen Teilgebiet nicht ausreichend sind (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 29. September 1982 - 4 AZR 1161/79 - AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 29. Oktober 1980 - 4 AZR 750/78 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Das Vorhandensein einer derartigen fachlichen Qualifikation hat der Kläger jedoch im vorliegenden Prozeß nicht behauptet.

Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger eine "entsprechende Tätigkeit" im Sinne des weiteren Erfordernisses der Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 verrichtet hat. Zudem führt das Landesarbeitsgericht zutreffend aus, daß der Kläger zwar Teilaufgaben aus dem Bereiche der örtlichen Bauleitung ausgeführt hat, daß er zur Erfüllung der Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 jedoch alle dazugehörigen Aufgaben hätte erledigen müssen (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 29. Oktober 1980 - 4 AZR 750/78 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts bestätigen im übrigen, daß bei der vorliegenden Fallgestaltung für die Heranziehung der Spezialmerkmale der VergGr. IV b BAT aus dem Teil II Abschnitt Q der Vergütungsordnung kein Raum ist.

Auf die Tätigkeitsmerkmale für Techniker aus dem Teil II Abschnitt L der Vergütungsordnung ist schon deswegen nicht einzugehen, weil es darin solche der VergGr. IV b BAT nicht gibt.

Auf den Stellenplan bzw. die behördliche Stellenbeschreibung kann sich der Kläger zur Begründung seiner Klage schon deswegen nicht berufen, weil deren Inhalt für die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes keine Bedeutung hat (vgl. das Urteil des Senats vom 29. September 1982 - 4 AZR 1172/79 - AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zudem gibt der zu den Vorakten gereichte Stellenplan keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Tätigkeit des Klägers den Merkmalen der VergGr. IV b BAT entsprochen hat.

Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

RdA 1987, 126

AP Nr 128 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-4)

PersV 1991, 136 (K)

RiA 1987, 178-179 (T)

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