Leitsatz (redaktionell)

1. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers weitergezahlte Teile des Arbeitsentgelts sind bei der Ermittlung des Gesamtverdienstes des Dreizehnwochenzeitraums (BUrlG § 11 Abs 1 S 1) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

2. Rückständige streitige Ansprüche auf weiteres Urlaubsentgelt für gewährten und bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub können verwirken. Ob darüber hinaus die Verwirkung gesetzlicher Urlaubsansprüche allgemein anzuerkennen wäre, bleibt unentschieden.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 10.04.1969; Aktenzeichen 5 Sa 18/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439889

BB 1970, 581

DB 1970, 787

SAE 1970, 280

AP § 11 BUrlG, Nr 7

AR-Blattei, ES 1640 Nr 178

AR-Blattei, Urlaub Entsch 178

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