Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sachbearbeiters nach dem BAT-O;. vertraglicher Vergütungsanspruch auf Vergütung nach der im Arbeitsvertrag angegebenen Vergütungsgruppe. Eingruppierung nach Aufbaufallgruppen

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT-O VergGr. V b Fallgr. 1 a, VergGr. IV b Fallgr. 1 a, VergGr. IV a.F.allgr. 1 a, 1 b, VergGr. III Fallgr. 1 b

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 06.10.1999; Aktenzeichen 6 Sa 338/99)

ArbG Brandenburg (Urteil vom 04.02.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1538/98)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 6. Oktober 1999 – 6 Sa 338/99 – aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 24. Mai 1943 geborene, verheiratete Kläger, der über einen Schulabschluß der Mittleren Reife verfügt, hat von 1957 bis 1960 den Beruf des Rundfunk- und Fernsehmechanikers erlernt. Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Privatwirtschaft hat er im Jahre 1988 eine Ausbildung zum Fachgehilfen im Steuer- und Wirtschaftsrecht erfolgreich abgeschlossen. Auf Grund Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land vom 12. August 1991 ist der Kläger seit dem 19. August 1991 im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (LARoV), Außenstelle, als Angestellter tätig. § 3 des Arbeitsvertrages lautet:

Das Arbeitsentgelt richtet sich nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O.

Im übrigen sind die für die Beschäftigungsstelle geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen maßgebend.

Nach einer Erprobung im Aufgabenbereich Unternehmensrestitution wurde er ab März 1992 dem Sachbearbeiterpool im Aufgabenbereich Widersprüche zugeordnet. Die Sachbearbeiter arbeiten den Widerspruchsbehörden zu. Dabei führen sie Recherchen durch, holen Auskünfte ein und erarbeiten Entwürfe für Entscheidungen in Widerspruchsverfahren, die ihnen von vorgesetzten Voll- oder Diplomjuristen zugewiesen werden.

Ab dem 1. Januar 1993 wurden dem Kläger zur Erprobung für ein halbes Jahr Tätigkeiten der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT-O übertragen. Mit Schreiben vom 30. Juni 1993 teilte der Präsident des LARoV ihm mit, daß er die Probezeit erfolgreich abgeschlossen habe und mit Wirkung vom 1. Juli 1993 „in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert” sei. § 3 des Arbeitsvertrages wurde durch Änderungsvertrag vom 30. Juni 1993 wie folgt geändert:

Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe IV b zum BAT-O eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-O).

Mit Schreiben vom 5. September 1994 teilte der Präsident des LARoV dem Kläger mit, daß ihm mit Wirkung vom 15. September 1994 zur Erprobung für ein halbes Jahr Tätigkeiten übertragen würden, die den Merkmalen der VergGr. IV a Fallgr. 1 b BAT-O entsprächen. Unter dem 14. März 1995 erstellte der Kläger nach Aufforderung eine Auflistung seiner Tätigkeiten des letzten halben Jahres und kam dabei zu dem wertenden Ergebnis, daß es sich bei 52 % seiner Tätigkeiten um solche nach der VergGr. IV a (Fallgr. 1 a) BAT-O handele; Arbeitsvorgänge oder Zeitanteile enthielt die Auflistung nicht. Mit Schreiben vom 10. März 1995 teilte der Präsident des LARoV ihm mit, daß er die Probezeit erfolgreich abgeschlossen habe und mit Wirkung vom 15. März 1995 „in die Vergütungsgruppe IV a, Fallg. 1 b BAT-O eingruppiert” sei. Dementsprechend vereinbarten die Parteien durch Änderungsvertrag vom 14. März 1995 unter § 3:

Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 b zum BAT-O eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-O).

Zum Tätigkeitsbereich des zunächst dem Referat I/1 angehörenden Klägers, der seit dem 1. März 1993 im wesentlichen unveränderte Aufgaben eines Sachbearbeiters im Bereich der Rückübertragung von Grundstücken in den neuen Bundesländern wahrnimmt, gehört insbesondere die Bearbeitung der sog. „Express-Fälle” und „NT-Fälle”.

Bei den „Express-Fällen” handelt es sich um Vorgänge, die das LARoV nach einer Anweisung des Finanzministeriums des beklagten Landes und einer eigenen Anweisung von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV bzw. ÄRoV) an sich zieht. Das jeweilige ARoV bereitet die Fälle bis zur Entscheidungsreife vor und teilt den Antragstellern die beabsichtigte Entscheidung mit. Alsdann übergibt es dem LARoV seinen Entscheidungsentwurf mit der Vorgangsakte. Aufgabe des Klägers ist es, die Entscheidungsentwürfe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und nach Bearbeitung seinem Vorgesetzten vorzulegen. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Fallgruppen:

  • Eigentumsverluste, die nicht auf Maßnahmen nach § 1 VermG beruhen,
  • Enteignungen auf besatzungsrechtlicher/besatzungshoheitlicher Grundlage,
  • Restitutionsausschluß wegen redlichen Erwerbs,
  • fehlende Berechtigung der Antragsteller aus sonstigen Gründen,
  • Fristversäumnisse bei der Antragstellung.

Bei den „NT-Fällen” werden in einem Nebenbeschäftigungsprojekt von Diplomjuristen, Rechtsanwälten oder ehemaligen Mitarbeitern eines ARoV oder des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen voll ausformulierte Entwürfe eines Widerspruchsbescheides als Zuarbeit für die Widerspruchsausschüsse des LARoV gefertigt. Sie betreffen Fälle zum Bodenreformland, zum Aufbau- und zum Baulandgesetz, Veräußerungen über rein zivilrechtliche Maßnahmen, Vorkaufsrechte und Verzichtsfälle. Der Kläger hat die Entwürfe zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Anschließend gelangen sie zum Widerspruchsausschuß, der über den Widerspruch entscheidet.

Anfang 1998 bat der Kläger, der seit dem 1. Juli 1997 ohne wesentliche Änderung seiner Tätigkeiten dem Referat I/0 angehört, um Überprüfung seiner Eingruppierung. In seinem Schreiben vom 28. März 1998 vertrat er die Ansicht, daß die ihm übertragenen Tätigkeiten den Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 1 a BAT, mindestens aber denen der VergGr. IV a Fallgr. 1 a BAT-O entsprächen. Nach Überprüfung teilte ihm der Präsident des LARoV mit Schreiben vom 20. Mai 1998 mit, daß er mit Wirkung vom 1. Juni 1998 „in die VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT-O eingruppiert” sei. Begründet wurde diese Eingruppierung damit, daß der Tätigkeit des Klägers die für die Eingruppierung in VergGr. IV a BAT-O erforderliche besondere Schwierigkeit und Bedeutung fehle. Seine Grundvergütung verminderte sich dadurch von 4.885,55 DM brutto auf 4.163,64 DM brutto. Der Personalrat des LARoV hat der Herabgruppierung mit Schreiben vom 28. Mai 1998 widersprochen.

Der Kläger hält diese Eingruppierung für unzutreffend. Er erstrebt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, ihn ab 1. Juni 1998 nach VergGr. III, hilfsweise IV a BAT-O zu vergüten. Diesen Anspruch begründet er damit, seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im LARoV erfülle die Anforderungen der Fallgr. 1 a VergGr. IV a BAT-O, so daß er kraft Bewährungsaufstiegs nach der Fallgr. 1 b in der VergGr. III BAT-O eingruppiert sei. Die vom beklagten Land vorgenommene Rückgruppierung habe nicht durch einseitige Anordnung, sondern nur im Wege der Änderungskündigung erfolgen können, da er einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O habe. Außerdem sei die Rückgruppierung auch unwirksam, weil das Verfahren der Zustimmung des Personalrats nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen,

daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger beginnend mit dem 1. Juni 1998 nach VergGr. III BAT-O, hilfsweise nach VergGr. IV a BAT-O zu vergüten, und die Bruttodifferenzbeträge zur gewährten Vergütung mit 4 % seit Zustellung der Klage zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, es könne dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b bzw. IV b BAT-O erfülle. Da die Tätigkeit des Klägers weder durch besondere Schwierigkeit noch durch besondere Bedeutung gekennzeichnet sei, komme jedenfalls keine höhere Eingruppierung des Klägers als diejenige in die VergGr. IV b BAT-O in Frage. Ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. III BAT-O habe am Nichtvorliegen der tariflichen Voraussetzungen der Eingruppierung in VergGr. IV a BAT-O scheitern müssen. Die durch Irrtum bedingte fehlerhafte Eingruppierung habe ohne Ausspruch einer Änderungskündigung und ohne Zustimmung des Personalrats korrigiert werden können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

I. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei erkannt, daß sich ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. III bzw. IV a BAT-O nicht aus vertraglicher Vereinbarung ergibt. § 3 des Änderungsvertrages der Parteien, in dem bestimmt ist, daß der Kläger „in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 b zum BAT-O eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-O)” ist, begründet keinen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Vergütung.

1. Ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O nach der vorgenannten Bestimmung besteht schon deshalb nicht, weil der Bewährungsaufstieg nach vierjähriger Bewährung nur in der Fallgr. 1 a der VergGr. IV a BAT-O und nicht der Fallgr. 1 b der VergGr. IV a BAT-O tariflich vorgesehen ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.

2. Dem Kläger steht nach § 3 des Änderungsvertrages vom 14. März 1995 auch keine Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O zu. Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, aus der Formulierung „ist eingruppiert” anstatt „vereinbart” ergebe sich, daß hier eine reine „Wissenserklärung” über die Eingruppierung nach dem BAT-O abgegeben worden sei. Weiter folgert es aus der Aufnahme des Klammerzusatzes „§ 22 Abs. 3 BAT-O”, daß die Vergütungsgruppe in dem Änderungsvertrag angegeben worden sei, weil dies der Tarifvertrag für die nach § 22 BAT-O vorzunehmende Eingruppierung vorsehe. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei.

Eine Vertragsbestimmung wie die des § 3 des Änderungsvertrages vom 14. März 1995 kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, daß dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Vergütung nach der genannten Vergütungsgruppe zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der von ihm als maßgeblich angesehenen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend angesehen hat. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag die Zusage, die Vergütung nach der genannten Gruppe werde unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen – ggf. also als übertarifliche Vergütung – gezahlt, schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer nach Tarif zusteht(ständige Rechtsprechung des BAG zB 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 – ZTR 1996, 169; 28. Mai 1997 – 10 AZR 383/95 – ZTR 1997, 457 jeweils mwN). Daran hält der Senat fest.

Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, daß keine Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, das beklagte Land habe im Änderungsvertrag vom 14. März 1995 mit dem Kläger einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe vereinbart. Vielmehr spricht die Nennung der Vorschrift des § 22 Abs. 3 BAT-O im Klammerzusatz eindeutig dafür, daß in Vollzug der tariflichen Verpflichtung dieser Norm durch die Beklagte lediglich die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag erfolgt ist.

II. Hingegen ist die Begründung, die das Landesarbeitsgericht für das Nichtbestehen eines tariflichen Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O, hilfsweise nach der VergGr. IV a BAT-O gegeben hat, rechtsfehlerhaft. Mit dieser Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O samt seiner Anlage 1 a aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag bestimmt, daß für das Arbeitsverhältnis die für die Beschäftigungsstelle geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen maßgebend sind. Das ist – jedenfalls auch – der BAT-O nebst seiner Anlage 1 a.

2. Der Klage auf die tarifgerechte Vergütung kann daher nur stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit des Klägers im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III BAT-O, hilfsweise derjenigen der VergGr. IV a BAT-O erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 BAT-O).

3. Für die Eingruppierung des Klägers sind, wie das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien zutreffend angenommen hat, die allgemeinen Merkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT-O/BL maßgebend. Diese lauten:

Vergütungsgruppe III

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a.

Vergütungsgruppe IV a

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

Vergütungsgruppe IV b

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

Vergütungsgruppe V b

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

4. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, von der Bestimmung der Arbeitsvorgänge in der Tätigkeit des Klägers könne abgesehen werden, wenn dem Kläger bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge seiner Gesamttätigkeit die geforderte Vergütung nicht zustehe. Davon ist es bei seinen nachfolgenden Ausführungen ausgegangen. Mit diesen kommt es zu dem Ergebnis, im vorliegenden Falle fehle es bereits an der Erfüllung des – für die Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O vorausgesetzten – Heraushebungsmerkmals der „Bedeutung” des Aufgabengebiets. Bei diesem Merkmal komme es darauf an, ob gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT-O die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller seien. Dies hat das Landesarbeitsgericht, ohne die Anforderungen des genannten Tätigkeitsmerkmals zu bestimmen – und ihre Erfüllung durch die Tätigkeit des Klägers zu prüfen –, verneint.

5. Diese Erwägungen des Landesarbeitsgerichts vermögen seine klagabweisende Entscheidung nicht zu tragen. Die oben dargestellten Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit zunächst daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe, hier – für den Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O – diejenigen der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT-O erfüllt. Anschließend sind die Voraussetzungen der darauf aufbauenden VergGr. IV b Fallgr. 1 a, ggf. der VergGr. IV a Fallgr. 1 a bzw. b und ggf. letztlich der VergGr. III Fallgr. 1 b BAT-O zu überprüfen(ständige Rechtsprechung des Senats zB 22. Juli 1998 – 4 AZR 333/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 256 mwN). Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen.

Die Prüfung, ob ein Sachbearbeiter sich im Sinne der Merkmale der VergGr. IV a BAT-O aus der VergGr. IV b BAT-O – nur damit hat sich das Landesarbeitsgericht befaßt – heraushebt, erfordert einen Vergleich mit den in der VergGr. IV b BAT-O gestellten Anforderungen. Das angefochtene Urteil legt nicht dar, welchen Maßstab es an die auch in der VergGr. IV b – unausgesprochen – vorausgesetzte Bedeutung der Tätigkeit des Angestellten anlegt, wenn es ausführt, im vorliegenden Falle fehle es bereits an dem Heraushebungsmerkmal der Bedeutung der Tätigkeit der VergGr. IV a BAT-O. Nur auf der Grundlage der rechtlichen Interpretation der Merkmale der VergGr. IV b BAT-O läßt sich diejenige des Heraushebungstatbestandes der VergGr. IV a BAT-O vornehmen und feststellen, daß die Anforderungen des Heraushebungstatbestandes nicht erfüllt sind(vgl. zB BAG 18. Dezember 1963 – 4 AZR 476/62 – BAGE 15, 163, 167). Dies gilt auch für die Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT-O gemessen an denjenigen der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT-O erfüllt.

6. Hingegen kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auf die Besonderheiten der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit einer sog. korrigierenden Rückgruppierung(Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99BAGE 93, 340, 351 ff.; 17. Mai 2000 – 4 AZR 232/99 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) im vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreit nicht an, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Denn die vom Kläger auszuübende Tätigkeit ist zwischen den Parteien unstreitig.

7. Für den Anspruch des Klägers auf tarifgerechte Vergütung ist es auch unerheblich, ob der Personalrat des LARoV bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung des Klägers mit Wirkung vom 1. Juni 1998 nach den einschlägigen Regelungen des LPersVG ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

III. Das Landesarbeitsgericht hat von der Ausgangsfallgr. V b BAT-O ausgehend die Anforderungen der für die Eingruppierung des Klägers nach seinem Vortrag einschlägigen Tätigkeitsmerkmale zu bestimmen und nach deren Bestimmung zu prüfen, ob im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der Ausgangsfallgr. 1 a der VergGr. V b BAT-O und sodann diejenigen der darauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Dabei darf es sich nicht – auch nicht teilweise – auf eine Pauschalprüfung beschränken. Eine solche ist bei der Überprüfung einer Eingruppierung auf der Grundlage von Aufbaufallgruppen ausreichend, wenn der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht(Senat 22. Juli 1998 – 4 AZR 333/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 256 mwN). Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn die Beklagte hat weder für die Anforderungen der VergGr. V b BAT-O noch für die der VergGr. IV b BAT-O vorgetragen, diese seien durch die Tätigkeit des Klägers erfüllt, sondern im Berufungsrechtszug ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob dies der Fall ist.

 

Unterschriften

Schliemann, Friedrich, Bott, Kiefer, Görgens

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 04.04.2001 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI645042

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