Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeits- und Rufbereitschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Rufbereitschaft unter Beschränkung des Aufenthaltes auf die eigene Wohnung ist nicht als Arbeitsbereitschaft nach Nr 8 SR 2a zum MTB 2 zu werten und deshalb nicht bei der Berechnung des Pauschallohnes für Kraftfahrer zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

Auslegung der §§ 3 und 4 des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5.4.1965.

 

Normenkette

MTB 2 Anl SR; MTB § 30; MTB 2 § 30

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 13.09.1985; Aktenzeichen 12 Sa 183/83)

ArbG Göttingen (Entscheidung vom 23.08.1983; Aktenzeichen 1 Ca 1783/82)

 

Tatbestand

Der Kläger, der der Gewerkschaft ÖTV angehört, ist als Omnibusfahrer bei der Bundeswehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II), die Sonderregelungen für die Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung nach § 2 Buchst. a MTB II (SR 2 a MTB II) sowie der Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 in der jeweiligen Fassung (Kraftfahrer-TV) Anwendung.

Der Kläger erhielt Pauschallohn nach der Pauschalgruppe III der Anlage zum Kraftfahrer-TV. Diese Pauschalgruppe setzt eine durchschnittliche Monatsarbeitszeit von mehr als 224 bis 248 Stunden im vorangegangenen Kalenderhalbjahr voraus. Ab April 1980 sah der Dienstplan des Klägers entsprechend einer Dienstvereinbarung im Wechsel mit einem zweiten Kraftfahrer am Samstag und am Sonntag eine Fahrzeit von 9 Stunden vor. Die übrige Zeit wurde als Rufbereitschaft angesehen und entsprechend vergütet. Der Kläger hielt sich während dieser Zeit zu Hause auf. Im Hinblick auf die dienstplanmäßige Rufbereitschaft zahlte die Beklagte ab 1. Juli 1980 nur noch Pauschallohn nach der Pauschalgruppe II.

Die Parteien streiten darüber, ob die im Dienstplan als Rufbereitschaft ausgewiesene Zeit des Wochenenddienstes bei der Berechnung der für die Festsetzung der Pauschalgruppe maßgeblichen durchschnittlichen Monatsarbeitszeit zu berücksichtigen ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß diese Zeit als Arbeitsbereitschaft anzusehen sei und deshalb seine durchschnittliche Monatsarbeitszeit erhöhe. Dies führe dazu, wie von der Beklagten nicht bestritten werde, daß ihm Pauschallohn jeweils nach der höheren Pauschalgruppe und somit ab 1. Juli 1980 nach Pauschalgruppe III, ab 1. Juli 1981 nach Pauschalgruppe II und in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1984 wiederum nach der Pauschalgruppe III zustehe.

Die Anordnung von Rufbereitschaft an den Wochenenden sei unzulässig gewesen, weil Arbeit nicht nur in Ausnahmefällen, sondern regelmäßig in vorher festgelegtem Umfang angefallen sei. Außerdem seien die Vorschriften der Arbeitszeitordnung nicht beachtet worden. Ferner habe die Beklagte angeordnet, daß er sich während des Wochenenddienstes zu Hause aufhalten müsse. Eine solche Aufenthaltsbeschränkung führe dazu, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Wochenenddienst als Arbeitsbereitschaft zu bewerten und bei der Ermittlung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit zu berücksichtigen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet

ist, Pauschallohn in Lohngruppe III nach der

Pauschalgruppe III vom 1. 7. 1980 bis zum

30.6.1981, nach der Pauschalgruppe II vom

1. 7. 1981 bis zum 30. 6. 1982 und wiederum nach

der Pauschalgruppe III vom 1. 7. 1982 an bis zum

30. 6. 1984 nebst 4 % Zinsen zu dem gewährten

Pauschallohn seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger nach der jeweils zutreffenden Pauschalgruppe entlohnt worden sei. Die Zeiten des Wochenenddienstes, in denen der Kläger nicht zur Arbeitsleistung herangezogen worden sei, seien zu Recht als Rufbereitschaft bewertet und vergütet worden. Der Kläger habe sich nicht auf Anordnung der Dienststelle beim Wochenenddienst zu Hause aufhalten müssen, sondern habe seinen Aufenthaltsort frei bestimmen können, sofern er dort sofort erreichbar gewesen sei. Selbst wenn der Arbeitsumfang die Anordnung von Rufbereitschaft nicht gerechtfertigt haben sollte, führe dies zu keiner Bewertung des Wochenenddienstes als Arbeitsbereitschaft, weil eine solche nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. a SR 2 a MTB II nur außerhalb der eigenen Häuslichkeit abgeleistet werden könne.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Dabei hat er seine Zinsforderung auf Prozeßzinsen aus den Nettobeträgen beschränkt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf höheren Pauschallohn zu, da der von ihm geleistete Wochenenddienst, soweit der Kläger nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wurde, nicht als Arbeitsbereitschaft im tariflichen Sinne anzusehen ist.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II), die Sonderregelungen für die Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2 a MTB II) sowie der Tarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 5. April 1965 in der jeweiligen Fassung (Kraftfahrer-TV) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Da der Kläger als Fahrer eines Omnibusses im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt ist, bestimmt sich sein Lohn als Pauschallohn nach § 30 Abs. 6 MTB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Kraftfahrer-TV nach den Pauschalgruppen I bis IV der Anlage zum Kraftfahrer-TV. Die Pauschalgruppe richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 Kraftfahrer-TV nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr. Zur Bestimmung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit ist § 2 Abs. 1 Kraftfahrer-TV heranzuziehen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"Die höchstzulässige Arbeitszeit (reiner Dienst

am Steuer, Vor- und Abschlußarbeiten, Reparatur-

arbeiten und Wagenpflege, Wartezeiten und sonstige

Arbeit) richtet sich grundsätzlich nach den Vor-

schriften der Arbeitszeitordnung. Sie darf im Hin-

blick auf die in ihr enthaltene Arbeitsbereitschaft

bis zu durchschnittlich 12 Stunden täglich verlängert

werden...."

Aus § 2 Abs. 1 Kraftfahrer-TV folgt, daß zur durchschnittlichen Monatsarbeitszeit auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft rechnen. Zeiten der Rufbereitschaft werden nach Nr. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 SR 2 a MTB II hingegen mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet. Dieser Arbeitszeitanteil wird wie Überstunden bezahlt und geht in die Berechnung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit nicht ein (vgl. Scheuring/Steingen, MTB II, Band II, Kraftfahrer-TV, § 3 Rz 3, § 8 Rz 1, Band I, § 48 MTB II Erl. 8). Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß für den Fall, daß die an den Wochenenden für den Kläger dienstplanmäßig vorgesehene Rufbereitschaft als Arbeitsbereitschaft anzusehen ist, dies zu einer solchen Erhöhung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit führt, daß im Anspruchszeitraum ein Lohnanspruch nach der jeweils höheren Pauschalgruppe begründet ist.

Zur Beurteilung der Frage, ob die Zeiten des Wochenenddienstes, in denen der Kläger nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wurde, sondern sich zu Hause auf Abruf bereithielt, als Arbeitsbereitschaft oder als Rufbereitschaft anzusehen sind, sind folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:

Nr. 8 SR 2 a MTB II

(1) Der Arbeiter ist, wenn es dienstliche Belange

erfordern, auf Anordnung verpflichtet,

a) sich an der Arbeitsstelle oder einer anderen

vom Arbeitgeber bestimmten Stelle außerhalb

seiner eigenen Häuslichkeit zur Verfügung

des Arbeitgebers zu halten (Arbeitsbereit-

schaft).

b) sich in der eigenen Häuslichkeit oder an

einem sonstigen, dem Arbeitgeber anzuzeigenden

Ort aufzuhalten, um im Bedarfsfalle auf Abruf

sofort die Arbeit aufnehmen zu können (Ruf-

bereitschaft).

(2) Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur an-

ordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in

Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Die Rufbereit-

schaft darf bis zu höchstens zehn Tagen im

Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens

30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden.

Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für

Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich

der gesamten Bundeswehr.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Zeiten des Wochenenddienstes, in denen sich der Kläger zu Hause aufhielt, als Rufbereitschaft im tariflichen Sinne anzusehen sind. Es hat angenommen, daß dies auch für den Fall gelte, daß die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers zutreffe, daß die Beklagte eine entsprechende Anordnung getroffen habe, weil sich die Rufbereitschaft von der Arbeitsbereitschaft gerade dadurch unterscheide, daß sie in der eigenen Häuslichkeit abgeleistet werde.

Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann im Ergebnis, aber nicht vollständig in der Begründung zugestimmt werden. Die tarifliche Bestimmung der Nr. 8 Abs. 1 a und b SR 2 a MTB II enthält für den Bereich des Bundesministers der Verteidigung spezielle Begriffe der Arbeitsbereitschaft und der Rufbereitschaft, zu deren Interpretation nicht auf Begriffsbestimmungen in anderen Tarifverträgen zurückgegriffen werden kann (vgl. Scheuring/Steingen, MTB II, Band I a, Nr. 8 SR 2 a MTB II Erl. 1; BAG Urteil vom 29. Januar 1975 - 4 AZR 196/74 - AP Nr. 3 zu § 18 MTB II). Die Frage, ob der Wochenenddienst des Klägers als Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft anzusehen ist, beurteilt sich damit allein nach Nr. 8 Abs. 1 a und b SR 2 a MTB II. Arbeitsbereitschaft im Sinne von Nr. 8 Abs. 1 a SR 2 a MTB II kann nur außerhalb der eigenen Häuslichkeit abgeleistet werden (anders nach § 62 Ziff. 9 Satz 1 BMT-G - BAG Urteil vom 26. Februar 1958 - 4 AZR 388/55 - AP Nr. 3 zu § 7 AZO und nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTB II - BAG Urteil vom 29. Januar 1975 - 4 AZR 196/74 - AP Nr. 3 zu § 18 MTB II). Eine andere Auslegung läßt der Wortlaut der Tarifbestimmung nicht zu (vgl. BAG Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 308/68 - AP Nr. 1 zu § 9 TVAL II, zu § 9 Nr. 2 b TVAL II; Urteil vom 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66- AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft; Urteil vom 26. April 1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft, zu § 4 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn). Rufbereitschaft im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 b SR 2 a MTB II läßt dem Arbeiter die Möglichkeit der Wahl des Aufenthaltsortes, sofern nur im Bedarfsfalle die sofortige Arbeitsaufnahme gewährleistet ist. Daraus folgt, daß der vom Kläger abgeleistete Wochenenddienst die tariflichen Voraussetzungen der Arbeitsbereitschaft nicht erfüllt, weil der Kläger ihn unstreitig in seiner Wohnung ableistete.

Das Landesarbeitsgericht hat allerdings den vom Kläger geleisteten Wochenenddienst zu Unrecht als Rufbereitschaft auch für den Fall qualifiziert, daß die Beklagte angeordnet hat, daß sich der Kläger zu Hause aufhalten solle. Eine Anordnung, daß sich der Arbeiter an einem bestimmten Ort aufhalten müsse, ist mit der Rufbereitschaft im Sinne von Nr. 8 Abs. 1 b SR II a MTB II unvereinbar. Wie der Senat zu der ähnlichen tariflichen Vorschrift des § 4 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (Urteil vom 28. April 1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft) ausgeführt hat, gehört zur Rufbereitschaft im Tarifsinne auch die Möglichkeit, sich außerhalb der Wohnung aufzuhalten und nur zur sofortigen Arbeitsaufnahme erreichbar zu sein. Der Tarifvertrag beschränkt die Rufbereitschaft gerade nicht auf die Wohnung, sondern gewährt eine geringere Vergütung für Rufbereitschaft u. a. auch deshalb, weil der Arbeiter in der Wahl des Aufenthaltsortes verhältnismäßig frei ist. Die freie Wahl des Aufenthaltsortes ist Kennzeichen der Rufbereitschaft (vgl. auch BAG Urteil vom 26. Februar 1958 - 4 AZR 388/55 - AP Nr. 3 zu § 7 AZO; Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 308/68 - AP Nr. 1 zu § 9 TVAL II; BAG Urteil vom 29. Januar 1975 - 4 AZR 196/74 - AP Nr. 3 zu § 18 MTB II). Die Anordnung von Rufbereitschaft im Tarifsinne muß dem Arbeiter immer die Möglichkeit überlassen, sich in der eigenen Häuslichkeit oder an einem sonstigen, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wie der Kläger behauptet, angeordnet hat, daß er sich am Wochenende zu Hause aufhalten müsse, oder ob die Beklagte, wie sie behauptet, dem Kläger die freie Wahl seines Aufenthaltsortes bei Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit überlassen hat. Selbst bei einer wegen der Bestimmung des Aufenthaltsortes unzulässigen Anordnung von Rufbereitschaft kann eine solche nicht als Arbeitsbereitschaft im Tarifsinne angesehen werden. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung der Nr. 8 Abs. 1 a SR 2 a MTB II setzt Arbeitsbereitschaft einen Aufenthalt außerhalb der eigenen Häuslichkeit voraus. Dieser ausdrückliche Wortlaut läßt sich nicht im Wege der Auslegung dahin umwandeln, daß Arbeitsbereitschaft im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 a SR 2 a MTB II auch innerhalb der eigenen Häuslichkeit geleistet werden kann. Damit würde der Wortlaut der tariflichen Bestimmung in sein Gegenteil verkehrt. Der Senat hat zu der vergleichbaren Bestimmung des § 4 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (BAG Urteil vom 28. April 1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft) darauf verwiesen, daß die unterschiedliche Bewertung von Bereitschaftsdiensten innerhalb und außerhalb der Wohnung auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist, da es einen erheblichen Unterschied bedeutet, ob ein Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst in seiner Wohnung leistet oder nicht. In der Wohnung ist der Arbeitnehmer nämlich sehr viel freier gestellt. Er kann sich insbesondere seiner Familie und dem Familienleben widmen und in seiner häuslichen Umgebung leben. Es ist daher sinnvoll, die erhöhte Vergütung auf Bereitschaftsdienst außerhalb der Wohnung zu beschränken.

Auch soweit die Revision darauf verweist, daß die Anordnung von Rufbereitschaft deshalb unzulässig gewesen sei, weil nicht erfahrungsgemäß lediglich nur in Ausnahmefällen Arbeit anfiel, sondern im Rahmen der Rufbereitschaft am Samstag und Sonntag regelmäßig 9 Stunden Arbeitsleistung erbracht werden mußten, führt dies nicht dazu, daß die unzulässig angeordnete Rufbereitschaft als Arbeitsbereitschaft anzusehen ist und damit in die Berechnung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit einfließt. Zwar lagen die Voraussetzungen zur Anordnung von Rufbereitschaft nach Nr. 8 Abs. 2 SR 2 a MTB II eindeutig nicht vor und verstieß die Arbeitszeitregelung für den Kläger und den weiteren Kraftfahrer gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Kraftfahrer-TV. Dies ändert aber nichts daran, daß trotzdem keine Arbeitsbereitschaft im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 a SR 2 a MTB II vorlag. Eine sonstige tarifliche Vorschrift, die eine Bewertung von unzulässig angeordneter Rufbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Kraftfahrer-TV zuließe und zu einer Änderung der Pauschalgruppe führen könnte, existiert nicht. Anderweitige Ansprüche, aus denen sich eine höhere Entlohnung des Wochenenddienstes, soweit nicht tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde, ergeben könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Revision war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag

Prieschl Dr. Konow

 

Fundstellen

Haufe-Index 439647

BB 1987, 478

BB 1987, 478-479 (LT)

RdA 1987, 127

ZTR 1987, 94-94 (T)

AP § 30 MTB II (LT), Nr 1

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