Leitsatz (redaktionell)

1. Die rechtswirksame Zahlung von Urlaubsentgelt setzt voraus, daß sie in bestimmter, vom sonstigen Arbeitsentgelt abgegrenzter und unterscheidbarer Höhe erfolgt. Eine dagegen verstoßende Zahlung hat auch dann keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Arbeitnehmer mit ihr einverstanden ist.

2. Beantragt der Berufungskläger gegen den säumigen Berufungsbeklagten das Versäumnisurteil, so ist auch dann einheitlich zu entscheiden, wenn die Berufung teils begründet, teils trotz der Säumnis des Berufungsbeklagten als unbegründet zurückzuweisen ist.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 08.09.1964; Aktenzeichen 5 Sa 619/63)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439801

BAGE 17, 323

BAGE, 323

BB 1966, 247

DB 1966, 196

NJW 1966, 612

SAE 1966, 216

AP § 11 BUrlG, Nr 1

AR-Blattei, ES 1640 Nr 118

AR-Blattei, Urlaub Entsch 118

PraktArbR BUrlG §§ 11-16, Nr 64

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