Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Rente nach dem RegelungsG

 

Normenkette

BetrAVG § 5; BGB § 242; ZPO § 322

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 05.02.1986; Aktenzeichen 5 Sa 100/85)

ArbG Göttingen (Urteil vom 22.04.1985; Aktenzeichen 1 Ca 270/81)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 1986 – 5 Sa 100/85 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anrechnung einer Pension nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auf die Betriebsrente der Beklagten.

Der Kläger wurde am 16. November 1914 geboren. Im Jahre 1934 trat er als Berufssoldat in die Deutsche Wehrmacht ein. Während des Krieges erlitt er eine Wehrdienstbeschädigung. Er ist oberschenkelamputiert und damit Schwerbehinderter. Am 8. Mai 1945 wurde er aus der Wehrmacht entlassen. Vom 1. Juli 1946 bis zum 29. Februar 1956 war er bei der Stadt G. beschäftigt. Am 1. März 1956 trat er in die Dienste der Beklagten. Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis zur Stadt G., weil er die Anrechnung seiner Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG befürchtete.

Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer Versorgungsordnung, gültig ab 1. Januar 1939 mit wiederholten Änderungen. Die Versorgung umfaßt ein Ruhegehalt und ein Witwen- und Waisengeld nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie dieses nicht abgeändert hat. Die Höhe der Versorgung richtet sich nach dem versorgungsfähigen Gehalt und der versorgungsfähigen Dienstzeit. Die Versorgungsstaffel ist dem Beamtenrecht nachgebildet. Im Arbeitsvertrag von 1956 waren die vorgedruckten Abreden über die Gewährung von Altersversorgung durchgestrichen. Am 20. April 1966 sagte die Beklagte dem Kläger Ruhegeld nach ihrer Versorgungsordnung zu. Sie setzte den Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf den 9. Juni 1946 fest. Wegen der Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge heißt es in dem Ruhegehaltsversprechen:

„Von dem errechneten Ruhegehaltsbetrag würden Leistungen abzusetzen sein, die Sie aus der Invaliden- bzw. Angestelltenversicherung erhalten. Vorlage des Rentenbescheides ist erforderlich. Der verbleibende Rest würde Ihnen unter Kürzung etwaiger Einkommenssteuer auszuzahlen sein.”

In der zur Zeit des Ruhegehaltsversprechens geltenden Versorgungsordnung in der Fassung vom 1. Juli 1957 heißt es über die Anrechnung anderweitiger Bezüge:

„…

(5) Leistungen, die den Betriebsangehörigen oder deren Hinterbliebenen aus der reichsgesetzlichen Invaliden- oder Angestelltenversicherung oder aus irgendeiner anderen Versorgung des Betriebsangehörigen zufließen, sind auf die Leistungen der Wohnungsgenossenschaft e.G.m.b.H. G. anzurechnen. Nicht versicherungspflichtige Angestellte sind verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der Rentenansprüche zu sorgen, wobei die Genossenschaft den Arbeitgeberanteil der hierfür etwa erforderlichen Beiträge zu zahlen hat

…”

Die Bestimmung über die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge lautet in der Fassung vom 2. Februar 1967:

„…

3) Leistungen, die den Betriebsangehörigen oder deren Hinterbliebenen aus der gesetzlichen Invaliden- oder Angestelltenversicherung oder aus einer ähnlichen Renten- oder Pensionskasse öffentlicher oder privater Art zufließen, sind auf die Leistungen der Wohnungsgenossenschaft e.G.m.b.H. G. anzurechnen.

Unfallentschädigungen oder Unfallrenten werden nicht angerechnet.

Nicht versicherungspflichtige Angestellte sind verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der Rentenansprüche zu sorgen, wobei die Genossenschaft den Arbeitgeberanteil der hierfür etwa erforderlichen Beiträge zu zahlen hat.

…”

Am 31. Dezember 1976 trat der Kläger nach Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand. Seit dieser Zelt bezieht er Altersruhegeld von der BfA, das im Zeitpunkt des Versorgungsfalls 1.039,70 DM betrug. Daneben bezieht der Kläger vom Niedersächsischen Landesverwaltungsamt Kriegsunfallversorgung nach § 29 Gesetz 131 i.V.m. § 181 a BBG, die aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz errechnet wird. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wurden aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 Stufe 8 zuzüglich einer ruhegehaltsfähigen Stellenzulage in Höhe von 67,00 DM, dem Ortszuschlag und dem Anpassungszuschlag errechnet. Der Ruhegehaltssatz wurde auf 65 v.H. festgesetzt und setzt sich zusammen aus 45 v.H., erhöht um 20 v.H. gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG aufgrund eines Kriegsunfalles. Die Versorgungsbezüge betrugen am 1. Januar 1977 1.786,67 DM. Ferner bezog der Kläger eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das betriebliche Ruhegeld berechnete die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 1977 mit 70 % (1.462,90 DM) der zuletzt bezogenen Dienstbezüge von 2.089,85 DM. Hiervon setzte sie die gesetzliche Sozialversicherungsrente ab (1.462,90 DM minus 1.039,70 DM), so daß sich ein zu zahlender Betrag in Höhe von 423,20 DM ergab.

Im Juli 1980 forderte die Beklagte ihre Betriebsrentner auf, alle Versorgungsbezüge anzugeben, die sie außer der Betriebsrente erhielten. Diese Auskunft verweigerte der Kläger. Darauf stellte die Beklagte im Oktober 1980 die Zahlung der Betriebsrente ein. Nunmehr erhob der Kläger Zahlungsklage. Durch Widerklage verlangte die Beklagte Auskunft über die sonstigen Versorgungsbezüge des Klägers. Mit Teilurteil vom 7. Dezember 1981 wurde der Kläger verurteilt, der Beklagten Auskunft über die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. September 1978 monatlich bezogenen Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu erteilen. Das Arbeitsgericht vertrat die Auffassung, daß unabhängig von einer zu bejahenden Anrechnungsmöglichkeit der 131er-Pension der Kläger auskunftspflichtig sei. Die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 13. Juli 1982 – 2 Sa 1/82 – zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluß des Senats vom 7. März 1983 – 3 AZN 579/82 verworfen. In der Folgezeit erteilte der Kläger die von ihm verlangten Auskünfte.

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, seine Pension nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anzurechnen. Hierzu hat er vorgetragen, daß weder die Versorgungszusage noch die Versorgungsordnung eine Anrechnung vorsehe. Hiermit habe er auch nicht zu rechnen brauchen, weil er sein Arbeitsverhältnis zur Stadt G. gerade beendet habe, um einer Anrechnung zu begegnen. Das habe die Beklagte auch gewußt, was sich aus verschiedenen Umständen ergebe. Unabhängig davon sei jedoch auch die Anrechnung nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, des Schwerbehindertengesetzes, des Bundesversorgungsgesetzes und nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz untersagt. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zum Januar 1986 einen Rückstand der Betriebsrente in Höhe von 58.959,99 DM errechnet und ab Februar 1986 eine laufende Betriebsrente von 1.013,66 DM.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 58.959,99 DM nebst 4 % Zinsen auf die ab 1. Oktober 1980 fällig gewordenen Monatsbeträge jeweils ab Fälligkeitsdatum (15. des Monats) an den Kläger zu zahlen,

ferner festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Februar 1986 ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von mindestens 1.013,66 DM zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab Februar 1986 dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe der Differenz zwischen 70 % der aktiven Bezüge eines Angestellten der Vergütungsgruppe VI b BAT und der dem Kläger jeweils gewährten monatlichen Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an sie 20.852,76 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß sie nach ihrer Versorgungsordnung berechtigt sei, Beamtenversorgungsbezüge anzurechnen. Die Anrechnung sei auch aus Rechtsgründen nicht untersagt. Der Kläger sei daher überzahlt, weil sie die Betriebsrente in Unkenntnis der Beamtenversorgung festgesetzt und erbracht habe. Ihr Rückzahlungsanspruch sei auch nicht infolge Ablaufs tariflicher Verfallfristen erloschen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er meint, die Rückzahlungsforderung sei dem Grunde nach nicht gegeben, aber in jedem Fall wegen Ablaufs tariflicher Verfallfristen erloschen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte zur Anrechnung befugt war. Dagegen sei der Rückzahlungsanspruch erloschen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Nachzahlung von 34.595,87 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen seiner Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und 70 % der Bezüge eines nach VergGr. VI b BAT vergüteten Angestellten des Landes Niedersachsen nach Erreichen der höchsten Lebensaltersstufe zu zahlen. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auf die Betriebsrente anzurechnen.

I. Der Kläger kann aufgrund des Versorgungsversprechens der Beklagten in Verbindung mit der Versorgungsordnung vom 2. Februar 1967 ein beamtenähnliches Ruhegehalt von der Beklagten verlangen, deren Höhe von dem Landesarbeitsgericht festgestellt und von dem Kläger nicht mehr angegriffen ist.

Auf diese Versorgung ist nur die gesetzliche Sozialversicherungsrente, nicht aber das Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anzurechnen. Ein Arbeitgeber kann auf die von ihm geschuldete Betriebsrente eine anderweitige Versorgung nur dann anrechnen, wenn es hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage gibt. Hieran fehlt es jedoch. Eine Anrechnungsmöglichkeit ergibt sich weder aus dem Versorgungswerk noch aus den in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften.

1. Die Parteien haben vertraglich die Anrechnung der von dem Kläger bezogenen Pension als wehrdienstgeschädigter Angehöriger der ehemaligen Wehrmacht nicht vereinbart. Die Versorgungszusage vom 20. April 1966 nimmt Bezug auf die Versorgungsordnung der Beklagten. Diese sieht eine Anrechnung nicht vor.

a) Für die Beurteilung der Anrechnung ist die Versorgungsordnung in der Fassung vom 2. Februar 1967 maßgebend. Diese Versorgungsordnung lag den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrunde, als der Kläger in den Ruhestand versetzt worden ist. Allerdings heißt es in der Versorgungszusage vom 20. April 1966, daß auf die in der Anlage beigefügten Bestimmungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 16. Januar 1948 verwiesen wird. Damit war aber gleichwohl eine Verweisung auf die jeweils geltende Versorgungsordnung von der Beklagten gewollt. Im Zeitpunkt der Zusage waren die beiliegenden Bestimmungen nach ihrem Deckblatt bereits am 16. Juli 1954 und am 1. Juli 1957 geändert worden. Es war ohne weiteres ersichtlich, daß die Beklagte auf die jeweilige Fassung ihres Versorgungswerkes verweisen wollte. Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck einer solchen Verweisung. In aller Regel will ein Arbeitgeber die jeweilige Fassung seiner Versorgungsordnung den Rechtsbeziehungen zugrunde legen, da nur so eine gleichmäßige Behandlung seiner Betriebsangehörigen gewährleistet wird (BAG Urteil vom 10. August 1982 – 3 AZR 90/81 – AP. Nr. 7 zu § 5 BetrAVG, zu I 2 der Gründe). So haben die Parteien die Versorgungszusage, die von dem Kläger ausdrücklich angenommen worden ist, auch verstanden. Sie sind bei der Berechnung des Ruhegeldes nach Grund und Höhe von der letzten Fassung der Versorgungsordnung ausgegangen.

b) Die Versorgungsordnung in der Fassung vom 2. Februar 1967 sieht eine Anrechnung der Soldatenversorgungsbezüge nicht vor. Nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung sind allein anzurechnen Renten aus der gesetzlichen Invaliden- oder Angestelltenversicherung oder aus einer ähnlichen Renten- oder Pensionskasse öffentlicher oder privater Art. Hierzu gehören Beamten- oder Soldatenversorgungsbezüge nicht; diese werden aus dem Haushalt des Versorgungsträgers gezahlt. Auch, aus der Entwicklung des Versorgungswerkes ergibt sich nichts dafür, daß sich die Beklagte im Ausdruck und der Formulierung vergriffen hat und in Wirklichkeit eine umfassende Anrechnungsbestimmung gewollt war. Durch die Versorgungsordnung vom 2. Februar 1967 ist gerade die umfassende Anrechnungsbestimmung der Versorgungsordnung vom 1. Juli 1957 eingeschränkt worden. Welchen Zweck die Beklagte mit der Neufassung verfolgt hat, ist von keiner Partei trotz des umfangreichen Sachvortrags dargelegt worden. Immerhin ist denkbar, daß die Beklagte die Anrechnung solcher Versorgungsleistungen vermeiden wollte, die bereits während der aktiven Dienstzeit erbracht worden sind.

Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, der systematische Aufbau der Anrechnungsbestimmung ergebe, daß eine umfassende Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge gewollt gewesen sei. Allerdings ist in Abs. 2 der Anrechnungsbestimmung vorgesehen, daß Unfallentschädigungen oder Unfallrenten, zu denen die Soldatenversorgung nicht gehört, nicht angerechnet werden. Aus dem Umstand, daß bestimmte Versorgungsleistungen nicht angerechnet werden sollen, läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, daß alle anderen Versorgungsleistungen angerechnet werden sollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die anzurechnenden Versorgungsleistungen näher umschrieben werden.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum.

Eine ergänzende Vertragsauslegung findet nur dann statt, wenn sich eine rechtsgeschäftliche Regelung als lückenhaft erweist. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien über ein bestimmtes Lebensverhältnis eine abschließende Vereinbarung getroffen haben, aber dabei bestimmte Fragen nicht geregelt haben, sei es, daß sie sie bewußt ungeregelt gelassen haben, weil sie davon ausgehen, daß sie sich darüber noch einigen werden, sei es, daß sie an einen bestimmten Fall nicht gedacht haben (BGH Urteil vom 12. Dezember 1952 – V ZR 99/51 – LM § 157 BGB (D) Nr. 1; BGH Urteil vom 19. Februar 1979 – II ZR 225/77 – WM 1979, 889, 891; BGH Urteil vom 20. November 1975 – III ZR 112/73 – WM 1976, 251, 252; MünchKomm, Mayer-Maly, BGB, 2. Aufl., § 157 Rz 29 – 32 mit weiterem Nachweis).

In diesem Sinne kann von einer Regelungslücke keine Rede sein. Die Versorgungsordnung verweist wegen der Versorgung auf das Niedersächsische Beamtenrecht, das Regelungen über das Zusammentreffen von Versorgungsleistungen aus mehreren Versorgungssystemen kennt. Gleichwohl regelt die Versorgungsordnung eigenständig die Anrechnung von anderweitigen Versorgungsbezügen. Von der Anrechnungsklausel erfaßt werden alle Arten von Versicherungen und Zusatzversicherungen. Von der Anrechnung ausgenommen sind Unfallrenten. Wenn die Versorgungsordnung die anderweitigen Beamtenbezüge nicht erwähnt, so hat dies einen einfachen Grund darin, daß Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich nachzuversichern sind. Sie beziehen daher nach Eintritt eines Versorgungsfalles Sozialversicherungsrente.

Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daß sie bei Erlaß der Versorgungsordnung von dem Gesetz zu Art. 131 GG noch keine Kenntnis haben konnte. Das Gesetz zu Art. 131 ist erstmals am 11. Mai 1951 erlassen und am 21. August 1961 novelliert worden. Die Beklagte hat ihre Versorgungsordnung aber am 11. Januar 1957 und am 2. Februar 1967 neu gefaßt. Bei ihr waren Arbeitnehmer beschäftigt, die nach dem Regelungsgesetz anspruchsberechtigt waren. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger eigens aus dem öffentlichen Dienst der Stadt G. ausgeschieden ist, um seine endgültige Wiederverwendung nach § 19 des Gesetzes zu Art. 131 GG zu verhindern und einem Verlust der Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu begegnen. Er durfte aus der Versorgungszusage schließen, daß nur Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet würden.

d) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Anrechnung der Versorgungsbezüge berufen, weil das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht den Kläger zur Auskunftserteilung verurteilt haben und in diesem Urteil die Auffassung vertreten haben, daß der Kläger eine Anrechnung hinnehmen müsse. Diese Rechtsansicht ist nicht in Rechtskraft erwachsen (§ 322 ZPO).

2. Die Möglichkeit, die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anzurechnen, folgt nicht schon daraus, daß in der Versorgungsordnung vom 2. Februar 1967 wegen der Ruhestandsbezüge auf das Niedersächsische Beamtenrecht verwiesen worden ist. Das Niedersächsische Beamtenrecht ist durch das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August 1976 (BGBl I, 2485) ersetzt worden. Dieses kennt Bestimmungen zur Begrenzung der Versorgung, wenn mehrere Versorgungsbezüge zusammentreffen. Gleichwohl kann das nicht zur Anrechnung der Versorgungsbezüge nach dem Regelungsgesetz führen.

Erhält ein Ruhestandsbeamter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Versorgungsbezüge, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Ruhestandsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen zu zahlen (§ 54 Abs. 1 BeamtVG). Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte der letzte Versorgungsträger wäre, könnte dies nur zum Ruhen der Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG führen, nicht aber zu einer Anrechnung auf die Betriebsrente der Beklagten.

II. Die Widerklageforderung ist nicht berechtigt. Da die Beklagte nicht zur Anrechnung der Rente nach dem Regelungsgesetz berechtigt war, sind auch keine Rückzahlungsforderungen für sie entstanden.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Schaub, Herr Richter Griebeling hat Urlaub Dr. Heither, G. Zieglwalner, Schoden

 

Fundstellen

Dokument-Index HI951813

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge