Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung nach überwiegender Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgeblich für die Eingruppierung nach der "ausgeübten Tätigkeit" im Sinne der Tarifverträge der Metallindustrie ist die nach dem Vertrag auszuübende Tätigkeit. Vertragswidrig ausgeübte Tätigkeiten sind unbeachtlich.

2. Tatsächlich trennbare, tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten sind für sich zu beurteilen. Eine Gesamtbetrachtung scheidet aus. Die Eingruppierung richtet sich nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.

 

Orientierungssatz

Auslegung des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NW vom 19. Februar 1975.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.04.1980; Aktenzeichen 2 Sa 531/79)

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 30.07.1979; Aktenzeichen 1 Ca 15/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439464

AP § 1 TVG, Nr 17

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