Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung an Verweisungsbeschluß

 

Normenkette

ZPO § 36 Nr. 6, §§ 38, 29 Abs. 1, § 281 Abs. 2; ArbGG n.F. § 48 Abs. 1; GVG n.F. § 17a Abs. 2, 4 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Beschluss vom 13.02.1992; Aktenzeichen 2 Ca 203/92)

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Oberhausen bestimmt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin wohnt und arbeitete in Hagen; der beklagte Arbeitgeber wohnt in Oberhausen. Die Klägerin hat Klage vor dem Arbeitsgericht Hagen erhoben.

In der Güteverhandlung vom 20. Januar 1992 hat der Beklagte die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Daraufhin hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Oberhausen beantragt. Nachdem sich beide Parteien mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein einverstanden erklärt hatten, hat sich das Arbeitsgericht Hagen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Oberhausen verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom Arbeitsgericht Oberhausen hat die Beklagtenvertreterin erklärt:

„Es ist mir völlig unverständlich, wieso laut Protokoll vom 20.01.1992 angeblich die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Hagen seitens des Beklagtenvertreters gerügt worden sein soll. Ich selbst halte – ebenso wie die Klägerin – das Arbeitsgericht Hagen für zuständig.”

Durch Beschluß vom 13. Februar 1992 hat sich das Arbeitsgericht Oberhausen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hagen verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dieses Gericht sei nach § 29 ZPO zuständig; die Klägerin habe durch die Erhebung der Klage vor diesem Gericht ihr Wahlrecht nach § 35 ZPO unwiderruflich ausgeübt. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 1992 hat sich der Beklagte „damit einverstanden (erklärt), daß der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hagen verhandelt und von diesem entschieden wird”.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht Hagen am 21. Februar 1992 die Akte dem Bundesarbeitsgericht mit der Bitte um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Mit seiner beim Bundesarbeitsgericht am 13. März 1992 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Entscheidung, „die Akten an das Bundesarbeitsgericht in Kassel abzugeben”. Zur Begründung führt er aus, die Parteien hätten durch die Erklärung der Klägerin im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Oberhausen am 11. Februar 1992 und dem Entschluß des Beklagten vom 19. Februar 1992 die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen begründet.

 

Entscheidungsgründe

II. Zuständig ist das Arbeitsgericht Oberhausen. Der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hagen bindet das Arbeitsgericht Oberhausen, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist.

1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch durch ein Gericht gestellt werden; ein Antrag einer Partei ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Gerichts, um Bestimmung des zuständigen Gerichts nachzusuchen, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht beschwerdefähig. Unabhängig davon kann das nach § 36 Nr. 6 ZPO zuständige Gericht die Beschwerdebegründung bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Die bindende Wirkung einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit ergab sich bislang aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 281 Abs. 2 ZPO; sie ergibt sich nunmehr aus § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, die durch das 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) neugefaßt worden sind. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 6 ZPO zu beachten (vgl. statt vieler BAG Beschluß vom 11. Januar 1982 – 5 AR 221/81 – AP Nr. 27 zu § 36 ZPO). Nur so kann der Zweck des § 281 Abs. 1 ZPO und des § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n. F. erreicht werden, unnötige und zu Lasten der Parteien gehende Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden.

Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend. Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung kann diese Bindungswirkung nicht entfalten (BAG Beschluß vom 29. September 1976 – 5 AR 232/76 – AP Nr. 20 zu § 36 ZPO, zu II 2 der Gründe). Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluß dann, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefaßt ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von ihnen beruht (BAG Beschluß vom 22. Januar 1992 – 5 AS 9/91 –, n.v., zu II 3 a der Gründe; BGHZ 71, 69, 72 f. = NJW 1978, 1163, 1164). Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn die Begründung des Verweisungsbeschlusses grob fehlerhaft ist (BAG Beschluß vom 1. März 984 – 5 AS 5/84 – AP Nr. 35 zu § 36 ZPO).

2. Offensichtlich gesetzwidrig ist der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hagen jedoch nicht.

Der Verweisungsbeschluß ist zwar entgegen § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG n.F., auf den § 48 Abs. 1 ArbGG n.F. verweist, nicht begründet worden. Dies ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 23. August 1989 – 5 AS 10/89 –, n.v.) unschädlich, wenn sich der Verweisungsgrund aus der Akte ergibt. Das ist hier der Fall. Das erkennende Gericht ging erkennbar davon aus, daß sich seine eigene Zuständigkeit nicht aus § 29 ZPO ergäbe, und daß das Arbeitsgericht Oberhausen gemäß § 13 ZPO zuständig sei.

Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelsachen entschieden, daß als Erfüllungsort, der nach dieser Bestimmung für die Zuständigkeit in Sachen mit Auslandsberührung maßgebend ist, bei allen Klagen aus Arbeitsverhältnissen nur der Ort der Arbeitsleistung anzusehen ist (EuGHE 1982, 1891; EuGHE 1989, 358 = EuZW 1990, 35; BAG Urteil vom 12. Juni 1986 – 2 AZR 398/85 – AP Nr. 1 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen). Dieser Auffassung ist auch für § 29 ZPO zu folgen. Bei Arbeitsverhältnissen ist in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort auszugehen. Das ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat (Zöller/Vollkommer., ZPO, 17. Aufl., § 29 Rz 25 „Arbeitsvertrag”; MünchKomm-Keller, 2. Aufl., § 269 Rz 21; vgl. auch LAG Berlin, Urteil vom 19. Mai 1960 – 2 Sa 14/60 – AP Nr. 3 zu § 269 BGB).

Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt, der Erfüllungsort also für die Zahlung der beanspruchten Kranken-Vergütung anders als für die Arbeitsleistung zu bestimmen ist, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, erwiese sich der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hagen keinesfalls als offensichtlich gesetzeswidrig, zumal da er sich auf Literaturstimmen stützen kann (Krasshöfer-Pidde/Molkenbur, NZA 1988, 236, 237; vgl. auch Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 2, einerseits Rz 39, andererseits Rz 39 a).

Die Örtliche Zuständigkeit soll nur einmal geprüft werden, und zwar von dem zunächst angerufenen Gericht. Der Gesetzgeber will langwierigen Streit über die örtliche Zuständigkeit vermeiden. Verneint das angerufene Gericht seine Zuständigkeit, so ist der Verweisungsbeschluß unanfechtbar (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG n. F.); bejaht es seine örtliche Zuständigkeit, so prüft das Rechtsmittelgericht nicht nach, ob die Vorinstanzen seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat (§ 65, § 73 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 2 ArbGG n.F.). Deshalb darf das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, die Übernahme nicht deswegen ablehnen, weil die Zuständigkeitsfrage nach seiner Auffassung abweichend von der Auffassung des verweisenden Gerichts beurteilt werden müsse (vgl. BAG Beschluß vom 1. März 1984 – 5 AS 5/84 – AP Nr. 35 zu § 36 ZPO, zu II 3 b der Gründe).

3. Der Umstand, daß sich beide Parteien im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Oberhausen am 11. Februar 1992 offenbar darüber einig waren, daß das Arbeitsgericht Hagen über den Rechtsstreit entscheiden sollte, ändert an der Bindung an den Verweisungsbeschluß nichts. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Formvorschrift des § 38 Abs. 3 ZPO nicht eingehalten wurde. Im übrigen verkennt der Beklagte, daß eine nach Rechtshängigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht geeignet ist, die einmal durch bindende Verweisung begründete Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Oberhausen zu beseitigen (BGH Beschluß vom 16. November 1962 – III ARZ 123/62 – NJW 1963, 585; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 38 Rz 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zwar ein Verweisungsbeschluß des zuständigen Gerichts, der auf einer spätestens im Gütetermin abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung beruht, nicht offenbar gesetzwidrig (BAG Beschluß vom 3. Juli 1974 – 5 AR 184/74 – AP Nr. 18 zu § 36 ZPO; Beschluß vom 15. September 1986 – 5 AS 8/86 –, n.v.; vgl. OLG Düsseldorf Beschluß vom 26. Januar 1976 – 19 Sa 2/76 – OLGZ 1976, 475; Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Jedoch gilt dies nicht für den Fall der Rückverweisung (BGH Beschluß vom 16. November 1962, a.a.O.).

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Reinecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1083494

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