Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschrift des BetrVG § 31 über die Zuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten zu den Sitzungen des Betriebsrats ist auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses entsprechend anzuwenden.

2. Dies bedeutet, daß auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Betriebsrats (Gesamtbetriebsrats) oder auf Beschluß des Betriebsrats (Gesamtbetriebsrats) ein Beauftragter einer im Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen kann.

3. Der Wirtschaftsausschuß kann die Zuziehung eines solchen Gewerkschaftsbeauftragten jedenfalls dann selbst beschließen, wenn ihm der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat.

4. Eine Gewerkschaft ist im Beschlußverfahren antragsberechtigt, wenn das Recht ihres Beauftragten auf Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses bestritten wird.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.02.1978; Aktenzeichen 19 TaBV 36/77)

ArbG Köln (Beschluss vom 31.08.1977; Aktenzeichen 9 BV 48/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436827

BAGE 34, 260-275 (LT1-4)

BAGE, 260

DB 1981, 1240-1242 (LT1-4)

BetrR 1981, 243-254 (LT1-4)

DRsp 1982, 90-90 (T)

BlStSozArbR 1981, 277-278 (T1-4)

SAE 1981, 243-251 (LT1-4)

AP § 108 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVD Entsch 4 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.4 Nr 4 (LT1-4)

ArbuR 1983, 60-64 (LT1-4)

EzA § 108 BetrVG 1972, Nr 4 (LT1-4)

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