Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des zuständigen Gerichts. Prozessrecht. Rechtsweg

 

Orientierungssatz

Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt einem unanfechtbar gewordenen Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung zu.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.11.2003; Aktenzeichen 2 Ca 9392/03)

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Frankfurt am Main bestimmt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Entzugs der Beglaubigung des Klägers als Geistlicher der beklagten Religionsgemeinschaft.

Der Kläger war seit 1977 bei der Beklagten als Prediger tätig. Im Dezember 2001 entzog der zuständige Landesausschuss der Beklagten dem Kläger die Beglaubigung als Geistlicher. Zugleich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Der Kündigungsschutzprozess wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt. Hierin kamen die Parteien überein, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2003 ende. Zu Ziffer 4 dieses Vergleichs ist geregelt:

“Der Vorstand der Beklagten beantragt beim Landesausschuss dem Kläger die Beglaubigung als Prediger wieder zu erteilen.”

Nach Abschluss des Vergleichs stellte der Vorstand der Beklagten den Antrag, dem Kläger die Beglaubigung als Prediger wieder zu erteilen. Dies wurde vom Verbandsschlichtungsausschuss abgelehnt.

Mit seiner am 17. Juni 2003 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Entzug der Beglaubigung als Prediger.

Nach vorheriger Anhörung der Parteien hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. August 2003 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger mache einen Rechtsanspruch aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich geltend, weshalb die Gerichte für Arbeitssachen zuständig seien. Gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Parteien keine Beschwerde eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2003 entschieden, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht zulässig, und das Bundesarbeitsgericht um die Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der Verweisungsbeschluss entbehre jeder Rechtsgrundlage und sei daher objektiv willkürlich.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.

 

Unterschriften

Müller-Glöge, Mikosch, Linck

 

Fundstellen

Haufe-Index 1170796

FA 2004, 270

NZA 2005, 183

AP, 0

EzA

BAGReport 2004, 383

NJOZ 2005, 573

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge