Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterordnungskonzern bei Gemeinschaftsunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 gilt die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht. Ist ein Unternehmen von mehreren anderen Unternehmen abhängig, die nur gemeinsam die Aktienmehrheit des abhängigen Unternehmens halten (sog. Gemeinschaftsunternehmen), so liegt ein Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG nur vor, wenn die Unternehmen außerdem unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt sind. Die Personenidentität der Vorstände der beteiligten Unternehmen genügt hierfür nicht.

 

Normenkette

BetrVG 1952 § 76 Abs. 4; AktG § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Beschluss vom 28.10.1994; Aktenzeichen 7 TaBV 31/91)

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 24.10.1991; Aktenzeichen 4 BV 68/91)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 1994 – 7 TaBV 31/91 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die antragstellende Gewerkschaft hat die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der U. Lebensversicherung a.G. vom 7. Juni 1991, deren Ergebnis am 13. Juni 1991 bekanntgemacht worden ist, am 24. Juni 1991 beim Arbeitsgericht angefochten. Die Beteiligten streiten nur darüber, ob die Wahl deswegen unwirksam ist, weil die Arbeitnehmer der U. Allgemeine Versicherung AG an dieser Wahl nicht beteiligt worden waren.

Zu der U. Gruppe gehören drei Gesellschaften, und zwar die U. Krankenversicherung a.G. und die U. Lebensversicherung a.G., die jeweils 50 % der Anteile der dritten Gesellschaft, der U. Allgemeine Versicherung AG halten. Der Vorstand aller Gesellschaften besteht aus denselben Personen. Vereinbarungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts durch die U. Lebensversicherung a.G. und die U. Krankenversicherung a.G. wurden nicht abgeschlossen. Die U. Lebensversicherung a.G. erledigt aufgrund von Generalagenturverträgen Außendienst- und Bestandspflege für die U. Krankenversicherung a.G. und die U. Allgemeine Versicherung AG.

Die antragstellende Gewerkschaft hat die Auffassung vertreten, die U. Lebensversicherung a.G. und die U. Krankenversicherung a.G. würden die U. Allgemeine Versicherung AG beherrschen. Es liege ein Unterordnungskonzern vor mit der Folge, daß die Arbeitnehmer der U. Allgemeine Versicherung AG bei der Wahl der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat der U. Lebensversicherung a.G. wahlberechtigt seien. Wenn sie mitgewählt hätten, wäre das Wahlergebnis beeinflußt worden. Zwischen der

Lebensversicherung a.G. und der U. Allgemeine Versicherung AG liege eine abstrakte Beherrschungsmöglichkeit vor, denn durch die Personenidentität der Vorstände sei von vornherein und beständig gesichert, daß die Einflußnahme auf die U. Allgemeine Versicherung AG einheitlich erfolge. Auch fehle es nicht an der einheitlichen Leitung. Dafür genüge, wenn Leitungsaufgaben in mindestens einem Entscheidungsbereich der Unternehmenspolitik durch das herrschende Unternehmen selbst wahrgenommen würden bzw. ihre Wahrnehmung nach den Richtlinien der Konzernmutter kontrolliert und durchgesetzt werde. Dies sei bei der Bestandsbetreuung und der Versicherungsvermittlung der Fall.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Aufsichtsratswahl vom 7. Juni 1991 für unwirksam zu erklären.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat in Abrede gestellt, daß zwischen der U. Lebensversicherung a.G. und der U. Allgemeine Versicherung AG ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe; erst recht liege kein Unterordnungskonzern vor. In den Vorständen aller drei Gesellschaften seien die Vorstandsmitglieder jeweils nur dem jeweiligen Unternehmen verpflichtet. Die Personenidentität der Vorstände ändere hieran nichts; irgendwelche Einflußnahmen erfolgten nicht. Im übrigen sei zu beachten, daß bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht der Vorstand, sondern die Mitgliedervertreter-Versammlung das oberste Organ sei. Dafür, daß für alle drei Unternehmen nur ein Außendienst tätig werde, seien ausschließlich betriebswirtschaftliche Gründe ursächlich. Im Rahmen des Generalagenturvertrages werde die U. Lebensversicherung a.G. für die U. Allgemeine Versicherung AG wie ein Dritter tätig.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen; das Landesarbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat, auch wenn sich der Senat seiner Begründung nicht in allen Einzelheiten anschließen kann, jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der U. Lebensversicherung a.G. vom 7. Juni 1991 entgegen der Ansicht der anfechtenden Gewerkschaft nicht deshalb unwirksam ist, weil die Arbeitnehmer der U. Allgemeine Versicherung AG an ihr gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 BetrVG 1952 hätten beteiligt werden müssen. Denn die beiden genannten Gesellschaften bilden keinen Unterordnungskonzern im Sinne der in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Sätze 1 und 2 des § 18 Abs. 1 AktG.

I. Gemäß Abs. 4 Satz 1 des für die vorliegende Wahl einschlägigen § 76 BetrVG 1952 nehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG) auch die Arbeitnehmer der Betriebe der übrigen Konzernunternehmen teil. Durch die Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG wird entsprechend der allgemein anerkannten Systematik des Konzernrechts angeordnet, daß § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 (ebenso wie z.B. § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG und § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1972) nur für den sogenannten Unterordnungskonzern, nicht aber für den Gleichordnungskonzern des § 18 Abs. 2 AktG gilt (vgl. statt aller z.B. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 54 Rz 8, § 76 BetrVG 1952 Rz 79; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 76 BetrVG 1952 Rz 148; Trittin in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 54 Rz 13; Fitting/Wlotzke/Wißmann, MitbestG, 2. Aufl., § 5 Rz 8; Hanau/Ulmer, MitbestG, § 5 Rz 10; Raiser, MitbestG, 2. Aufl., § 5 Rz 9; Schneider in GK-MitbestG, § 5 Rz 24; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, MitbestG, § 5 Rz 8). Nach der auch insoweit allgemein anerkannten Systematik des Konzernrechts setzt das Vorliegen eines Unterordnungskonzerns im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG zweierlei voraus: Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 17 AktG, d.h. die Möglichkeit der Beherrschung des abhängigen Unternehmens durch das herrschende Unternehmen, und das Konzernverhältnis, d.h. die tatsächliche Beherrschung des abhängigen Unternehmens durch die Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. z.B. außer den soeben genannten Autoren Würdinger, Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 18 Anm. 1; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, § 68 Rz 35, 67; Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 17 Rz 15; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 4. Aufl., S. 26).

Im Unterschied etwa zu § 5 MitbestG und § 54 BetrVG (1972) verweist § 76 Abs. 4 Satz 1 BetrVG 1952 jedoch nicht schlechthin auf § 18 Abs. 1 AktG, sondern ausdrücklich nur auf dessen Sätze 1 und 2. Dies bedeutet nach fast allgemeiner Ansicht, daß im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 4 Satz 1 BetrVG 1952 die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht eingreift (vgl. z.B. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 76 BetrVG 1952 Rz 79; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 76 BetrVG 1952 Rz 149; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 76 BetrVG 1952 Rz 184. Anderer Ansicht ist, soweit ersichtlich, nur Klinkhammer (Mitbestimmung im Gemeinschaftsunternehmen, Dissertation Berlin 1976, S. 111), der allerdings nicht berücksichtigen konnte, daß § 76 BetrVG 1952 nach dem Inkrafttreten des Mitbestimmungsgesetzes 1976 noch mehrfach Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens war und nie geändert wurde, insbesondere auch nicht durch das Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1961). Der Senat schließt sich dieser ganz herrschenden Ansicht an.

Die damit fehlende Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 bedeutet, daß hier im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Konzerndefinitionen, die auf § 18 Abs. 1 AktG verweisen, nicht nur das Abhängigkeitsverhältnis, sondern zusätzlich das Konzernverhältnis positiv festgestellt werden muß.

II. Im Entscheidungsfall liegt entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts die erste Voraussetzung eines Unterordnungskonzerns, das Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 AktG, vor. Indessen fehlt es an der zweiten Voraussetzung, der Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, hier der U. Lebensversicherung a.G.

1. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z.B. BAG Beschluß vom 18. Juni 1970 – 1 ABR 3/70 – AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1986, BAGE 53, 287 = AP Nr. 1 zu § 55 BetrVG 1972; BGH Urteil vom 4. März 1974 – II ZR 89/72 – NJW 1974, 855; BGH Beschluß vom 8. Mai 1979 – KVR 1/78 – NJW 1979, 2401; BGH Beschluß vom 30. September 1986 – KVR 8/85 – NJW 1987, 1639; BGH Beschluß vom 18. November 1986 – KVR 9/85 – NJW 1987, 1700; Richardi, Konzernzugehörigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens nach dem Mitbestimmungsgesetz, 1977, S. 34 f.; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 4. Aufl., S. 66 f.) kann ein Unternehmen von mehreren anderen Unternehmen, die nur zusammen über die Mehrheit der Anteile des abhängigen Unternehmens verfügen, beherrscht werden (sogenanntes Gemeinschaftsunternehmen). Voraussetzung hierfür ist, daß die Möglichkeit zur gemeinsamen Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch die beteiligten Unternehmen gesichert ist, z.B. indem die herrschenden Unternehmen ihr Stimmrecht gepoolt und sich zu gemeinsamer Geschäftspolitik verpflichtet haben (wie im Fall BAG Beschluß vom 18. Juni 1970, aaO) bzw., daß sie die Möglichkeit gemeinsamer Herrschaftsausübung vereinbart haben (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1986, aaO).

Derartige Vereinbarungen zwischen den gemeinsam mehrheitsbeteiligten Unternehmen sind zwar, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, im Entscheidungsfall nicht getroffen worden. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit festgestellt, es lägen keine Anhaltspunkte für Koordinationsvereinbarungen oder sonstige Abreden vor, die eine gemeinsame Beherrschung der U. Allgemeine Versicherung AG ermöglichen könnten.

Im Entscheidungsfalle besteht jedoch eine Personenidentität der Vorstände der gemeinsam mehrheitsbeteiligten Unternehmen. Ob sie dazu ausreicht, die Möglichkeit gemeinsamer Herrschaftsausübung zu schaffen und beständig zu sichern, ist in Rechtsprechung und Schrifttum – soweit ersichtlich – bisher nicht behandelt worden (das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1974, NJW 1974, 855, 857 betrifft lediglich die Personenidentität von Gesellschaftern). Nach Auffassung des Senats reicht diese Personenidentität der Vorstände zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses aus. Sie sichert, ohne daß es dazu einer besonderen Vereinbarung bedarf, die Möglichkeit gemeinsamer Herrschaftsausübung. Allein auf diese Möglichkeit aber kommt es, wie dargestellt, für das Abhängigkeitsverhältnis an.

2. Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht jedoch in seiner Würdigung, daß es an der zweiten Voraussetzung eines Unterordnungskonzerns, der Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG, im Entscheidungsfalle fehlt.

a) Im Gegensatz zum Abhängigkeitsverhältnis setzt das Konzernverhältnis die tatsächliche Einflußnahme des herrschenden Unternehmens zumindestens auf einen wesentlichen Teilbereich der Unternehmenspolitik des abhängigen Unternehmens voraus (vgl. z.B. Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, § 68 Rz 67 f.). Eine derartige tatsächliche Einflußnahme läßt sich im Entscheidungsfalle nicht feststellen. Bei Vorliegen des Abhängigkeitsverhältnisses genügt zwar in den meisten Fragenbereichen des Konzernrechts zur Feststellung des Vorliegens eines Unterordnungskonzerns, daß die regelmäßig sehr schwierige (vgl. z.B. Krieger, aaO, Rz 72) Widerlegung der Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht gelingt. Denn es müßte für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik der Nachweis geführt werden, daß die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflußnahme der Obergesellschaft getroffen werden. Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 4 Satz 1 BetrVG 1952 aber gilt diese Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG gerade nicht. Daher müßte positiv festgestellt werden können, in welchen Fragen die Obergesellschaft von ihrer Beherrschungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht. Hierzu hat die Antragstellerin lediglich auf die Personenidentität der Vorstände und auf die für alle drei Unternehmen einheitliche Bestandsbetreuung und Versicherungsvermittlung durch die U. Lebensversicherung a.G. hingewiesen. Beide Gesichtspunkte reichen für die Annahme einer einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens nicht aus.

b) Die Personenidentität der Vorstände besagt, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, für das Vorliegen einer einheitlichen Leitung durch das herrschende Unternehmen nichts. Die Vorstandsmitglieder handeln jeweils in ihrer Eigenschaft als Mitglieder desjenigen Vorstands, der die jeweilige Frage zu entscheiden hat. Die Mitgliedschaft einer Person auch im Vorstand des anderen Unternehmens gibt für sich allein nichts dafür her, daß sie sich bei ihrer Entscheidung im Vorstand des einen Unternehmens von Zielsetzungen des anderen Unternehmens leiten ließe. Zumindest ist diese Zugehörigkeit zu mehreren Gremien ambivalent: Ebensogut wie es denkbar ist, daß eine Person beim Handeln im Vorstand der U. Allgemeine Versicherung AG auch Interessen des herrschenden Unternehmens im Auge hat, ist es denkbar, daß sie beim Handeln im Vorstand des herrschenden Unternehmens auch Interessen des abhängigen Unternehmens berücksichtigt. Selbst wenn aufgrund der Personenidentität eine „einheitliche Leitung” vorliegen würde, läßt sich allein aufgrund dieser Personenidentität nicht feststellen, es handele sich um die Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung gerade des beherrschenden Unternehmens im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG.

c) Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, daß sich für eine tatsächliche Beherrschung der U. Allgemeine Versicherung AG durch die U. Lebensversicherung a.G. auch nichts aus der gemeinsamen Bestandsbetreuung und Versicherungsvermittlung durch die U. Lebensversicherung a.G. ergibt. Sie beruht auf einem Generalagenturvertrag, d.h. auf einem zwischen den Vorständen beider Unternehmen wie zwischen gleichgeordneten Geschäftspartnern abgeschlossenen Vertragsverhältnis; ein gleichartiger Agenturvertrag besteht auch zwischen der U. Lebensversicherung a.G. und der gleichgeordneten U. Krankenversicherung a.G. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die U. Lebensversicherung a.G. gegenüber der U. Allgemeine Versicherung AG diesen Vertragsabschluß im eigenen Interesse durchgesetzt hätte. Vielmehr ist ebenso denkbar, daß er in erster Linie dem eigenen Interesse der AG entspricht.

III. Da nach alledem keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Konzernverhältnisses im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG gegeben sind, handelt es sich bei der U. Allgemeine Versicherung AG nicht um ein Konzernunternehmen im Sinne des § 76 Abs. 4 Satz 1 BetrVG 1952. Das Landesarbeitsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß es keinen Gesetzesverstoß darstellt, daß die Arbeitnehmer der U. Allgemeine Versicherung AG an der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der U. Lebensversicherung a.G. nicht teilnahmen und daß die Wahl deshalb rechtswirksam war.

 

Unterschriften

Weller, Schmidt, Steckhan, Dr. Johannsen, Straub

 

Fundstellen

Haufe-Index 441012

BAGE, 322

BB 1996, 116

NJW 1996, 1691

NZA 1996, 274

ZIP 1996, 292

AP, 0

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