Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstandbestimmung bei Drittwiderklage

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Widerklage, die sich auch gegen eine bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Person (Drittwiderbeklagte) richtet, begründet für die Drittwiderbeklagte keinen Gerichtsstand nach § 33 Abs. 1 ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bedarf einer Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO, wenn die Drittwiderbeklagte in ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden soll und sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht bereits aus anderen Bestimmungen ergibt (Anschluß an BGH Beschluß vom 28. Februar 1991 – I ARZ 711/90 – NJW 1991, 2838).

 

Normenkette

ZPO § 36 Nr. 3, § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Beschluss vom 30.10.1996; Aktenzeichen 4 Ca 3568/96)

 

Tenor

Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht Zwickau.

 

Gründe

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Zwickau gegen die Beklagte Kündigungsschutzklage mit dem Antrag erhoben

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 6. Juni 1996, zugegangen am 7. Juni 1996, nicht aufgelöst worden ist, sondern weiter fortbesteht.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und zugleich Widerklage gegen den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte mit folgendem Antrag erhoben:

festzustellen, daß das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 1. Juli 1996 auf die Drittwiderbeklagte übergegangen ist.

Die Beklagte bittet um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO.

Als örtlich zuständiges Gericht war das Arbeitsgericht Zwickau zu bestimmen.

Eine Widerklage, die sich auch gegen eine bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Person (Drittwiderbeklagte) richtet, begründet für diese Person keine örtliche Zuständigkeit nach § 33 ZPO. Soweit sich die örtliche Zuständigkeit für die Drittwiderbeklagte nicht aufgrund allgemeiner Bestimmungen ergibt, bedarf es für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einer Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO. Diese Bestimmung des Gerichtsstandes erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt, daß das mit der Widerklage befaßte Gericht über die Sachdienlichkeit der Widerklage nach § 263 ZPO selbst zu befinden hat (BGH Beschluß vom 28. Februar 1991 – I ARZ 711/90 – NJW 1991, 2838, unter Aufgabe von BGH, NJW 1966, 1028 = LM § 33 ZPO Nr. 8). Vorliegend hat die Drittwiderbeklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in Berlin und damit nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts Zwickau. Sie wird erkennbar in ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt, nicht aber in einem besonderen Gerichtsstand, z.B. dem des Erfüllungsortes. Haben Streitgenossen verschiedene allgemeine Gerichtsstände, in denen sie verklagt werden, so ist ein gemeinsames Gericht nach § 36 Nr. 3 ZPO zu bestimmen. Dies war hier das Arbeitsgericht Zwickau. Denn es geht um die Frage, ob das mit der in Zwickau ansässigen Beklagten gegründete Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Drittwiderbeklagte übergegangen ist.

 

Unterschriften

Griebeling, Schliemann, Reinecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 893911

NZA 1997, 1071

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