Leitsatz (redaktionell)

1. Bei den Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb im Sinne des BetrVG 1952 § 56 Abs 1 Buchst f ist die Grenze zwischen mitbestimmungsfreier und mitbestimmungspflichtiger Regelung folgendermaßen zu ziehen: a) Handelt es sich um eine arbeitstechnische Maßnahme von solcher Wichtigkeit, daß der einzelne Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht ohne die Beachtung der Anordnung nicht ordnungsmäßig erbringen kann ("arbeitsnotwendige Maßnahme"), dann ist der Arbeitgeber mangels besonderer arbeitsvertraglicher Regelung kraft seines Weisungsrechts befugt, durch die erforderlichen Anordnungen die Arbeitspflicht zu konkretisieren.

b). Kann dagegen die geschuldete Arbeitsleistung auch ohne die bestimmte Regelung erbracht werden, dann unterliegen Anordnungen über die Ordnung des Betriebes und über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

2. Auch eine an sich arbeitsnotwendige Maßnahme iS des Leitsatzes 1a kann mitbestimmungspflichtig werden, wenn der Arbeitgeber eine einmal gegebene Weisung nicht konsequent durchführt, indem er Abweichungen entweder in der Art zuläßt, daß bestimmte Arbeitnehmer trotz Arbeitsnotwendigkeit von der Regelung befreit werden, oder indem er verlangt, daß bestimmte andere Arbeitnehmer sich an die Weisung halten, obwohl es für deren Arbeitsverrichtung nicht notwendig ist.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 16.03.1960; Aktenzeichen VII Ta 26/59)

 

Fundstellen

BAGE 12, 124 (LT1-2)

BAGE, 124

BB 1962, 220 (LT1-2)

DB 1962, 274 (LT1-2)

NJW 1962, 759

BetrR 1962, 219 (LT1-2)

SAE 1962, 127 (LT1-2)

AP § 56 BetrVG Ordnung des Betriebes (LT1-2), Nr 3

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 5 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 5 (LT1-2)

ArbuR 1962, 188 (LT1-2)

EzA § 56 BetrVG, Nr 7

JZ 1962, 320 (LT1-2)

WA 1962, 56 (LT1-2)

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