Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch eines außerbetrieblichen Mitglieds einer Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars entspricht im allgemeinen billigem Ermessen. Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe kommt nur in Betracht, wenn die Vergütungsbestimmung des Einigungsstellenmitglieds unbillig ist. Dazu bedarf es der Feststellung konkreter Umstände in der Person oder in den Verhältnissen des Einigungsstellenvorsitzenden oder des Beisitzers.
  • Nach der Neuregelung des Vergütungsanspruchs des außerbetrieblichen Einigungsstellenmitglieds in § 76a Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG bedarf die Geltendmachung von Mehrwertsteuer nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
  • Die Ansprüche auf Auslagenersatz eines Einigungsstellenmitglieds beruhen auf § 76a Abs. 1 BetrVG. Sie sind als tatsächliche Kosten der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu erstatten, sofern sie durch die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle entstanden sind oder ihre Grundlage in einer gesonderten Aufgabenzuweisung an ein Einigungsstellenmitglied haben.
 

Normenkette

BetrVG §§ 76, 76a; BGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 11.05.1995; Aktenzeichen 4 TaBV 9/94)

ArbG Lübeck (Beschluss vom 21.12.1993; Aktenzeichen 3 BV 77/93)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1995 – 4 TaBV 9/94 – teilweise aufgehoben.

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an den Antragsteller über die vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen 1.959,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1990 hinaus weitere 8.828,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle.

Der Antragsteller ist REFA-Fachmann und hauptberuflich Gewerkschaftssekretär. Er war aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses zum Beisitzer einer bei der beteiligten Arbeitgeberin gebildeten neunköpfigen Einigungsstelle zur Regelung einer Rahmenbetriebsvereinbarung über Leistungsentlohnung benannt.

Die Einigungsstelle tagte in der Zeit vom 21. Juni 1989 bis 20. April 1990 insgesamt zwölfmal am Sitz der Arbeitgeberin. Eine Sitzung fand ohne den Einigungsstellenvorsitzenden statt. Der Vorsitzende der Einigungsstelle – ein Richter – erhielt für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 19.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer sowie eine Spesenpauschale von 2.000,-- DM. Der Antragsteller hat ein Honorar von 7/10 des Vorsitzendenhonorars, mithin 13.300,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer in Höhe von 1.862,-- DM gefordert. Ferner hat er Auslagenersatz für Tagesspesen und Übernachtungen für zwölf Sitzungstage in Höhe von 2.509,-- DM und an Fahrtkosten für zehn PKW-Fahrten von seinem Wohnort aus zum Sitz der Einigungsstelle 3.906,-- DM verlangt. Darüber hinaus hat er an Spesen und Aufwandsentschädigung für Tage der Vor- und Nachbereitung von Sitzungen bzw. sonstigen Vorbereitungsarbeiten mit Vertretern des Betriebsrats in Höhe von 1.515,20 DM geltend gemacht. Insgesamt hat er der Arbeitgeberin 23.092,20 DM in Rechnung gestellt. Auf diesen Betrag wurden 10.789,-- DM gezahlt.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, er sei als fachkundiges außerbetriebliches Mitglied einer Einigungsstelle tätig gewesen. Eine Honorarforderung von 7/10 des Vorsitzendenhonorars sei nicht unbillig und berücksichtige die Vergütungsgrundsätze des § 76a Abs. 4 BetrVG. Seine tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen sowie Fahrtkosten seien als Verfahrenskosten der Einigungsstelle von der Arbeitgeberin zu tragen. Das gelte auch, soweit sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Einigungsstellensitzung entstanden seien. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer zu. Seine Berechtigung zur Forderung von Umsatzsteuer habe er anhand einer Bescheinigung der Steuerbehörde nachgewiesen.

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an den Antragsteller 12.303,20 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.788,-- DM seit dem 30. November 1990 sowie 4 % Zinsen aus weiteren 1.515,20 DM seit dem 20. April 1991 zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach berücksichtige die Honorarforderung des Antragstellers nicht das in § 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG normierte Abstandsgebot zu dem Honoraranspruch des Einigungsstellenvorsitzenden. Es sei nicht gerechtfertigt, die Honorarforderung des Beisitzers pauschal mit 7/10 des Vorsitzendenhonorars zu beziffern. Die Tätigkeit des Einigungsstellenvorsitzenden sei erheblich schwieriger, zeitaufwendiger und verantwortungsvoller. Hinzu komme, daß der Antragsteller hauptberuflich mit Lohn- und Leistungsentlohnungsfragen befaßt sei und den Betriebsrat in diesen Fragen bereits vor Einrichtung der Einigungsstelle beraten habe. Dadurch habe sich seine Vorbereitungszeit erheblich verringert. Neben dem Pauschalhonorar für die Tätigkeit in der Einigungsstelle könne keine gesonderte Vergütung für tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Vor- und Nachbereitungsarbeiten verlangt werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bestehe auch keine Verpflichtung zur Erstattung von Mehrwertsteuer.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitgericht den erstinstanzlichen Beschluß abgeändert. Es hat die Arbeitgeberin verpflichtet, an den Antragsteller über das bisher gezahlte hinaus weitere 1.959,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1990 zu zahlen. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen und den Antrag abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller die Zahlung eines Betrages von 10.343,87 DM zuzüglich Zinsen.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen erfolgreich. Sie ist in Höhe von 8.828,27 DM begründet, soweit das Landesarbeitsgericht eine Kürzung der Honorarforderung vorgenommen (I) und einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer (II) versagt hat. Hinsichtlich eines Betrages von 1.515,20 DM für Spesen und Aufwandsentschädigung für Tage der Vorbereitung von Einigungsstellensitzungen mit Vertretern des Betriebsrats ist die Rechtsbeschwerde unbegründet (III).

I. Dem Antragsteller steht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 13.300,-- DM für seine Tätigkeit als betriebsfremder Beisitzer einer bei der beteiligten Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle zu. Die in dieser Höhe vorgenommene Leistungsbestimmung hält sich im Rahmen billigen Ermessens (§§ 316, 315 Abs. 1 BGB) und genügt den Bemessungsgrundsätzen des § 76a Abs. 4 Satz 3 – 5 BetrVG. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

1. Anspruchsgrundlage der streitigen Honorarforderung ist § 76a Abs. 3 BetrVG. Der Honoraranspruch ist auch dem Grunde nach entstanden (vgl. BAG Beschluß vom 19. August 1992 – 7 ABR 58/91 – AP Nr. 3 zu § 76a BetrVG 1972). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Antragsteller durch Beschluß des Betriebsrats ordnungsgemäß zum Mitglied der Einigungsstelle bestellt und dort tätig geworden.

2. Dem Landesarbeitsgericht ist nicht darin zu folgen, soweit es eine Kürzung der Honorarforderung auf ein Drittel der dem Einigungsstellenvorsitzenden gezahlten Vergütung vorgenommen hat.

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das dem Vorsitzenden einer Einigungsstelle gezahlte Honorar sei keine zuverlässige Berechnungsgrundlage für die Honorarforderung des Beisitzers. Der Arbeitgeber sei zur Vermeidung von Nachteilen im Einigungsstellenverfahren bereit, auch überhöhte Honorarforderungen von Einigungsstellenvorsitzenden hinzunehmen. Das stelle regelmäßig die Angemessenheit der Honorarforderung des Vorsitzenden in Frage. Jedenfalls müsse ein sich aus der unterschiedlichen Funktion und zeitlichen Belastung von Vorsitzenden und Beisitzern ergebender Mindestabstand um ein weiteres Drittel erhöht werden, weil der Antragsteller bereits vor dem Einigungsstellenverfahren mit den dortigen Regelungsfragen befaßt gewesen sei und damit Einarbeitungs- und Vorbereitungszeiten erspart habe. Zudem sei ihm kein Verdienstausfall entstanden.

b) Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß es grundsätzlich nicht billigem Ermessen widerspricht, das Beisitzerhonorar nach der Höhe des Vorsitzendenhonorars zu bemessen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte die Eignung des Vorsitzendenhonorars als Bezugsgröße für die Bemessung der Beisitzervergütung in Frage stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein außerbetrieblicher Einigungsstellenbeisitzer bis zum Erlaß einer die Honorarhöhe regelnden Rechtsverordnung berechtigt, den Umfang der Vergütung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren oder durch eine einseitige Erklärung zu bestimmen. Diese Leistungsbestimmung ist nach billigem Ermessen und unter Beachtung der Bemessungsgrundsätze des § 76a Abs. 4 Satz 3 – 5 BetrVG vorzunehmen. Als Bezugsgröße kommt dafür regelmäßig das dem Einigungsstellenvorsitzenden gezahlte Honorar in Betracht. Es scheidet als Bemessungsgrundlage nur aus, wenn es seinerseits unangemessen ist oder sich durch Besonderheiten erklärt, die in den Verhältnissen oder der Person des Beisitzers nicht erfüllt sind (BAG Beschluß vom 12. Februar 1992, BAGE 69, 331 = AP Nr. 2 zu § 76a BetrVG 1972).

aa) Ohne die Feststellung konkreter Anhaltspunkte kann die Angemessenheit des Vorsitzendenhonorars nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, der Arbeitgeber sei zur Vermeidung von Nachteilen in laufenden und künftigen Einigungsstellenverfahren bereit, auch überhöhte Forderungen des Einigungsstellenvorsitzenden hinzunehmen. Diese Erwägungen sind schon deswegen nicht tragfähig, weil der Arbeitgeber nicht gehalten ist, sich auf eine Honorarvereinbarung einzulassen und er auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch mit der Möglichkeit anschließender gerichtlicher Kontrolle verweisen kann. Soweit das Landesarbeitsgericht bei fehlender Vergütungsvereinbarung und nachträglicher Beanstandung der Billigkeit der Honorarforderung Nachteile in künftigen Einigungsstellenverfahren befürchtet, ist dieser Gesichtspunkt nicht überzeugend. Nachteile in künftigen Einigungsstellenverfahren verhindert das gesetzlich geregelte Bestellungsverfahren. Soweit sich die Benennung des Einigungsstellenvorsitzenden durch eine Einigung der Betriebsparteien vollzieht (§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), steht es dem Arbeitgeber frei, sich nicht auf eine Person einzulassen, an deren Unparteilichkeit infolge vorausgegangener Honorarstreitigkeiten Zweifel bestehen. Auch das gerichtliche Bestellungsverfahren schützt die Interessen des Arbeitgebers umfassend und angemessen. Grundsätzlich hat das Gericht eine Person zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen, deren Unparteilichkeit gewährleistet ist.

bb) Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht keine individuellen Umstände festgestellt, die Zweifel an der Angemessenheit des Vorsitzendenhonorars und damit seiner Geeignetheit als Bemessungsgrundlage der Beisitzervergütung begründen könnten. Das von § 76 Abs. 4 Satz 3 – 5 BetrVG geforderte Abstandsgebot, das dem Unterschied in den Aufgaben und der Beanspruchung des Vorsitzenden und der Beisitzer Rechnung tragen soll, hat der Antragsteller bei seiner Leistungsbestimmung beachtet. Diese Leistungsbestimmung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht unbillig. § 76a Abs. 4 BetrVG schreibt lediglich vor, das Honorar des Beisitzers niedriger zu bemessen, ohne selbst Einzelheiten vorzugeben. Diese Norm steht daher einer weiteren Anwendung der bisherigen Rechtsprechung (BAG Beschlüsse vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 248 = AP Nr. 44 zu § 76 BetrVG 1972 und vom 13. Januar 1981 – 6 ABR 106/78 – AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972) nicht entgegen. Denn durch die Einführung des § 76a BetrVG wollte der Gesetzgeber vor allem überhöhte Vergütungen ausschließen, die in Anlehnung an die BRAGO (BAG Beschluß vom 15. Dezember 1978 – 6 ABR 64/77 – AP Nr. 5 zu § 76 BertrVG 1972, zu III 3c der Gründe) berechnet wurden und in keinem Verhältnis zum Arbeits- und Zeitaufwand standen. Einer Pauschalierung der Kosten sollte damit nicht entgegengetreten werden, zumal diese Art der Honorarberechnung einem praktischen Bedürfnis entspricht und dazu beiträgt, die Kosten von Einigungsstellen überschaubar zu halten (vgl. BAG Beschluß vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 248, 252 = AP Nr. 44 zu § 76 BetrVG 1972, zu 2b der Gründe).

cc) Soweit das Landesarbeitsgericht annimmt, geringere Einarbeitungs- und Vorbereitungszeiten sowie ein fehlender Verdienstausfall rechtfertigten einen weiteren Abschlag, sind auch diese Ausführungen nicht frei von Rechtsfehlern. Für die Bemessung des Einigungsstellenhonorars fordert § 76a Abs. 4 BetrVG seinem Wortlaut nach die Berücksichtigung eines etwaigen Verdienstausfalls. Das dient dem Ausgleich von Nachteilen, die einem Mitglied einer Einigungsstelle dadurch entstehen, daß es während seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle keine Lohnfortzahlung erhält oder daran gehindert ist, Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine pauschale Vergütung von 7/10 des Vorsitzendenhonorars kann bei einem Beisitzer daher unbillig sein, soweit die Höhe des Vorsitzendenhonorars einen Verdienstausfall berücksichtigt, der bei dem Beisitzer nicht eingetreten ist. Die vorliegende Fallgestaltung ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sowohl der Beisitzer als auch der Einigungsstellenvorsitzende während der Zeit ihrer Tätigkeit in der Einigungsstelle ihr bisheriges Arbeitsentgelt weiterbezogen haben. Damit fehlt es an einem individuellen Umstand, der das Landesarbeitsgericht berechtigt hätte, die Leistungsbestimmung durch den Antragsteller zu korrigieren. Das gilt auch für den vom Landesarbeitsgericht behaupteten, im einzelnen jedoch nicht festgestellten geringeren Zeit- und Vorbereitungsaufwand, zumal diese Kriterien bei einer Pauschalierung bereits in einer dem Abstandsgebot genügenden Verringerung des Beisitzerhonorars gegenüber dem des Vorsitzenden regelmäßig berücksichtigt werden (Schäfer, NZA 1991, 836, 839).

II. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer verneint, weil es an einer Vereinbarung von Antragsteller und Arbeitgeberin hierüber fehle. Einer solchen Vereinbarung bedarf es nicht. Die Mehrwertsteuer ist keine eigenständige Honorarforderung, sondern Teil von ihr, die aufgrund umsatzsteuerrechtlicher Bestimmungen lediglich gesondert auszuweisen ist (§ 14 Abs. 1 UStG). Seit Inkrafttreten des § 76a BetrVG folgt der Vergütungsanspruch des Beisitzers unmittelbar aus § 76a Abs. 3 und 4 BetrVG und nicht mehr wie nach früherem Recht aus einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder einer Honorarzusage des Betriebsrats. Die zur damaligen Rechtslage ergangene Entscheidung des Sechsten Senats (BAG Beschluß vom 31. Juli 1986 – 6 ABR 79/83 – AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972) ist daher überholt. Da nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch dem Vorsitzenden der Einigungsstelle auf seine Honorarforderung die Mehrwertsteuer gesondert gezahlt worden ist, widerspricht eine entsprechende Leistungsbestimmung durch den Antragsteller nicht billigem Ermessen.

III. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung von Spesen und Aufwandsentschädigung für Vorbereitungszeiten mit Vertretern des Betriebsrats zusteht.

a) Der für diese Würdigung gegebenen Begründung kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, ein Pauschalhonorar erfasse auch Vor- und Nachbereitungsarbeiten, weshalb eine zusätzliche Vergütung als Doppelhonorierung unzulässig sei. Dabei hat das Landesarbeitsgericht übersehen, daß der vom Antragsteller insoweit in Rechnung gestellte Aufwendungsersatz keine Honorarforderung im Sinne des § 76a Abs. 3 – 4 BetrVG ist, sondern es sich um Kosten der Einigungsstelle handelt, die der Arbeitgeber nach § 76a Abs. 1 BetrVG zu tragen hat. Solche Kosten sind Auslagen der Mitglieder der Einigungsstelle, insbesondere Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten (Kreutz, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 76a Rz 11, m.w.N.). Ausweislich des Schriftsatzes des Antragstellers vom 10. April 1991 setzt sich der geltend gemachte Betrag aus Spesen, Übernachtungs- und Reisekosten zusammen. Es handelt sich um Auslagenersatz, nicht um einen Vergütungsanspruch. Mit dem pauschalierten Vergütungsanspruch konnten daher entstandene Auslagen nicht abgegolten sein.

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß es sich um Kosten der Einigungsstelle handelt. Bei diesen handelt es sich um Kosten, die durch die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle entstehen oder ihre Grundlage in einer gesonderten Aufgabenzuweisung an den Beisitzer der Einigungsstelle haben. Dazu zählen nicht die vom Antragsteller in diesem Zusammenahng aufgezählten Tätigkeiten, wie das Zusammenstellen von Unterlagen für den Betriebsrat vor der ersten Einigungsstellensitzung oder dessen fachliche und rechtliche Beratung in Einigungsstellenfragen. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen beziehen sich auf eine Tätigkeit außerhalb der Einigungsstelle, für die Aufwendungsersatz nach § 76a Abs. 1 BetrVG nicht verlangt werden kann.

IV. Nach Abzug eines bereits gezahlten Betrages von 10.789,-- DM und des vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig festgestellten Betrages von 6.415,-- DM für Auslagenersatz und Fahrtkosten anläßlich der Teilnahme an den Einigungsstellensitzungen hat die Arbeitgeberin an den Antragsteller weitere 8.828,27 DM zu zahlen. Der Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB.

 

Unterschriften

Steckhan, Schmidt, Bepler, Nottelmann, Bea

 

Fundstellen

Haufe-Index 872492

BB 1996, 1937

NZA 1996, 1225

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