Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich für Mischbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Mischbetrieben richtet sich der Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe nach der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Es gehört daher zur Schlüssigkeit einer Auskunftsklage der Zusatzversorgungskasse der Vortrag, daß in dem Kalenderjahr, in das der Klagezeitraum fällt, die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf baugewerbliche Tätigkeit entfällt.

 

Orientierungssatz

Zeitraum für Auskunftsklage der Zusatzversorgungskasse ist das Kalenderjahr; Schlüssigkeit bei Klagen für geringerer Klagezeitraum; Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Anforderungen an Beschwerdebegründung.

 

Normenkette

TVG § 1; BauRTV § 1; ArbGG § 72a

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 30.05.1988; Aktenzeichen 14 Sa 489/87)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 11.03.1987; Aktenzeichen 6 Ca 2645/86)

 

Gründe

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) die Beiträge für Zusatzversorgung, Lohnausgleich und Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt. Sie verlangt von dem beklagten Arbeitgeber Auskünfte nach näherer tariflicher Regelung über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer für die Monate Februar bis Juli 1986.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Die Klägerin beantragt Verwerfung der Beschwerde.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet wurde. Der Beklagte hat weder das Vorliegen einer rechtserheblichen Divergenz ordnungsgemäß dargelegt noch dargetan, daß es vorliegend um eine der in § 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG erschöpfend aufgeführten Angelegenheiten geht, in denen eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden kann.

Der Beklagte hat sich zwar in der Beschwerdeschrift darauf berufen, daß das anzufechtende Urteil von einer anderen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main abweiche, er hat hierzu aber in der Beschwerdebegründung keine näheren Ausführungen gemacht. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen, daß eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts für einen anderen Klagezeitraum eine für den Beklagten günstigere Entscheidung mit der Begründung getroffen habe, daß der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe für den Beklagten keine Anwendung finde. Darauf kann aber eine rechtserhebliche Divergenz nicht gestützt werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann in der gesetzlichen Form begründet, wenn der Beschwerdeführer im einzelnen darlegt, welche divergierenden abstrakten Rechtssätze das anzufechtende wie das angezogene Urteil aufgestellt haben und daß das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (BAGE 32, 136 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979). Insoweit hat der Beklagte weder aus dem anzufechtenden noch aus dem angezogenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main einen abstrakten Rechtssatz dargelegt, so daß nicht ersichtlich ist, inwieweit die beiden Entscheidungen voneinander abweichen könnten.

Auch soweit die Beschwerde auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, sind vom Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht dargelegt worden. Auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gestützt werden, wenn die Rechtssache eine der in § 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG erschöpfend aufgeführten Rechtsstreitigkeiten betrifft. Insoweit kommt vorliegend nur die Auslegung eines Tarifvertrages i. S. von § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG in Betracht. Hierzu muß der Beschwerdeführer im einzelnen den Rechtsbegriff bezeichnen, dessen falsche Anwendung durch das Landesarbeitsgericht gerügt wird; auch muß substantiiert dargelegt werden, inwiefern das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff verkannt oder bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat (BAGE 32, 203 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).

Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt an der Darlegung, welchen tariflichen Rechtsbegriff das Landesarbeitsgericht verkannt haben soll. Das Landesarbeitsgericht stützt seine Entscheidung darauf, daß im Betrieb des Beklagten im Auskunftszeitraum arbeitszeitlich überwiegend Wegebauarbeiten und Plattenverlegearbeiten angefallen sind. "Wegebauarbeiten" und "Plattenverlegearbeiten" sind tarifliche Rechtsbegriffe (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 9 und Ziffer 14 BRTV-Bau). Der Beklagte rügt nicht, daß das Landesarbeitsgericht diese Rechtsbegriffe verkannt habe. Er führt lediglich aus, die Frage bedürfe einer Klärung, unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus zum Baugewerbe gehöre. Damit hat der Beklagte aber nicht dargelegt, inwiefern das Landesarbeitsgericht die tariflichen Rechtsbegriffe, auf die es seine Entscheidung gestützt hat, verkannt bzw. fehlerhaft ausgelegt haben soll.

Soweit der Beklagte ausführt, nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main sei davon auszugehen, daß die Tarifunterworfenheit unter den BRTV-Bau ständig wechsele, je nachdem, welche Arbeiten in einem Gartenbaubetrieb überwiegen, die Klägerin könne daher durch geschickte Wahl des Klagezeitraums die Tarifunterworfenheit einer Partei unter den BRTV-Bau erreichen, auch wenn der Arbeitgeber im übrigen Zeitraum des Jahres nicht baugewerbliche Arbeiten ausführe, hat der Senat diesen Bedenken bereits durch sein Urteil vom 22. April 1987 (- 4 AZR 496/86 -, AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) Rechnung getragen. Danach richtet sich in sogenannten Mischbetrieben (hier: Baugewerbebetrieb und Gartenbaubetrieb) der Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe grundsätzlich nach der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann die Klägerin Auskünfte und Beiträge von den tarifunterworfenen Arbeitgebern von Mischbetrieben nur dann fordern, wenn sie für das Kalenderjahr, in das der Klagezeitraum fällt, schlüssig darlegt, daß die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf baugewerbliche Tätigkeiten entfällt. Im vorliegenden Fall hätte daher zur Schlüssigkeit der Klage gehört, daß die Klägerin für das Kalenderjahr 1986 eine entsprechende Behauptung aufgestellt und substantiiert hätte. Da dies nach dem Akteninhalt und den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts offenbar nicht geschehen ist, hätte die Klage als unschlüssig abgewiesen werden müssen.

Darauf kann sich der Beklagte zur Begründung seiner Beschwerde aber nicht berufen. Denn er hat insoweit weder eine Divergenz zu anderen Urteilen geltend gemacht noch dargelegt, daß bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und nach entsprechender Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Insofern hätte der Beklagte darlegen müssen, daß im Jahre 1986 in seinem Betrieb die überwiegende Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer nicht auf baugewerbliche Tätigkeiten entfiel. Dies ist der Beschwerdebegründung jedoch nicht zu entnehmen.

Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 438891

DB 1989, 1980 (LT1)

RdA 1989, 135

AP § 1 TVG Tarifverträge-Bau (LT1), Nr 106

EzAÜG, Nr 310 (LT1)

EzA § 4 TVG Bauindustrie, Nr 47 (LT1)

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